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Entlastungsbetrag in der Pflege: Wofür kann man ihn einsetzen?

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Entlastungsbetrag in der Pflege: Wofür kann man ihn einsetzen?

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    Bei der Pflege zu Hause können Betroffene den sogenannten Entlastungsbetrag einsetzen.
    Bei der Pflege zu Hause können Betroffene den sogenannten Entlastungsbetrag einsetzen. Foto: Sebastian Gollnow, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland gibt es aktuell rund fünf Millionen pflegebedürftige Menschen, das geht aus Erhebungen des Statistischen Bundesamtes hervor. Viele von ihnen werden zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt. Für sie gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag. Doch einer Pflegestudie des Sozialverbands VdK zufolge nutzen 80 Prozent der Befragten die Leistung nicht. Daher erklären wir hier, wofür man ihn in der Pflege einsetzen kann. Alle wichtigen Informationen im Überblick.

    Pflege: Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

    Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben laut dem Bundesministerium für Gesundheit alle Menschen, die pflegebedürftig sind. Das gilt auch bereits für Menschen mit dem Pflegegrad 1.

    Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

    Der Entlastungsbetrag hat 2025 laut dem Bundesverwaltungsamt eine Höhe von bis zu 131 Euro (2024: 125 Euro) monatlich; das sind insgesamt bis zu 1572 Euro im Jahr. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt vor: „Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen“. Das heißt, der Entlastungsbetrag muss verwendet werden für „qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger“ und „zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit“ der Pflegebedürftigen.

    Der Entlastungsbetrag dient demzufolge der Erstattung von Aufwendungen des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

    • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
    • Leistungen der Kurzzeitpflege
    • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste
    • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

    Angebote zur Unterstützung im Alltag werden laut der Verbraucherzentrale häufig „niedrigschwellige Betreuungsangebote“ genannt. Konkret kann das demnach zum Beispiel so aussehen:

    • einmal pro Woche Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen
    • einmal pro Woche Besuch einer Sing- und Bastelgruppe bei einem Wohlfahrtsverband
    • einmal pro Woche Besuch eines Bewegungsangebots
    • einmal pro Woche Spaziergang mit einer oder einem Ehrenamtlichen
    • bei Bedarf Begleitung zum Arzt, zu Behörden und zu Konzerten durch Ehrenamtliche

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für sogenannte Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen, also zum Beispiel für Hilfe beim Duschen oder Baden.

    Entlastungsbetrag: Das müssen Pflegebedürftige bei der Kostenübernahme beachten

    Für den Entlastungsbetrag muss der Verbraucherzentrale zufolge kein gesonderter Antrag gestellt werden. Denn, wie oben beschrieben: Sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden ist, hat jeder einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen.

    Gezahlt wird der Betrag jedoch nur, wenn die entsprechenden Rechnungen eingereicht werden. Die pflegebedürftige Person wählt ein passendes Angebot aus und bezahlt es erst einmal selbst. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag. Achtung: Das Angebot muss dafür qualifiziert sein. Die Verbraucherzentrale bietet hierfür Musterformulare.

    Wer eine sogenannte Abtretungserklärung abgegeben hat, für den kann der Pflege- oder Entlastungsdienst stellvertretend direkt mit der Pflegekasse abrechnen. In diesem Fall ist keine Vorkasse nötig.

    Was passiert mit Entlastungsbeträgen, die nicht genutzt werden?

    Wenn die Betroffenen den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat nicht ausschöpfen, kann der Betrag laut der Verbraucherzentrale im Monat darauf genutzt werden. Und wenn am Jahresende noch Geld übrig bleibt, können Pflegebedürftige es demnach bis Ende Juni des Folgejahres übertragen.

    Übrigens: Wer Pflegegeld bezieht, hat verschiedene Optionen, es einzusetzen.

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