Pflegebedürftige werden in Deutschland zu einem großen Teil von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen in den eigenen vier Wänden gepflegt – mit oder ohne Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes. Laut dem Statistischen Bundesamt trifft das auf 85,9 Prozent der knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftigen zu. Fällt die Hauptpflegeperson einmal aus, etwa weil sie krank ist, Urlaub macht oder aus anderen Gründen, muss die Pflege anderweitig sichergestellt werden. Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge kann dann die Verhinderungspflege helfen.
Im Rahmen der Pflegereform 2023 hat sich an der Leistung einiges geändert. Einige Änderungen sind bereits 2024 und zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Was sich in diesem Jahr sonst noch geändert hat, lesen Sie hier.
Kurz erklärt: Was ist die Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und kann laut dem BMG für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Leistung werden die Kosten für eine Ersatzpflege übernommen, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist. Für diese Zeit wird außerdem das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Damit ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, musste die pflegebedürftige Person bislang eine Vorpflegezeit von mindestens sechs Monaten nachweisen können. Das ist seit 1. Juli 2025 nicht mehr so. Laut pflege.de besteht der Anspruch ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2.
Ergänzend zum maximalen Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege konnten bislang zudem nicht ausgeschöpfte Mittel der Kurzzeitpflege in Höhe von maximal der Hälfte des Maximalbetrags für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Pro Jahr stand Pflegebedürftigen so maximal das 1,5-fache des Verhinderungspflege-Budgets für die Ersatzpflege zur Verfügung. Kompliziert. Aber auch diese Regel ist seit 1. Juli nicht mehr aktuell.
Zum Hintergrund: Die Budgettöpfe für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege konnten bislang miteinander kombiniert werden, wenn es Restbeträge gab. Im Rahmen der Pflegereform 2023 hat mit der Einführung zum 1. Juli 2025 das sogenannte Entlastungsbudget für eine einfachere Finanzierung beider Leistungen gesorgt. Einige Pflegebedürftige können es schon seit 2024 nutzen, für das Gros wurde das Entlastungsbudget allerdings erst jetzt eingeführt.
Verhinderungspflege 2024: Was hat sich im letzten Jahr geändert?
Für die meisten Pflegebedürftigen hat sich bei der Verhinderungspflege im vergangenen Jahr nichts geändert. Für sie galten bis Ende 2024 noch immer die gleichen Voraussetzungen und Ansprüche wie zuvor. Laut dem BMG profitieren junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre und einem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 allerdings schon seit 1. Januar 2024 vom Entlastungsbudget.
Was gilt also für sie? Durch die Einführung des Entlastungsbudgets soll vor allem die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Beide Leistungen werden so aus einem gemeinsamen Topf gezahlt.
Für die vorzeitige Einführung zum 1. Januar 2024 hat sich die maximale Gesamtleistung des Entlastungsbudgets am damaligen Budget für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege orientiert. Sie lag 2024 laut dem BMG bei 3386 Euro – 1612 Euro aus dem Budgettopf der Verhinderungspflege und 1774 Euro aus dem der Kurzzeitpflege. 2025 sind die Leistungsbeträge um 4,5 Prozent gestiegen, sodass das Budget ab 1. Januar bei 3539 Euro lag. Außerdem wurden 2024 für Pflegebedürftige mit Anspruch auf das vorgezogene Entlastungsbudget bereits die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistungen angepasst. Heißt laut pflege.de:
- Für die Verhinderungspflege entfällt die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor dem Anspruch auf die Leistung. Das Entlastungsbudget kann unmittelbar genutzt werden.
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können beide für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden. Für die Verhinderungspflege galt zuvor eine Maximaldauer von sechs Wochen.
- Pflegegeld wird für beide Leistungen für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Verhinderungspflege 2025: Was hat sich im Januar geändert?
Im Rahmen der Pflegereform 2023 wurde nicht nur das Entlastungsbudget eingeführt, es wurden laut dem BMG auch fast alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 angepasst. Diese Erhöhung ist im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgeschrieben und betrifft unter anderem die Verhinderungspflege.
Mit einer Erhöhung um 4,5 Prozent ist das Maximalbudget für die Verhinderungspflege zum 1. Januar 2025 auf 1685 Euro gestiegen. Der Leistungsbetrag aus dem Jahr 2024 in Höhe von 1612 Euro wurde damit um 73 Euro angehoben.
Verhinderungspflege 2025: Was hat sich im Juli geändert?
Zum 1. Juli 2025 wurde das Entlastungsbudget für alle Pflegebedürftigen eingeführt. Laut dem BMG liegt der Gesamtleistungsbetrag dann jetzt bei 3539 Euro und kann flexibel für die Verhinderungspflege sowie für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Für die Verhinderungspflege können dementsprechend statt maximal 1685 Euro – mit Erhöhungsbetrag maximal 2528 Euro – bis zu 3539 Euro genutzt werden.
Zudem wurden auch die Voraussetzungen und Ansprüche beider Leistungen wie bei der vorzeitigen Einführung des Entlastungsbudgets angepasst. Ein Leistungsanspruch auf die Verhinderungspflege besteht nun unmittelbar ab der Feststellung von mindestens Pflegegrad 2.