Wenn es um die Pflege in Deutschland geht, fallen immer wieder Begriffe wie Pflegegrad, Pflegegeld oder Kurzzeitpflege. Gerade bei den Pflegeleistungen, herrscht nicht immer Klarheit. Was ist zum Beispiel der Unterschied zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld? Wir erklären, was hinter den Begriffen steckt, wie sich die Leistungen unterscheiden und welche Voraussetzungen pflegebedürftige Personen erfüllen müssen, um sie zu beziehen.
Was sind Pflegesachleistungen?
Grundsätzlich ist eine Pflegesachleistung als eine „Sach“-Leistung zu verstehen, welche die Pflegekasse Personen mit einem Pflegegrad gewährt, die noch in den eigenen vier Wänden leben und im Alltag von einem ambulalanten Pflegedienst versorgt werden. Als Voraussetzung gilt mindestens Pflegegrad 2.
Konkret heißt es in Paragraf 36 (elftes Buch) des Sozialgesetzbuches (SGB), dass eine sogenannte Pflegesachleistung eine professionelle häusliche Pflegehilfe ist, die „körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung“ betreffen. Wie das Portal pflege.de schreibt, fallen hierunter etwa die Körperpflege, die Umlagerung, Hilfe beim Aufstehen oder auch das An- und Entkleiden.
Übrigens: 2024 wurden die Pflegesachleistungen erhöht.
Was ist Pflegegeld?
Das sogenannte Pflegegeld ist laut dem Bundesgesundheitsministerium (BGM) dagegen eine Leistung der Pflegekasse, über das die pflegebedürftige Person freier verfügen kann. Auf der Seite des Ministierums heißt es hierzu: „Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden.“ Pflegegeld kann daher auch statt für einen ambulanten Pflegedienst für die Pflege von Angehörigen, Freunden oder auch „anderen ehrenamtlich Tätigen“ verwendet werden, so das BMG.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld: Was ist der Unterschied?
Zunächst die Gemeinsamkeiten: Sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleitungen stehen grundsätzlich Personen mit einem bestimmten Pflegegrad zu, die Zuhause versorgt werden. Die Höhe der Leistungen ist zudem laut Angaben des BMG in beiden Fällen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. In Deutschland werden seit der Pflegereform 2023 hierfür die Pflegegrade von 1 bis 5 vergeben. Für Pflegegrad 1 besteht dagegen weder Anspruch auf Pflegesachleistungen noch auf Pflegegeld.
Der Unterschied zwischen Pflegesachleitung und Pflegegeld ist demnach folgender: Bei Pflegesachleistungen handelt es sich um Aufwendungen, die konkrete Hilfestellungen in der ambulanten Pflege betreffen. Pflegegeld hingegen ist eine Leistung der Pflegeversicherungen an Pflegebedürftige, die auch Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Pflegern zugutekommen kann. Der Unterschied in der Verwendung des Geldes, spiegelt sich auch in der Höhe der Leistungen wider. Für Pflegegrad 5 beispielsweise stehen einer pflegebedürftigen Person seit diesem Jahr laut pflege.de 2200 Euro zur Verfügung. Zum Vergleich: Der höchste Pflegegeld-Betrag liegt derzeit bei 947 Euro.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld: Kann man beides miteinander kombinieren?
Das Gute ist, betroffene Personen müssen sich im Zweifel nicht für Pflegesachleistungen oder Pflegegeld entscheiden. Denn beides kann kombiniert werden. Gesetzlich geregelt ist dies in Paragraf 38 (elftes Buch) des Sozialgesetzbuches (SGB). Darin heißt es: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37.“ Beantragt werden kann eine sogenannte „Kombinationsleisutung“ aus Pflegegeld und Sachleistung laut pflege.de direkt bei der Pflegekasse.
Übrigens: Geld, das direkt an pflegende Angehörige ausgezahlt wird, nennt sich Pflegeunterstützungsgeld.
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