Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr gelten laut einfach-teilhaben.de, einer Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), als schwerbehindert. Damit können sie einen Schwerbehindertenausweis erhalten und von verschiedenen Leistungen zur Unterstützung und anderen Vorteilen profitieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Menschen, die einen niedrigeren GdB haben, ähnliche Leistungen erhalten. Möglich wird das mit dem Gleichstellungsantrag. Wird er bewilligt, werden Betroffene in einigen Punkten mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Wer den Antrag stellen kann und welche Vorteile es gibt, lesen Sie hier.
Übrigens: Wenn der Grad der Behinderung eine bestimmte Höhe erreicht, können Betroffene von verschiedenen Steuererleichterungen profitieren. Diese unterscheiden sich bei einem GdB von 80 in der Regel von denen bei einem GdB von 20.
Welche Vorteile hat man mit einem Gleichstellungsantrag?
Bei der Agentur für Arbeit können Menschen einen Gleichstellungsantrag stellen, die eigentlich nicht als schwerbehindert gelten und einen niedrigeren GdB haben. Wird der Antrag bewilligt, erhalten sie laut einfach-teilhaben.de weitestgehend vergleichbare Ansprüche zu schwerbehinderten Menschen.
Zu diesen Rechten und Ansprüchen gehört unter anderem der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – also ein besonderer Kündigungsschutz, finanzielle Leistungen für Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung einstellen und beschäftigen, Wahlrecht bei der Schwerbehindertenvertretung und mehr.
Ohne Schwerbehindertenausweis – den können nur Menschen ab einem GdB von 50 erhalten – besteht allerdings kein Anspruch auf diese Leistungen:
- Zusatzurlaub
- kostenlose Beförderung mit Bus und Bahn
- Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 63 Jahren
- vorzeitiger Renteneintritt ab 60 Jahren
Gleichstellungsantrag: Ab welchem Grad der Behinderung kann man ihn stellen?
Einen Antrag auf Gleichstellung können Menschen stellen, die einen GdB von mindestens 30 und unter 50 haben, erklärt einfach-teilhaben.de. Da der GdB in 10er-Schritten von 20 bis 100 reicht, bedeutet das, dass Menschen mit einem GdB von 30 und 40 einen Gleichstellungsantrag stellen können.
Zu den Voraussetzungen gehört auch, dass Betroffene in Deutschland wohnen, sich hier aufhalten oder beschäftigt sind. Außerdem muss ihre Behinderung ein ausschlaggebender Faktor sein, weshalb Betroffene nur schwer eine geeignete Arbeit finden oder ihr Arbeitsplatz gefährdet ist. Mögliche Gründe sind häufige Fehlzeiten, geringe Belastbarkeit, eingeschränkte Mobilität oder auch dauerhaft notwendige Unterstützung durch Kollegen. In diesen Fällen kann die Agentur für Arbeit Betroffene mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen. So sollen laut der Bundesagentur für Arbeit Nachteile auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen werden.
Für Jugendliche und junge Erwachsene gelten für die Gleichstellung zum Teil andere Regeln. Laut einfach-teilhaben.de können Menschen, die zwischen 14 und 27 Jahre alt sind, auch dann einen Gleichstellungsantrag stellen, wenn sie einen GdB unter 30 haben oder ihre Behinderung noch gar nicht festgestellt wurde. Diese Sonderregeln gibt es, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen trotz möglicher Einschränkungen eine erfolgreiche Ausbildung zu ermöglichen.
Arbeitgeber, die diese Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausbilden, erhalten dann vom Integrationsamt Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Ausbildung. Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Andere Regelungen, die mit einem Gleichstellungsantrag ab einem GdB von 30 einhergehen, wie etwa ein besonderer Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.
Übrigens: Der GdB ist laut pflege.de unabhängig vom Pflegegrad der Pflegeversicherung. Viele Menschen mit einem GdB können aber einen Pflegegrad von 1 bis 5 bekommen – und umgekehrt. Pflegebedürftige Menschen durften sich zum Jahresanfang 2025 über zahlreiche Erhöhungen freuen. Fast alle Leistungen der Pflegeversicherung wurden um 4,5 Prozent erhöht. Die nächste Erhöhung ist für 1. Januar 2028 geplant.
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