Wird ein Mensch pflegebedürftig, springen für die Pflege und Versorgung häufig Familienmitglieder oder enge Freunde ein. In Deutschland ist das laut dem Statistischen Bundesamt bei 85,9 Prozent der knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftigen der Fall. Sie werden zu Hause von Angehörigen, mit oder ohne Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes, versorgt. Diese Arbeit kostet oft viel Zeit und Kraft und kann nicht immer geleistet werden.
Fällt die Hauptpflegeperson aus – etwa weil sie krank oder im Urlaub ist oder einen Termin hat –, kann eine Ersatzpflege helfen. In diesem Fall greift die Verhinderungspflege und die Pflegekasse übernimmt laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) für bis zu acht Wochen pro Jahr die Kosten für den Ersatz. Für die Hauptpflegeperson können zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst, eine Einzelpflegekraft, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige einspringen. Die Pflegeversicherung übernimmt die nachgewiesenen Kosten im Rahmen des Entlastungsbudgets, das zum 1. Juli 2025 eingeführt wurde, bis zu einer Höhe von 3539 Euro. Leisten Angehörige die Ersatzpflege, kann es aber anders aussehen. Wie viel Geld bekommen Pflegebedürftige dann?
Kurz erklärt: Was ist die Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist laut dem BMG eine Leistung der Pflegeversicherung, die stunden-, tage- oder auch wochenweise in Anspruch genommen werden kann – maximal für acht Wochen im Jahr. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt. Anspruch auf die Leistung haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
Im Rahmen der Verhinderungspflege werden die entstehenden Kosten für die Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget gezahlt. In diesem Topf stehen pro Jahr für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege maximal 3539 Euro zur Verfügung. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, gilt laut dem BMG ein anderer Satz.
Verhinderungspflege durch Angehörige: Wie viel Geld bekommen Pflegebedürftige?
Wenn nahe Angehörige – gemeint sind laut dem Pflegeportal pflege.de Verwandte bis zum zweiten Grad, also Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern oder Enkel – oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben, die Ersatzpflege übernehmen, gilt für die Verhinderungspflege ein anderer Satz. Die maximale Leistung der Pflegekasse darf dann laut BMG den zweifachen Betrag des Pflegegeldes nicht übersteigen. Für acht Wochen Verhinderungspflege gelten aktuell je nach Pflegegrad also diese Sätze:
Pflegegrad | Pflegegeld | Verhinderungspflege (2 x Pflegegeld) |
---|---|---|
Pflegegrad 2 | 347 Euro | 694 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro | 1198 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro | 1600 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1980 Euro |
Wenn die Ersatzpflegeperson notwendige und nachweisbare Ausgaben, wie etwa Fahrtkosten oder einen Verdienstausfall hat, kann der jeweilige Maximalbetrag für die Verhinderungspflege laut dem BMG aufgestockt werden.
Übrigens: Zum 1. Januar 2025 wurden sowohl die Verhinderungspflege als auch das Pflegegeld um 4,5 Prozent erhöht. Außerdem wurde zum 1. Juli 2025 das Entlastungsbudget für die Finanzierung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingeführt.
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