In Deutschland leben rund fünf Millionen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5. Sie erhalten in der häuslichen wie auch stationären Pflege Leistungen der Pflegeversicherung, wie etwa das Pflegegeld. Aber auch wer nur kurzzeitig Hilfe benötigt und dementsprechend keinen Pflegegrad hat, hat Anspruch auf Unterstützung - zum Beispiel in Form der häuslichen Krankenpflege. Die Kosten werden dann unter Umständen von der Krankenkasse übernommen.
Übrigens: Mit der Pflegereform 2023 hat sich in der Pflege schon in diesem Jahr einiges geändert, so sind beispielsweise die Beiträge zur Pflegeversicherung gestiegen. Aber auch 2024 folgen noch Änderungen, etwa bei den Leistungsbezügen für Pflegebedürftige sowie beim Pflegegeld.
Häusliche Pflege: Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Die Kosten einer häuslichen Krankenpflege werden dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zufolge in drei Fällen von der Krankenkasse übernommen.
- Krankenhausvermeidungspflege: Kann eine gebotene Behandlung im Krankenhaus nicht ausgeführt werden oder kann diese durch die häusliche Pflege vermieden oder mindestens verkürzt werden, besteht im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
- Sicherungspflege: Ist eine häusliche Krankenpflege nötig, um das Ziel einer ärztlichen Behandlung zu sichern, greift die Sicherungspflege. Auch in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse, wenn die häusliche Krankenpflege Bestandteil des Behandlungsplans ist. Je nach Satzung der Krankenkasse kann es sich dabei nur um die Behandlungspflege oder ebenfalls um die Grundpflege sowie eine Haushaltshilfe handeln.
- Unterstützungspflege: Ist die häusliche Krankenpflege aufgrund einer schweren Krankheit, einer akuten Verschlimmerung, nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer anderen ambulanten Krankenhausbehandlung erforderlich, besteht ebenfalls ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse.
In allen Fällen besteht laut dem BMG allerdings nur dann Anspruch auf die häusliche Pflege, wenn keine weitere Person im Haushalt der kranken Person lebt, die sie in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Zudem muss die Leistung ärztlich verordnet sein.
Häusliche Pflege: Was gehört dazu?
Mögliche Leistungen in der häuslichen Krankenpflege sind dem BMG zufolge die Behandlungspflege, die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Haushaltshilfe. Dabei umfasst die Behandlungspflege laut der Techniker Krankenkasse (TK) etwa das Wechseln von Verbänden oder Versorgen einer Wunde. Zur Grundpflege zählt beispielsweise die Hilfe beim Essen, Waschen und der restlichen Körperpflege. Eine Haushaltshilfe übernimmt etwa Aufgaben wie die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen oder das Putzen.
Dabei gilt es laut der TK zu beachten, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in der Regel nur in Verbindung mit der Behandlungspflege gewährt werden.
Krankenkasse übernimmt Kosten für häusliche Pflege: Welche Zuzahlungen gibt es?
Wenn die Krankenkasse die Kosten für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst übernimmt, fallen in der Regel noch Zuzahlungen an. Für Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, liegen diese laut dem GKV Spitzenverband bei zehn Euro pro ärztlicher Verordnung. Außerdem müssen Betroffene bis zum Erreichen der individuellen Belastungsgrenze zehn Prozent der Kosten in den ersten 28 Tagen pro Kalenderjahr selbst tragen. Die genaue Höhe der jeweiligen Zuzahlung hängt dementsprechend mit den tatsächlichen Kosten für die häusliche Pflege zusammen.
Übrigens: Wurde die häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung ärztlich verordnet, entfällt die gesetzliche Zuzahlung laut dem GKV Spitzenverband.