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Schonvermögen im Pflegeheim: Wie viel Geld darf man für Hilfe zur Pflege haben?

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Schonvermögen im Pflegeheim: Wie viel Geld darf man für Hilfe zur Pflege haben?

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    Wer in ein Pflegeheim zieht und Hilfe zur Pflege beziehen möchte, muss zunächst das eigene Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag einsetzen.
    Wer in ein Pflegeheim zieht und Hilfe zur Pflege beziehen möchte, muss zunächst das eigene Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag einsetzen. Foto: Oliver Berg, dpa (Symbolbild)

    Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen steigt in Deutschland Jahr für Jahr weiter an. Der aktuellen Pflegestatistik 2023 des Statistischen Bundesamts Destatis zufolge liegt die Zahl bereits bei knapp 5,7 Millionen. 2021 waren es noch rund fünf Millionen. Laut der Pflegestatistik werden aktuell etwa 800.000 Pflegebedürftige – das entspricht 14,1 Prozent – in einer vollstationären Einrichtung gepflegt. Doch das ist nicht ganz günstig. Helfen kann die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“, doch die greift erst ab einem bestimmten Vermögen.

    Platz im Pflegeheim: Was müssen Pflegebedürftige selbst zahlen?

    Zwar unterstützt die Pflegeversicherung Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad für die pflegerische Versorgung laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit 805 Euro (Pflegegrad 2) bis 2096 Euro (Pflegegrad 5) und je nach Aufenthaltsdauer gibt es einen zusätzlichen Zuschuss, trotzdem ist da noch der Eigenanteil. Diesen müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen selbst stemmen. Die Kosten für den Eigenanteil variieren. Einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) zufolge wurden im Januar 2025 im ersten Aufenthaltsjahr bundesdurchschnittlich fast 3000 Euro Eigenanteil pro Monat fällig. Das kann sich nicht jeder leisten. Wer Unterstützung benötigt, kann Hilfe zur Pflege beantragen. Dann darf man aber nur ein bestimmtes Vermögen besitzen.

    Hilfe zur Pflege im Pflegeheim: Wie hoch ist das Schonvermögen?

    Wer in einem Pflegeheim lebt und versorgt wird, erhält für die pflegerischen Leistungen Unterstützung von der Pflegekasse. Die Höhe variiert dabei je nach Pflegegrad. Der Eigenanteil muss allerdings aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Dafür müssen Bewohnerinnen und Bewohner laut dem Pflegeportal pflege.de auch ihr Vermögen in Form von Häusern, Aktien und sonstigem Eigentum verwenden, wenn sie keine anderen finanziellen Rücklagen haben, um den Eigenanteil im Pflegeheim stemmen zu können.

    Von den Vermögenswerten muss allerdings ein Betrag abgezogen werden – das sogenannte Schonvermögen. Das muss für die Finanzierung der Pflege und die Bezahlung der Heimkosten nicht verwendet werden. Laut pflege.de steht Pflegebedürftigen ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro zu. Der gleiche Betrag wird auch bei der (Ehe-)Partnerin oder dem (Ehe-)Partner verschont. Wohnt die Partnerin oder der Partner der pflegebedürftigen Person außerdem im gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung, zählt auch diese zum Schonvermögen – wenn die Immobilie angemessen ist.

    Sind die Vermögenswerte bis auf das Schonvermögen ausgeschöpft und die Finanzierung der Pflege trotzdem nicht gesichert, können Betroffene die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Das sollte allerdings so früh wie möglich gemacht werden, denn die Bearbeitungszeit von „Hilfe zur Pflege“-Anträgen dauert in vielen Sozialämtern aktuell mehrere Monate, wenn nicht Jahre.

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