Das deutsche Pflegesystem kennt verschiedene Abstufungen, um einordnen zu können, in welchem Ausmaß betroffene Personen in ihrem täglichen Leben beeinträchtigt sind. So gibt es fünf verschiedene Pflegegrade, von denen auch abhängt, welche Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Daneben bestehen auch verschiedene Stufen hinsichtlich der Behinderung, der sogenannte Grad der Behinderung (GdB). Dieser beginnt bei 20 und reicht dann in Zehnerschritten bis 100. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert.
Laut dem Statistischen Bundesamt gab es zum Jahresende 2023 in Deutschland 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen. Dies entspricht 9,3 Prozent der Gesamtbevölkerung. In diesem Text geht es um Menschen ab GdB 80 und die Steuererleichterungen, die ihnen zustehen.
Grad der Behinderung: Wann gilt ein Mensch als behindert?
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch thematisiert unter Paragraf 2 die „Begriffsbestimmungen“ zum Thema Menschen mit Behinderung: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Von einer Beeinträchtigung wird gesprochen, „wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht“. Jemand gilt bereits als von einer Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Grad der Behinderung: Wer entscheidet darüber?
Wie die Aktion Mensch auf ihrer Seite familienratgeber.de informiert, prüfen Gutachter des Versorgungsamtes den GdB. Dabei gehen sie nach festen Regeln vor, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. In diesen finden sich die unterschiedlichen Behinderungs-Arten und chronischen Krankheiten.
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen schreibt dazu: „Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann.“ Sie wird vom Arbeits- und Sozialministerium herausgegeben und befasst sich mit den verschiedenen Körperteilen, aber auch den Organen, dem Blut oder dem Immunsystem.
Grad der Behinderung: Welche Steuererleichterungen gibt es ab GdB 80?
Für Menschen mit Behinderung gibt es verschiedene Steuererleichterungen. Darunter fällt der Behinderten-Pauschbetrag, den unter anderem der Sozialverband Deutschland (SoVD) thematisiert. Bereits ab einem GdB von 20 liegt dieser bei 348 Euro. So sehen die Beträge ab GdB 80 aus:
- GdB 80: 2120 Euro
- GdB 90: 2460 Euro
- GdB 100: 2840 Euro
Menschen mit Behinderungen, die blind, taubblind oder hilflos im Sinne des Gesetzes sind, können einen Behinderten-Pauschbetrag von 7400 Euro in Anspruch nehmen.
Laut der Lebenshilfe kann der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, indem in der Steuererklärung die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ausgefüllt wird. Nur, wenn der Pauschbetrag überschritten wird, müssen einzelne Nachweise über entsprechende Belastungen parat sein.
Daneben gibt es die Fahrtkostenpauschale, die für Fahrten mit einem behinderungsbedingten Anlass gewährt wird. Hier gilt: Ab einem GdB von mindestens 80 beträgt die Pauschale 900 Euro – das gilt auch bei einem GdB von 70 und einer Gehbehinderung.
Für blinde, taubblinde, hilflose, außergewöhnlich gehbehinderte und schwerst pflegebedürftige Personen greift sogar eine Fahrtkostenpauschale von 4500 Euro. Laut pflege.de handelt es sich jeweils um einen Höchstbetrag, es können demnach keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden.
Allerdings können weitere Fahrtkosten angegeben werden, heißt es auf dem Portal weiter. Dies gilt etwa für Fahrten im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung, wenn diese nichts mit der Behinderung zu tun hat.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Personen mit GdB 80 über den Behinderten-Pauschbetrag und die Fahrtkostenpauschale also ohne weitere Voraussetzungen 3020 Euro an außergewöhnlichen Belastungen ansammeln können.
Übrigens: Dank eines Pflege-Pauschbetrags können auch pflegende Angehörige entlastet werden. Dieser Pauschbetrag kann auch zusätzlich zum Pflegegeld bezogen werden.
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