Startseite
Icon Pfeil nach unten
Pflege
Icon Pfeil nach unten

Pflegeheim wird teurer: Wer trägt die Mehrkosten?

Pflege

Das Pflegeheim wird teurer: Wer trägt die Mehrkosten?

    • |
    Hunderttausende von Pflegebedürftigen werden in Deutschland in einem Heim betreut. Die Kosten dafür sind zuletzt deutlich gestiegen.
    Hunderttausende von Pflegebedürftigen werden in Deutschland in einem Heim betreut. Die Kosten dafür sind zuletzt deutlich gestiegen. Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild)

    In einer alternden Gesellschaft ist die Pflege eines der Kernthemen für die kommenden Jahrzehnte. Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, leben gerade mal 14,1 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland in einem Pflegeheim, während der Rest zu Hause gepflegt wird. Auch wenn das aus Sicht der Betroffenen die wohl angenehmere Lösung ist: In zahlreichen Fällen dürfte der finanzielle Aspekt entscheidend sein.

    Der Platz in einem Pflegeheim erfordert immense Kosten – und die sind in den vergangenen Monaten weiter gestiegen. Laut einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) mussten Pflegebedürftige für das erste Jahr in einer Pflegeeinrichtung im Januar 2025 durchschnittlich 2984 Euro pro Monat zahlen. Innerhalb eines Jahres seien das 297 Euro mehr. Wirkt sich das auf die Zuzahlungen aus und wer muss für die Mehrkosten aufkommen? Wir erläutern die Sachlage.

    Gestiegene Pflegekosten stellt Betroffene vor Herausforderung

    Wer ins Pflegeheim muss, bekommt von der Pflegeversicherung Zuschüsse, aber auch ein Eigenanteil wird fällig. Von den gesamten Pflegekosten wird je nach Pflegegrad ein Teil von der Pflegekasse übernommen. Das Bundesgesundheitsministerium schildert, dass die Leistungen der Pflegeversicherung individuell auf die betroffene Person zugeschnitten werden, ob im Heim oder Zuhause. Der restliche Anteil an den Aufwendungen muss selbst übernommen werden, zum Beispiel die Unterkunftskosten. Kann der Eigenanteil schließlich nicht selbst oder durch Angehörige aufgebracht werden, gibt es die Möglichkeit auf Sozialhilfe, die bei entsprechender Bedürftigkeit gewährt wird.

    Höhere Kosten im Pflegeheim: So werden sie umgesetzt

    Die Verbraucherzentrale erklärt, dass Pflegeeinrichtungen nicht einfach willkürlich die Kosten für Betreuung steigen lassen können. Zunächst müssen sie mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern im Rahmen des Versorgungsvertrages neu verhandelt werden. Erst nach einer Einigung können die Sätze für Pflege, den Wohnraum sowie Verpflegung angepasst und dementsprechend weitergereicht werden. 

    Im Falle von Selbstzahlern ohne Pflegezuschüsse ist eine willkürliche Preiserhöhung übrigens ebenfalls untersagt: Zum Beispiel müssen sowohl die Erhöhung als auch das neue Entgelt angemessen sein, führt die Verbraucherzentrale aus – und gibt einen Tipp: Im Rahmen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) haben Pflegebedürftige bzw. Angehörige Anspruch darauf, einen Blick in die Kalkulationsunterlagen des Pflegeunternehmens zu werfen. Sollten die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse nicht ausreichen oder das Gefühl bestehen, einer ungerechtfertigten Kostenerhöhung aufzusitzen, sollte man sich unabhängig beraten lassen.

    Wer trägt die Mehrkosten, wenn das Pflegeheim immer teurer wird?

    Zunächst mal stehen Betroffene – also Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – mit den höheren Kosten in Pflegeheimen alleine da. Die Preissteigerungen können Existenzängste schüren. Beteiligt sich die Pflegekasse an den plötzlich gestiegenen Kosten für Heimbewohnerinnen und -bewohner? Dazu haben wir die entsprechende Stelle im Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2023 gefragt: Eine derartige Situation führt nicht dazu, dass dann zwangsläufig auch die Pflegekasse mehr Geld dazugibt. Was bei einer angespannten finanziellen Situation somit auf der Hand liegt: Wer pflegebedürftig ist, sich die dafür erforderliche Finanzierung jedoch nicht leisten kann, könnte Anspruch auf Sozialhilfe haben. Dazu erklärt Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW: „Es sollte frühzeitig staatliche Hilfe beantragt werden (Wohngeld oder Hilfe zur Pflege). Ein Anspruch auf Leistungen besteht nämlich erst ab Antragstellung.“

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden