In Deutschland wurde zum 1. Januar 2017 mit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade auch ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit eingeführt. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurde das Pflegesystem mit der damaligen Pflegereform grundlegend verändert und verbessert.
Pflegebedürftige haben seitdem nämlich einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – egal ob sie körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt sind. Was bedeutet Pflegebedürftigkeit also und wann gilt eine Person als pflegebedürftig?
Begriff der Pflegebedürftigkeit: Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftig sind laut dem BMG Personen, die gesundheitlich bedingt in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind und deshalb auf die Hilfe von Pflegepersonen angewiesen sind. Dabei handelt es sich um Personen, „die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können“.
Pflegebedürftig sind Personen, bei denen dieser Zustand auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit ist nach Paragraf 15 SGB XI festgelegt und bestimmt auch über den Pflegegrad. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt auf einfach-teilhaben.de:
- Pflegegrad 1: Das sind Personen mit geringen Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten.
- Pflegegrad 2: Das sind Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten.
- Pflegegrad 3: Das sind Personen mit schweren Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten.
- Pflegegrad 4: Das sind Personen mit schwersten Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten.
- Pflegegrad 5: Das sind Personen mit schwersten Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen.
Pflege: Wann gilt eine Person als pflegebedürftig?
Ist eine Person aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, reicht das allein nicht aus, um als pflegebedürftig zu gelten. Dem Gesetz nach gilt eine Person laut einfach-teilhaben.de erst dann als pflegebedürftig, wenn bei ihr ein Pflegegrad festgestellt wurde. Denn Pflegebedürftige haben je nach Höhe ihres Pflegegrades Anspruch auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung.
Also: Um als pflegebedürftig zu gelten, muss zunächst ein Pflegeantrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden – das geht auch im Eilantrag. Gründe können dem Pflegeportal pflege.de zufolge etwa altersbedingte Krankheiten wie Demenz, Parkinson, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Gelenkprobleme sein, aber auch jüngere Menschen können pflegebedürftig werden und auf Unterstützung angewiesen sein.
Wie viel Unterstützung eine Person benötigt, untersucht der Medizinische Dienst nach dem Pflegeantrag in einer Begutachtung. Dabei werden laut einfach-teilhaben.de für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sechs Lebensbereiche – Module genannt – untersucht und mit Punkten bewertet. Diese sechs Bereiche werden begutachtet:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Am Ende wird aus den erreichten Gesamtpunkten der Pflegegrad von 1 bis 5 berechnet. Danach und mit einem anerkannten Pflegegrad gilt eine Person als pflegebedürftig.
Übrigens: Dem Statistischen Bundesamt zufolge leben in Deutschland etwa 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen. Diese Zahl wird in den nächsten Jahren Berechnungen des Bundesamts zufolge weiter ansteigen.