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Zahlreiche Verfassungsklagen gegen Impfpflicht in Pflege und Kliniken

Corona-Pandemie

Zahlreiche Verfassungsklagen gegen Impfpflicht in Pflege und Kliniken

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    Gegen die Impfpflicht für medizinisches Personal sind beim Bundesverfassungsgericht bislang 74 Verfassungsbeschwerden eingegangen.
    Gegen die Impfpflicht für medizinisches Personal sind beim Bundesverfassungsgericht bislang 74 Verfassungsbeschwerden eingegangen. Foto: Marcus Brandt, dpa (Symbolbild)

    Beim Bundesverfassungsgericht sind inzwischen 74 Verfassungsbeschwerden von rund 300 Klägerinnen und Klägern gegen die Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal eingegangen. Knapp 60 davon seien mit einem Eilantrag verbunden, berichtete das Nachrichtenportal Focus Online am Donnerstag.

    Nach Auskunft des Gerichtssprechers gibt es außerdem drei isolierte Eilanträge. Die erste Verfassungsbeschwerde samt Eilantrag war Mitte Dezember in Karlsruhe eingereicht worden.

    Impfpflicht für medizinisches Personal: 74 Verfassungsbeschwerden bereits eingegangen

    Das Gericht gibt üblicherweise keine Auskunft darüber, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Da die Impfpflicht ab Mitte März gelten soll, ist aber zu erwarten, dass die zuständigen Richterinnen und Richter des Ersten Senats rechtzeitig vorher zumindest die Eilanträge prüfen. Diese zielen darauf ab, die Umsetzung solange auszusetzen, bis es eine abschließende Entscheidung im Hauptverfahren gibt.

    Impfpflicht gilt ab 15. März

    Die Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen und war am 10. Dezember von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Sie soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen, die ein besonders hohes Risiko haben, dass die Krankheit schwer oder sogar tödlich verläuft.

    Betroffene müssen bis 15. März 2022 nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind - oder aber eine Arzt-Bescheinigung vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Beschäftigte brauchen den Nachweis ab 16. März von vornherein. Fehlt er, muss das Gesundheitsamt informiert werden, das dann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen kann.

    Zuletzt war Kritik laut geworden, dass die Prüfung der einzelnen Fälle praktisch kaum zu leisten sei. Außerdem wird befürchtet, dass die Durchsetzung zu große Lücken beim Pflegepersonal reißt.

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