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Pflegegrad 3: Steht Pflegebedürftigen eine Begleitperson zu?

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Pflegegrad 3: Steht Pflegebedürftigen eine Begleitperson zu?

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    Pflegebedürftige sind auf Hilfe angewiesen.
    Pflegebedürftige sind auf Hilfe angewiesen. Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

    Trotz guter Gesundheitsversorgung in Deutschland ist die stationäre Aufnahme in einer Klinik oder der Antritt einer Kur mit gewissen Umständen verbunden. Doch was ist, wenn das alleine gar nicht möglich ist, weil beispielsweise ein pflegebedürftiger Patient auf eine Begleitperson angewiesen ist? Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten. Worauf es aber ankommt, erklärt dieser Text.

    Was bekommen Angehörige bei Pflegegrad 3?

    Pflegegrad 3 erhalten Menschen mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Ihnen ist es mitunter nicht möglich, selbst mobil zu sein. Sie sind auf Hilfe angewiesen – sowohl im Alltag als auch bei außergewöhnlichen Ereignissen wie etwa, wenn ein stationärer Klinikaufenthalt bevorsteht.

    Angehörige, die sich der Pflege dieser Person verschrieben haben, erhalten, wenn es der Wunsch des Pflegebedürftigen ist, das Pflegegeld übertragen. Dabei muss nicht einmal zwangsläufig eine konkrete Pflegeperson benannt werden. Die monetäre Zuweisung hängt vom Pflegegrad ab: Bei Pflegegrad 3 sind es aktuell 599 Euro.

    Pflegegrad 3: Wer gilt als Begleitperson?

    Braucht eine pflegebedürftige Person Hilfe, bindet das deren Zeit. Tritt der Pflegefall zudem spontan ein, muss schnell gehandelt werden. Dann können sich Angehörige beispielsweise bis zu 10 Tage wegen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung freistellen lassen. Laut des Info-Portals betanet.de ist eine Begleitperson im Sinne der Krankenversicherung eine Person, die während des Aufenthalts „ständig anwesend ist“. Generell können Begleitpersonen sein:

    • Eltern eines Kindes (bis zum Alter von neun Jahren)
    • Angehörige eines Menschen mit Behinderung
    • oder eine angestellte oder vertraute Pflegekraft

    Ob eine Begleitperson überhaupt vonnöten ist, das entscheidet laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung grundsätzlich der Krankenhausarzt. Allen voran maßgebend ist die Frage, ob es medizinisch notwendig ist, eine Begleitperson dabei zu haben. Ausnahmen bilden Pflegebedürftige: Für sie ist laut betanet.de keine medizinische Notwendigkeit festzustellen, sie dürfen eine Begleitperson mitaufnehmen lassen.

    Wer zahlt Begleitperson zum Arzt?

    Ist die Mitnahme einer Begleitperson begründet, entstehen nach Informationen des Portals keine zusätzlichen Kosten. Diese übernimmt die Krankenkasse. Damit wird auch ein Verdienstausfall abgegolten. Eine Alternative könnte sein, als pflegender Angehöriger unter Umständen Sonderurlaub für die Pflege zu beantragen.

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