Der sogenannte Grad der Behinderung – kurz: GdB – drückt aus, wie stark eine Person in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Die Skala reicht dabei laut dem Behindertenbeauftragten des Bundes von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 gelten Betroffene als schwerbehindert. Das bedeutet, dass sie zusätzliche Nachteilsausgleiche nutzen können, die den Alltag erleichtern sollen. Um ebenfalls zu profitieren, können sich Personen mit einem GdB von 30 oder 40 gleichstellen lassen.
Kurz gesagt: Ein höherer GdB kann das Leben mit einer Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen durch mehr Unterstützung erleichtern. Wer den Eindruck hat, zu niedrig eingestuft worden zu sein, kann daher Widerspruch einlegen. Wie das geht und worauf zu achten ist, lesen Sie hier.
Grad der Behinderung: Wie wird er vergeben?
Um einen GdB zu erhalten, müssen Betroffene laut dem Pflegeportal pflege.de einen schriftlichen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen. Zuständig ist das Versorgungsamt im jeweiligen Wohnbereich. Im Anschluss prüft eine Gutachterin oder ein Gutachter den Fall und entscheidet neben dem Grad der Behinderung auch über mögliche Merkzeichen.
Das Ergebnis des Verfahrens sowie die Höhe des GdB werden in der Regel schriftlich mit dem sogenannten Feststellungsbescheid mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Ergebnis offiziell und Betroffene können die zugehörigen Vorteile nutzen.
Grad der Behinderung zu niedrig: Wie kann man Widerspruch einlegen?
Wer mit der Höhe des GdB nicht einverstanden ist, kann dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts laut pflege.de widersprechen. Dazu haben Antragsteller laut der Rechtsanwaltskanzlei DB Anwälte einen Monat Zeit. Grundsätzlich läuft die gesetzliche Frist für den Widerspruch dabei erst ab Erhalt des Bescheids, der Kanzlei zufolge gilt dieser aber schon am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post als zugestellt – unabhängig davon, wann er tatsächlich angekommen ist. Panik ist trotzdem nicht nötig. Für den Widerspruch reicht zunächst ein kurzes Schreiben per Post oder zur Niederschrift direkt beim Versorgungsamt aus. Die Begründung kann nachgereicht werden.

Diese Informationen sollte der Widerspruch laut DB Anwälte enthalten:
- Name und Anschrift
- Adresse des zuständigen Versorgungsamts
- Aktenzeichen des Feststellungsbescheids
- Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid
- Bitte um Akteneinsicht und die Zusendung aller relevanten Unterlagen
- Hinweis darauf, dass die Begründung des Widerspruchs nachgereicht wird
Wie DB Anwälte sowie die Rechtsexperten von hopkins.law erklären, steigen die Erfolgsaussichten eines GdB-Widerspruchs mit einer Akteneinsicht deutlich. Die Versandkosten für die entsprechenden Unterlagen müssen zwar in der Regel von Betroffenen selbst getragen werden, aber neben dem ermittelten Grad der Behinderung sind hier auch alle Informationen zu finden, die zur Feststellung des zu niedrigen GdB geführt haben. Das kann bei der Begründung des Widerspruchs helfen. Und nach § 25 SGB X ist das Versorgungsamt zudem zum Versand verpflichtet, es darf die Einsichtnahme also nicht verweigern.
Danach folgt die Begründung für den Widerspruch. In dieser sollten Betroffene unter anderem auf die Argumentation des Versorgungsamts für den zu niedrigen GdB eingehen. Laut dem Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari sollte der Fokus in der Begründung außerdem nicht auf die Erkrankung oder Behinderung selbst gelegt werden. Vielmehr sollte dargelegt werden, wie diese Betroffene in ihrem Alltag und an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt, erklärt der Experte auf anwalt.org. Hierbei kann auch die Dokumentation konkreter Beispiele helfen. Das Rechtsportal hopkins.law rät zudem, die Widerspruchsbegründung mit Befundberichten, medizinischen Gutachten sowie ärztlichen Stellungnahmen zu untermauern.
El Zaatari zufolge sollte das Versorgungsamt nach dem GdB-Widerspruch innerhalb von drei Monaten Rückmeldung geben. Wird der GdB dann hochgestuft, ist das Ziel erreicht. Heißt die Entscheidung allerdings „Widerspruch abgelehnt“, gibt es zwei Möglichkeiten. Betroffene können im Anschluss Klage vor dem Sozialgericht einreichen oder einen komplett neuen GdB-Antrag stellen.
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