Wird eine Person pflegebedürftig, kann sie in der Regel unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung – egal ob gesetzlich oder privat – beanspruchen. Werden Pflegebedürftige zu Hause durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen versorgt, besteht laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld. Wer die Leistung neu beantragt, dürfte sich fragen, ob Pflegegeld auch rückwirkend gezahlt wird. Alle Infos lesen Sie hier.
Übrigens: In Bayern gibt es neben dem Pflegegeld von der Pflegeversicherung noch das sogenannte Landespflegegeld. Berechtigte erhalten dann 1000 Euro pro Jahr zusätzlich.
Was ist Pflegegeld und wie viel Geld gibt es 2025?
Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegekasse, die Pflegebedürftigen laut dem BMG mehr Entscheidungsfreiheit über ihre Versorgung geben soll. Über die Leistung erhalten Pflegebedürftige nämlich auch dann finanzielle Unterstützung, wenn sie die Pflege privat organisieren.
Laut dem BMG müssen einige Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld erfüllt werden:
- die häusliche Pflege muss selbst sichergestellt sein, zum Beispiel durch pflegende Angehörige
- Pflegegeld können nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 erhalten – mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch
- es müssen regelmäßige Beratungstermine in Anspruch genommen werden, sonst kann das Pflegegeld gestrichen werden
Im Rahmen der Pflegereform 2023 wurde das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent und zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöht. Je nach Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige nun folgende Leistung:
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Wird Pflegegeld rückwirkend gezahlt?
Bei der Frage, ob Pflegegeld rückwirkend gezahlt wird, ist zwischen der eigentlichen Zahlung und dem Antrag zu unterscheiden. Denn laut dem Pflegeportal pflege.de wird Pflegegeld zwar rückwirkend gezahlt, aber die Leistung rückwirkend zu beantragen, ist nicht möglich.
Was bedeutet das? Wenn eine pflegebedürftige Person Pflegegeld neu beantragt, besteht der Anspruch auf die Leistung laut pflege.de erst ab dem Tag des Antrags. Ein früheres Datum kann nicht angegeben werden. Heißt: Pflegegeld kann nicht rückwirkend beantragt werden.
Aber Pflegegeld kann rückwirkend gezahlt werden. So besteht bei einem Erstantrag – insofern dieser nicht am Ersten des Monats gestellt wurde – in der Regel nur Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Für die Auszahlung wird dabei jeder Kalendermonat pauschal mit 30 Tagen angesetzt. Hat eine Person mit Pflegegrad 4 zur Mitte des Monats Pflegegeld beantragt, steht ihr dementsprechend für diesen Monat nicht der volle Betrag zu, sondern nur 400 Euro. Ausgezahlt wird dieser Betrag rückwirkend und laut pflege.de frühestens im Monat nach der Antragstellung.
Also: Ja, Pflegegeld wird rückwirkend gezahlt. In der Praxis kommt das meist aber nur bei einem Erstantrag vor. Laut pflege.de wird laufendes Pflegegeld nämlich in der Regel am ersten Werktag eines Monats für diesen Monat im Voraus gezahlt.