Pflegebedürftige Menschen dürfen selbst entscheiden, wer sie pflegt. Übernehmen Angehörige, Freunde oder Bekannte diese Aufgabe, erhalten sie Pflegegeld.
Bild: Daniel Reinhardt, dpa (Symbolbild)
Pflegebedürftige Menschen dürfen selbst entscheiden, wer sie pflegt. Übernehmen Angehörige, Freunde oder Bekannte diese Aufgabe, erhalten sie Pflegegeld.
Bild: Daniel Reinhardt, dpa (Symbolbild)
Im hohen Alter, aufgrund eines Unfalls oder aus anderen Gründen: Wird eine Person pflegebedürftig, benötigt sie Hilfe im Alltag - mal mehr und mal weniger. Betroffene müssen gepflegt werden und können Vieles nicht mehr selbst tun. Wer diese Aufgaben übernimmt, steht Pflegebedürftigen aber frei. Sie "sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden", schreibt das Bundesgesundheitsministerium.
Betroffene, die zuhause gepflegt werden, können zwischen einem ambulanten Pflegedienst und der Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich Tätigen wählen. Hierfür zahlt die gesetzliche oder private Pflegekasse das sogenannte Pflegegeld. Doch wie hoch fällt es aus, wer hat Anspruch und welche Voraussetzungen gelten? Alle Antworten, lesen Sie hier.
Pflegegeld ist eine Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung und wird monatlich ausgezahlt. Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich am Pflegegrad.
Aber: Wer in Pflegegrad 1 eingestuft wurde, erhält kein Pflegegeld. Hier wird laut dem Bundesgesundheitsministerium davon ausgegangen, dass Betroffene noch selbstständig genug sind. Welcher Anspruch laut dem Ministerium für die Pflegegrade 2 bis 5 aktuell besteht, ist der Tabelle zu entnehmen:
Pflegebedürftigkeit | Pflegegeld pro Monat |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro |
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden künftig erhöht. Hintergrund ist das bereits Ende 2022 angekündigte Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 5. April 2023 im Bundeskabinett beschlossen wurde. Die Bundesregierung will so eigenen Angaben zufolge auf die stark steigenden Kosten sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Pflege reagieren.
Das wirkt sich auch auf die Höhe des Pflegegeldes aus. Die Leistung wird zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Heißt:
Pflegebedürftigkeit | Pflegegeld pro Monat ab 2024 |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 572 Euro |
Pflegegrad 4 | 764 Euro |
Pflegegrad 5 | 946 Euro |
Anspruch auf Pflegegeld haben Personen, die Zuhause gepflegt und betreut werden und bei der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung in Deutschland versichert sind. Laut dem Fachportal pflege.de muss sie häusliche Pflege - das kann übrigens auch die Pflege am Arbeitsplatz meinen, wenn diese nötig ist - "in geeigneter Weise" sichergestellt sein. Zudem müssen Betroffene mindestens einen anerkannten Pflegegrad 2 haben.
Laut dem Bundesgesundheitsministerium können Pflegegeld und ambulante Pflegeleistungen von Fachkräften auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. In diesem Fall würde sich das Pflegegeld "anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen" vermindern.
Pflegegeld zahlt die Pflegeversicherung grundsätzlich nicht nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, aber damit die Leistung monatlich überwiesen wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Empfänger müssen laut pflege.de je nach Pflegegrad mindestens zweimal pro Jahr eine Beratung in Anspruch nehmen. Das ist in Paragraph 37.3 SGB XI geregelt.
Dem Gesetzestext zufolge müssen Pflegebedürftige die kostenlose Beratung in folgenden Intervallen in Anspruch nehmen:
Auch Bedürftige mit Pflegegrad 1 können die Beratung einmal im Halbjahr kostenlos in Anspruch nehmen. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht.
Ziel der Termine ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Pflegenden theoretisches sowie praktischen Wissen zu vermitteln. Zudem soll laut pflege.de sichergestellt werden, dass die Pflege zuhause auch dem Patientenwohl dient.
Das Pflegegeld steht immer der Person zu, die pflegebedürftig ist und einen entsprechend anerkannten Pflegegrad hat. Wer Angehörige, Freunde oder Bekannte pflegt, hat demnach keinen Anspruch auf die Leistung der Pflegeversicherung. Darauf zugreifen können diese Personen laut pflege.de nur, wenn sie als gesetzliche Betreuerin oder gesetzlicher Betreuer eingesetzt sind oder eine entsprechende Vollmacht haben.
Grundsätzlich darf die pflegebedürftige Person, die Pflegegeld erhält, frei über die Verwendung dieser Leistung entscheiden. Ob und wie viel sie davon ihren Helfern überlassen, steht Pflegebedürftigen frei.
Geld, das direkt an pflegende Angehörige ausgezahlt wird, ist das Pflegeunterstützungsgeld. Es soll das Gehalt ersetzen, wenn Betroffenen während einer kurzzeitig geleisteten Pflege Lohn entgangen ist.
Übrigens: Wer Rente bezieht muss sich um die Mehreinnahmen durch Pflegegeld keine Sorgen machen. Laut pflege.de ist Pflegegeld eine Sozialleistung, die nicht als Einkommen zählt und damit auch keinen Einfluss auf die Rente hat. Außerdem ist Pflegegeld auch nicht steuerpflichtig.