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Pflegezeitgesetz: Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?

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Pflegezeitgesetz: Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?

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    Während der Pflegezeit pflegt man einen Angehörigen selbst und ist vom Job freigestellt. Doch wer hat Anspruch darauf?
    Während der Pflegezeit pflegt man einen Angehörigen selbst und ist vom Job freigestellt. Doch wer hat Anspruch darauf? Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland gibt es immer mehr Pflegebedürftige. 2021 wurden laut dem Statistischen Bundesamt 4,17 Millionen Menschen zu Hause gepflegt - ein Großteil von ihnen von Angehörigen. Dagegen wurden 0,79 Millionen Pflegebedürftige beziehungsweise 16 Prozent in Pflegeheimen vollstationär betreut.

    Damit Berufstätige ausreichend Zeit für die Pflege eines Angehörigen haben, können sie unter gewissen Voraussetzungen Pflegezeit beantragen. Doch wer hat Anspruch darauf und wie lange gilt die Pflegezeit?

    Wann habe ich Anspruch auf Pflegezeit?

    Arbeitstätige Personen in Anstellung haben nach dem Pflegezeitgesetz das Recht auf eine Auszeit, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Voraussetzung dafür ist, dass man in einem Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitenden beschäftigt ist, wie das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Webseite schreibt.

    Die Pflegezeit darf maximal sechs Monate betragen und erfordert zunächst eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Sie muss also die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bescheinigen. Dem Pflegeportal pflege.de zufolge muss die zu pflegende Person mindestens Pflegegrad 1 haben.

    Im Regelfall sollte die Pflege zu Hause stattfinden. Bei pflegebedürftigen Kindern oder Jugendlichen sieht die Pflegezeit aber auch eine teilweise Betreuung in einer Spezialklinik oder anderen Einrichtungen vor.

    Wie lange kann man Pflegezeit nehmen?

    Je nachdem wie der Bedarf ist, kann die Pflegezeit unterschiedlich lange dauern. In unvorhersehbaren Fällen können Beschäftigte laut pflege.de kurzfristig zehn Tage pro Jahr von der Arbeit freigestellt werden. Der Antrag darauf kann im Notfall auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Der Vorgesetzte oder die Personalabteilung muss diesen dann aber noch bestätigen. Während dieser Zeit erhält man als Lohnersatz das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld, welches 90 Prozent des monatlichen Nettogehalts beträgt. Im Anschluss hat man das Recht darauf, in den Job zurückzukehren.

    Befindet sich die pflegebedürftige Person in einer Sterbephase, können Angehörige eine Freistellung von drei Monaten von ihrem Arbeitgeber fordern. Diese Zeit soll dazu dienen, der betroffenen Person Beistand zu leisten. Voraussetzung für die Freistellung ist dem Gesundheitsministerium zufolge ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Angehörigen.

    Beschäftigte, die in einem Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitenden arbeiten und einen Angehörigen haben, der gepflegt werden muss, können sich für sechs Monate vom Job freistellen lassen. Der Antrag dafür muss spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber persönlich und mit einem formlosen Anschreiben angemeldet werden. Alternativ können Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitenden die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus lässt sich die Pflege- und Familienpflegezeit auch miteinander kombinieren. Dabei darf die Gesamtdauer maximal 24 Monate betragen, wie pflege.de schreibt.

    Pflegezeit: Was gilt es, grundsätzlich zu beachten?

    • Es ist möglich, dass man eine Verwandtschaft etwa durch eine Geburts- oder Heiratsurkunde mit dem Pflegebedürftigen nachweisen muss.
    • Nach dem Pflegezeitgesetz besteht kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ausnahmen gelten pflege.de zufolge jedoch dann, wenn tarifvertragliche Regelungen oder individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen worden sind.
    • Ansonsten besteht der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie.
    • Laut dem Gesundheitsministerium kann man bei einer Freistellung für einen kürzeren Zeitraum eine Verlängerung der Pflegezeit für bis zu sechs Monate beantragen.
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