Wer Angehörige pflegt, übernimmt nicht nur viel Verantwortung, sondern hat häufig auch zusätzliche Kosten – von Fahrten über Pflegeprodukte bis zu höherem Wäscheaufwand. Um diese Belastung etwas abzufedern, sieht das Steuerrecht den sogenannten Pflegepauschbetrag vor. Wie hoch er im Fall von Pflegegrad 3 ausfällt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3: Das gilt 2025
Wer Angehörige mit Pflegegrad 3 pflegt, kann in der Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag von 1100 Euro pro Jahr ansetzen. So ist es in § 33b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt. Der Betrag mindert direkt das zu versteuernde Einkommen, ohne dass der Antragssteller Belege über konkrete Kosten vorlegen muss.
Hintergrund: Was ist der Pflegepauschbetrag überhaupt und wie lauten die Voraussetzungen?
Der Pflegepauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der pflegende Angehörige und nahestehende Personen entlasten soll. Wer einen Menschen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 – oder mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos – in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen betreut, kann diesen Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Voraussetzung ist laut familienportal.de, dass die Pflege persönlich erfolgt. Das bedeutet: Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst ist zwar erlaubt, der Anteil der pflegenden Person muss jedoch mindestens zehn Prozent betragen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe aufklärt. Außerdem darf die Pflege nicht vergütet sein. Wer also Zahlungen wie das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person erhält, verliert den Anspruch auf den Pauschbetrag. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern Pflegegeld für ihr behindertes Kind beziehen – dieses wird steuerlich nicht als Einnahme gewertet.
Der Pflegepauschbetrag ersetzt die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Wer allerdings höhere Ausgaben nachweisen kann – etwa für Pflegehilfsmittel oder zusätzliche Betreuung – kann alternativ auf den Pauschbetrag verzichten und die tatsächlichen Kosten ansetzen, rät die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.
Typische Stolperfallen zusammengefasst:
- Der Pflegepauschbetrag kann laut Verwaltungsportal des Bundes nicht doppelt angesetzt werden. Pflegen mehrere Angehörige dieselbe Person, wird der Betrag aufgeteilt.
- Erhaltene Vergütungen oder weitergeleitetes Pflegegeld schließen den Anspruch aus.
- Wer höhere Kosten nachweisen kann, muss sich entscheiden: Entweder Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen – beides gleichzeitig ist nicht möglich
Damit gilt: Der Pflegepauschbetrag ist vor allem für jene gedacht, die regelmäßig und unentgeltlich Angehörige oder nahestehende Menschen im häuslichen Umfeld betreuen – und die sich den bürokratischen Aufwand mit Belegen sparen wollen.
Übersicht: Pflegepauschbetrag nach Pflegegrad
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Je höher der Pflegebedarf, desto höher fällt die steuerliche Entlastung aus. Hier eine Übersicht basierend auf den Angaben des EStG:
Pflegegrad | Höhe des Pflegepauschbetrags pro Jahr |
---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 600 Euro |
Pflegegrad 3 | 1100 Euro |
Pflegegrad 4 | 1800 Euro |
Pflegegrad 5 | 1800 Euro |
Merkzeichen „H“ (hilflos) | 1800 Euro |
Pflege-Pauschbetrag – So machen Sie ihn geltend
Wer den Pflegepauschbetrag nutzen will, trägt bei der Einkommenssteuererklärung den Betrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe und das Verwaltungsportal des Bundes raten zu dieser Vorgehensweise:
- Nachweis bereithalten: Das Finanzamt benötigt den offiziellen Pflegegrad-Bescheid oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“.
- Steuer-ID der gepflegten Person eintragen: Diese Angabe ist verpflichtend, um den Anspruch korrekt zuordnen zu können.
- Einkommensteuererklärung abgeben: Der Antrag kann entweder klassisch in Papierform oder digital über ELSTER erfolgen.
- Keine Einnahmen für Pflege: Wichtig ist, dass Sie keine Zahlungen für die Pflege erhalten. Andernfalls streicht das Finanzamt nachträglich den Pauschbetrag. Nur das Pflegegeld für ein behindertes Kind gilt nicht als Einnahme.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
Registrieren sie sichSie haben ein Konto? Hier anmelden