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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Wie wird das Entlastungsbudget schon vor Juli 2025 beantragt?

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Pflege: Wie wird das Entlastungsbudget schon vorzeitig beantragt?

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    Aus zwei mach eins: Das Entlastungsbudget soll die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtern und vereinen.
    Aus zwei mach eins: Das Entlastungsbudget soll die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtern und vereinen. Foto: Hendrik Schmidt, dpa (Symbolbild)

    Pflegebedürftige Menschen sind in der Regel in ihrem Alltag auf Hilfe und Pflege angewiesen. In Deutschland wird dem Statistischen Bundesamt zufolge ein Großteil der Pflegebedürftigen, über 80 Prozent, zu Hause gepflegt – allein durch Angehörige oder mit Unterstützung eines Pflegedienstes. Das ist oft eine gute und vor allem für die Pflegebedürftigen angenehme Lösung. Doch die Pflege kann kräftezehrend sein oder der Bedarf sich verändern. Können Angehörige die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht leisten, kann die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. 

    Beide Leistungen werden von der Pflegekasse bis zu einem bestimmten Betrag unterstützt – und die Finanzierungstöpfe können kombiniert werden. Letzteres ist jedoch nicht ganz unkompliziert. Daher wurde mit der Pflegereform 2023 das sogenannte Entlastungsbudget beschlossen. Es soll die Finanzierung erleichtern und wird offiziell zum 1. Juli 2025 eingeführt. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 können die Leistungsverbesserung in der Pflege laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) schon vorzeitig seit 1. Januar 2024 nutzen. Doch wie beantragen Berechtigte das Entlastungsbudget eigentlich?

    Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Was ist das Entlastungsbudget?

    Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege sind Formen der Ersatzpflege, die laut dem Pflegeportal pflege.de Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zustehen. Ist die eigentliche Pflegeperson verhindert, kann im Rahmen der Verhinderungspflege eine Ersatzpflegeperson die nötige Pflege stunden-, tage- oder wochenweise übernehmen. Dabei wird die Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen und bis zu 1685 Euro (2024: 1612 Euro) pro Jahr von der Pflegeversicherung übernommen. Im Rahmen der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Pflege zu Hause nicht geleistet werden kann – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Leistung ist pro Jahr auf maximal acht Wochen und 1854 Euro (2024: 1774 Euro) beschränkt. Beide Leistungen wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.

    Aktuell werden die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege laut dem BMG aus zwei getrennten Budgets finanziert, die miteinander kombiniert werden können, wenn es Restbeträge gibt. Das Kurzzeitpflege-Budget kann so auf bis zu 3539 Euro (2024: 3386 Euro) erhöht werden. Da für die Verhinderungspflege maximal 843 Euro aus dem Kurzzeitpflege-Topf genutzt werden können, kann diese Leistung auf maximal 2528 Euro (2024: 2418 Euro) erhöht werden.

    Das Entlastungsbudget soll die Finanzierung erleichtern. Laut dem Verband der Ersatzkassen (VDEK) werden dazu die Töpfe für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Budget – dem Entlastungsbudget – zusammengefasst. Es beträgt dann 3539 Euro. Außerdem werden auch die Voraussetzungen für den Bezug beider Leistungen vereinheitlicht und die Verhinderungspflege in diesem Punkt an die Kurzzeitpflege angeglichen. Laut pflege.de gilt dann:

    • Für die Verhinderungspflege entfällt die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf die Leistung. Das Entlastungsbudget kann unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
    • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können beide für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden.
    • Pflegegeld wird für beide Leistungen für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

    Die Einführung des Entlastungsbudgets ist für den 1. Juli 2025 geplant. Einige Pflegebedürftige können es aber schon jetzt nutzen.

    Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: Wer kann das Entlastungsbudget schon jetzt nutzen?

    Dem BMG zufolge wurde das Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit einem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt, um Familien zu entlasten. Für Betroffene wurden auch bereits die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege angeglichen. Das Maximalbudget lag 2024 zunächst noch bei 3386 Euro, mit der Erhöhung zum 1. Januar 2025 liegt es jetzt bei 3539 Euro. 

    Entlastungsbudget: Wie wird die Finanzierung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege beantragt?

    Um das Entlastungsbudget nutzen zu können, ist laut pflege.de kein gesonderter Antrag nötig. Beantragt werden muss lediglich die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege. Laut der Techniker Krankenkasse (TK) gelten für Pflegebedürftige, die zu Beginn der Ersatzpflege den Pflegegrad 4 oder 5 haben und jünger als 25 Jahre sind, automatisch die verbesserten Bedingungen. 

    Da der Ausfall oder die Verhinderung einer Pflegeperson nicht immer planbar ist, können sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege laut pflege.de im Nachhinein beantragt werden und die Kosten später mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Wenn möglich, bei einem geplanten Urlaub oder einem Reha-Aufenthalt, sollte der Antrag aber im Vorhinein gestellt werden. 

    Übrigens: Das Entlastungsbudget hat nichts mit dem Entlastungsbetrag zu tun.

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