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Pflegegeld ohne Pflegeperson: Ist das möglich?

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Pflegegeld ohne Pflegeperson: Ist das möglich?

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    Ein pflegender Ehemann kümmert sich in seiner Wohnung um seine pflegebedürftige Frau.
    Ein pflegender Ehemann kümmert sich in seiner Wohnung um seine pflegebedürftige Frau. Foto: Bernd Thissen, picture alliance/dpa (Symbolbild)

    Ewald Teubl kümmert sich mit seinen beiden Brüdern um deren Mutter. Sie möchte, dass ihre Jungs für ihre Pflege Geld erhalten. Daher bittet sie die Drei, entsprechend für sie Pflegegeld zu beantragen. Doch keiner von ihnen möchte sich als Pflegeperson eintragen lassen – schließlich, so sagen sie, werde die Mutter ja von allen drei gleichsam gepflegt. Zudem befürchten sie, dass damit eine Verpflichtung einhergeht oder gar viel Steuer gezahlt werden muss

    Auch wenn dieser Fall fiktiv ist, so bildet er gleich mehrere Fragen ab, die im Zusammenhang mit dem Pflegegeld aufkommen. Allen voran, ob es möglich ist, Pflegegeld zu erhalten, auch wenn keine Pflegeperson vorhanden oder benannt wird? Dieser Text klärt auf und beantwortet diese wie weitere Fragen.

    Übrigens: Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Auch weitere Leistungen der Pflegeversicherung sind gestiegen.

    Pflegegeld: Das sind die Voraussetzungen

    Die Höhe des monatlichen Pflegegelds hängt vom Pflegegrad ab. Geregelt ist das im Sozialgesetzbuch. Dort ist auch hinterlegt, was die Voraussetzungen neben der Pflichtversicherung für Pflegegeld im Allgemeinen sind:

    • Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
    • Der Pflegebedürftige stellt sicher, dass „mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise“ gewährleistet ist.

    Was genau mit dem Pflegegeld gemacht werden darf, ist ebenfalls klar geregelt.

    Wem darf man das Pflegegeld geben?

    Grundsätzlich ist das Pflegegeld für sogenannte selbst beschaffte Pflegehilfen da – es ist aber an keinen speziellen Zweck gebunden. Die pflegebedürftige Person soll nämlich, so drückt es das Bundesministerium für Gesundheit aus, „selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt wird“. Egal, ob ambulanter Pflegedienst oder eben von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen.

    Das Pflegegeld soll kurz gesagt sicherstellen, dass die Pflege in geeigneter Weise erfolgt. Das Portal pflege.de schreibt daher: „Sie müssen deshalb keine konkrete Pflegeperson benennen können, um Pflegegeld zu erhalten.“

    Damit dieses ausgezahlt wird, fordern die Pflegekassen aber verpflichtende Beratungsbesuche für die Empfänger des Pflegegelds. Wie oft ein solcher Besuch ansteht, korreliert mit dem festgestellten Pflegegrad.

    Kann man für sich selbst Pflegegeld auszahlen lassen?

    Ja – denn das Pflegegeld wird stets der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Dieser steht es zur freien Verfügung, wobei das Bundesgesundheitsministerium betont, dass es „in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung“ weitergegeben werde. Beantragen kann diese Pflegeleistung die Person selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person. 

    Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit. Wichtig ist es, beim Antrag anzugeben, ob man Pflegegeld oder Sachleistungen beziehen möchte. Auch eine Kombination ist möglich.

    Wer darf als Pflegeperson angegeben werden?

    Laut der gesetzlichen Krankenkasse DAK-Gesundheit können als Pflegeperson angegeben werden, sowohl Familienangehörige, Freunde, Nachbarn, Bekannte als auch andere ehrenamtlich tätige Personen.

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