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Keine Kontoführungsgebühren ab GdB 50? So kann man sich mit Schwerbehinderung befreien lassen

Schwerbehinderung

Keine Kontoführungsgebühren ab GdB 50? So kann man sich mit Schwerbehinderung befreien lassen

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    Seit 2019 haben Menschen mit GdB 50 ein eigenes Konto. Im besten Fall gebührenfrei.
    Seit 2019 haben Menschen mit GdB 50 ein eigenes Konto. Im besten Fall gebührenfrei. Foto: Fabian Sommer, dpa (Symbolbild)

    Wie stark eine Person bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist, drückt der Grad der Behinderung aus – kurz: GdB. Gestaffelt ist er in Zehnerschritten von 20 bis 100. Wird bei einem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt, kann man laut dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung besondere Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Es ist demnach möglich, ab einem GdB 50 einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Unter Umständen ist auch die Befreiung vom Rundfunkbeitrag und die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs möglich. Dafür müssen bestimmte Merkzeichen gegeben sein. Zusätzlich dazu kann man in einigen Fällen mit Steuererleichterungen und zusätzlichem Urlaub bei Festanstellung rechnen. Kann man sich allerdings bei einem GdB 50 auch von den Kontoführungsgebühren befreien lassen? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

    Auch interessant: Wer als schwerbehindert gilt, hat mindestens einen GdB von 50. Betroffene erhalten Unterstützung. Welche genauen Vorteile es 2025 gibt, kann man nachlesen. Genauso, wie die Höhe des GdB nach Tabelle festgelegt ist und wie er berechnet wird.

    Werden Schwerbehinderte von Kontoführungsgebühren befreit?

    2019 hat die Bundesregierung das Bundesteilhabegesetz verabschiedet, das laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung fördern soll: „Ziel ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und so einen weiteren wichtigen Meilenstein auf dem Weg hin zu einer inklusiven Gesellschaft zu setzen.“ Im Zuge des Gesetzes wurde beschlossen, dass alle Menschen mit GdB 50 über ein eigenes Konto verfügen sollen, das sie selbst verwalten können. Vorher gingen Zahlungen von beispielsweise Wohngeld, Rente oder Unterhalt direkt an beispielsweise Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderung untergebracht sind, schreibt die Lebenshilfe. Ein Anrecht, sich bei einem GdB 50 von den Kontoführungsgebühren befreien zu lassen, gibt es aber nicht. In welcher Höhe Kosten für die Kontoführung erhoben werden, liegt im Ermessen der einzelnen Banken.

    Übrigens: Die kommende Regierung will den Schwerbehindertenausweis überarbeiten. Änderungen sollen zu einer besseren Inklusion führen. Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 können bereits jetzt von erheblichen steuerlichen Erleichterungen profitieren, die im Alltag unterstützen.

    Wie kann man sich mit GdB 50 von Kontoführungsgebühren befreien lassen?

    Auch, wenn es keinen gesetzlichen Anspruch für Menschen mit GdB 50 gibt, der sie von der Zahlung von Kontoführungsgebühren befreit, gibt es individuelle Möglichkeiten, ein Konto ohne Gebühren zu bekommen:

    • Angebote vergleichen: Verschiedene Banken und Kontenmodelle unterscheiden sich teilweise stark in der Höhe der Kontoführungsgebühren. Daher lohnt es sich, Angebote auf Vergleichswebsites zu vergleichen, denn es gibt einige Banken, die Girokonten ohne Kontoführungsgebühren anbieten.
    • Mit der Bank verhandeln: Außerdem lohnt es sich eventuell vor Abschluss bei Banken nachzufragen, ob sie von sich aus anbieten, Menschen mit Schwerbehindertenausweis von den Kontoführungsgebühren zu entbinden. Hat man bereits ein Konto, kann man für den eigenen individuellen Fall mit der Bank darüber verhandeln, ob die Kontoführungsgebühren erlassen werden.

    Auch interessant: Menschen, die als schwerbehindert gelten, haben Anspruch auf verschiedene Leistungen zur Unterstützung. Mit einem niedrigeren GdB kann man sich aber gleichstellen lassen. Wer schwerbehindert ist, kann sich einen entsprechenden Ausweis ausstellen lassen. 

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