In Deutschland steigt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen jedes Jahr leicht an. Laut dem Statistischen Bundesamt sind es derzeit etwa fünf Millionen. Ein Großteil davon wird von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen zu Hause gepflegt. In diesem Fall und ab Pflegegrad 2 haben Betroffene laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) Anspruch auf Pflegegeld. Doch wie und wo kann man die Leistung der Pflegeversicherung beantragen?
Kurz erklärt: Was ist Pflegegeld und wer bekommt es?
Pflegebedürftige sollen laut dem BMG selbst darüber entscheiden können, wie sie gepflegt werden. Wird die Pflege von Angehörigen, Freunden oder einer anderen ehrenamtlichen Pflegeperson zu Hause übernommen, haben Betroffene ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftige die häusliche Pflege selbst sicherstellen – Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch.
Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse ausgezahlt und ist dem BMG zufolge nicht zweckgebunden. Viele Pflegebedürftige geben es aber als Anerkennung an die sie versorgenden und betreuenden Personen weiter.
Die Höhe des Pflegegeldes ist nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt, zudem wurde es zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent und zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Diese Leistung steht Berechtigten zu:
2023 | 2024 | 2025 | |
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Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 332 Euro | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 573 Euro | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 765 Euro | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 947 Euro | 990 Euro |
Übrigens: Für die Höhe der Leistung ist es irrelevant, ob Pflegebedürftige gesetzlich oder privat versichert sind.
Pflegegeld beantragen: Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Pflegegeld wird rückwirkend bis zu dem Tag, an dem es beantragt wurde, bezahlt. Aus diesem Grund rät das Pflegeportal pflege.de, die Leistung so früh wie möglich zu beantragen. Machen sollte das die versicherte – also pflegebedürftige – Person. Kann die oder der Pflegebedürftige das Pflegegeld nicht oder nicht mehr beantragen, kann auch ein gesetzlicher Betreuer oder über eine Vorsorgevollmacht eine andere Person diese Aufgabe übernehmen.
Der Antrag auf Pflegegeld wird laut pflege.de bei der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person gestellt. Diese ist in der Regel an die Krankenkasse angegliedert, sodass man sich laut dem Portal auch an diese wenden kann.
Der Antrag selbst kann formlos gestellt werden. Heißt: Um Pflegegeld zu beantragen, reicht in der Regel zunächst eine E-Mail, ein Anruf, ein Fax oder ein Brief aus. Anschließend erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller laut pflege.de ein Antragsformular von der Pflegeversicherung, das den Antrag vervollständigt. Als Antragsdatum gilt aber der Tag der ersten Kontaktaufnahme. Das ist für die Auszahlung relevant.