Vor allem junge Straftätern werden häufig zu Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung – wie zum Beispiel in einem Pflegeheim – herangezogen, bevor Gefängnisstrafen verhängt werden. Denn der Grundgedanke im Jugendstrafrecht lautet „Erziehung vor Strafe“. Doch wann entscheiden sich Richter eigentlich für solche Arbeitsleistungen und was bedeutet das für die Angeklagten? Die AZ hat nachgefragt bei Rafael Ruisinger, Richter und Pressesprecher am Amtsgericht Kaufbeuren.
Jugendstrafrecht