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Pflegegeld 2023: Höhe, Anspruch und Voraussetzungen

Pflegebedürftige Menschen dürfen selbst entscheiden, wer sie pflegt. Übernehmen Angehörige, Freunde oder Bekannte diese Aufgabe, erhalten sie Pflegegeld.

Pflegebedürftige Menschen dürfen selbst entscheiden, wer sie pflegt. Übernehmen Angehörige, Freunde oder Bekannte diese Aufgabe, erhalten sie Pflegegeld.

Bild: Daniel Reinhardt, dpa (Symbolbild)

Pflegebedürftige Menschen dürfen selbst entscheiden, wer sie pflegt. Übernehmen Angehörige, Freunde oder Bekannte diese Aufgabe, erhalten sie Pflegegeld.

Bild: Daniel Reinhardt, dpa (Symbolbild)

Wer pflegebedürftig ist, hat in vielen Fällen Anspruch auf Pflegegeld. Wie hoch die Leistung der Pflegeversicherung ausfällt, wer Anspruch hat und welche Voraussetzungen gelten, lesen Sie hier.
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Von Deborah Dillmann
28.08.2023 | Stand: 13:54 Uhr

Im hohen Alter, aufgrund eines Unfalls oder aus anderen Gründen: Wird eine Person pflegebedürftig, benötigt sie Hilfe im Alltag - mal mehr und mal weniger. Betroffene müssen gepflegt werden und können Vieles nicht mehr selbst tun. Wer diese Aufgaben übernimmt, steht Pflegebedürftigen aber frei. Sie "sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden", schreibt das Bundesgesundheitsministerium.

Betroffene, die zuhause gepflegt werden, können zwischen einem ambulanten Pflegedienst und der Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich Tätigen wählen. Hierfür zahlt die gesetzliche oder private Pflegekasse das sogenannte Pflegegeld. Doch wie hoch fällt es aus, wer hat Anspruch und welche Voraussetzungen gelten? Alle Antworten, lesen Sie hier.

Pflegegeld 2023: Wie viel steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu?

Pflegegeld ist eine Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung und wird monatlich ausgezahlt. Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich am Pflegegrad.

Aber: Wer in Pflegegrad 1 eingestuft wurde, erhält kein Pflegegeld. Hier wird laut dem Bundesgesundheitsministerium davon ausgegangen, dass Betroffene noch selbstständig genug sind. Welcher Anspruch laut dem Ministerium für die Pflegegrade 2 bis 5 aktuell besteht, ist der Tabelle zu entnehmen:

PflegebedürftigkeitPflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2316 Euro
Pflegegrad 3545 Euro
Pflegegrad 4728 Euro
Pflegegrad 5901 Euro

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Pflege

Pflegegeld beantragen: Wo und wie geht das?

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden künftig erhöht. Hintergrund ist das bereits Ende 2022 angekündigte Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 5. April 2023 im Bundeskabinett beschlossen wurde. Die Bundesregierung will so eigenen Angaben zufolge auf die stark steigenden Kosten sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Pflege reagieren.

Das wirkt sich auch auf die Höhe des Pflegegeldes aus. Die Leistung wird zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Heißt:

PflegebedürftigkeitPflegegeld pro Monat ab 2024
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2332 Euro
Pflegegrad 3572 Euro
Pflegegrad 4764 Euro
Pflegegrad 5946 Euro

Pflegegeld 2023: Wer hat Anspruch auf die Leistung der Pflegeversicherung?

Anspruch auf Pflegegeld haben Personen, die Zuhause gepflegt und betreut werden und bei der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung in Deutschland versichert sind. Laut dem Fachportal pflege.de muss sie häusliche Pflege - das kann übrigens auch die Pflege am Arbeitsplatz meinen, wenn diese nötig ist - "in geeigneter Weise" sichergestellt sein. Zudem müssen Betroffene mindestens einen anerkannten Pflegegrad 2 haben.

Laut dem Bundesgesundheitsministerium können Pflegegeld und ambulante Pflegeleistungen von Fachkräften auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. In diesem Fall würde sich das Pflegegeld "anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen" vermindern.

Pflegegeld 2023: Welche Voraussetzungen gelten für die Leistung?

Pflegegeld zahlt die Pflegeversicherung grundsätzlich nicht nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, aber damit die Leistung monatlich überwiesen wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Empfänger müssen laut pflege.de je nach Pflegegrad mindestens zweimal pro Jahr eine Beratung in Anspruch nehmen. Das ist in Paragraph 37.3 SGB XI geregelt.

Dem Gesetzestext zufolge müssen Pflegebedürftige die kostenlose Beratung in folgenden Intervallen in Anspruch nehmen:

  • bei den Pflegegraden 2 und 3 jedes halbe Jahr
  • bei den Pflegegraden 4 und 5 jedes Quartal, also vierteljährlich

Auch Bedürftige mit Pflegegrad 1 können die Beratung einmal im Halbjahr kostenlos in Anspruch nehmen. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht.

Ziel der Termine ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Pflegenden theoretisches sowie praktischen Wissen zu vermitteln. Zudem soll laut pflege.de sichergestellt werden, dass die Pflege zuhause auch dem Patientenwohl dient.

Auszahlung: Wer erhält das Pflegegeld?

Das Pflegegeld steht immer der Person zu, die pflegebedürftig ist und einen entsprechend anerkannten Pflegegrad hat. Wer Angehörige, Freunde oder Bekannte pflegt, hat demnach keinen Anspruch auf die Leistung der Pflegeversicherung. Darauf zugreifen können diese Personen laut pflege.de nur, wenn sie als gesetzliche Betreuerin oder gesetzlicher Betreuer eingesetzt sind oder eine entsprechende Vollmacht haben.

Grundsätzlich darf die pflegebedürftige Person, die Pflegegeld erhält, frei über die Verwendung dieser Leistung entscheiden. Ob und wie viel sie davon ihren Helfern überlassen, steht Pflegebedürftigen frei.

Geld, das direkt an pflegende Angehörige ausgezahlt wird, ist das Pflegeunterstützungsgeld. Es soll das Gehalt ersetzen, wenn Betroffenen während einer kurzzeitig geleisteten Pflege Lohn entgangen ist.

Übrigens: Wer Rente bezieht muss sich um die Mehreinnahmen durch Pflegegeld keine Sorgen machen. Laut pflege.de ist Pflegegeld eine Sozialleistung, die nicht als Einkommen zählt und damit auch keinen Einfluss auf die Rente hat. Außerdem ist Pflegegeld auch nicht steuerpflichtig.

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