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Zuschuss in der Pflege: Wer kann 224 Euro pro Monat zusätzlich bekommen?

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Zuschuss in der Pflege: Wer kann 224 Euro pro Monat zusätzlich bekommen?

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    Da kommt Freude auf: Unter bestimmten Umständen können Pflegebedürftige pro Monat 224 Euro zusätzlich bekommen.
    Da kommt Freude auf: Unter bestimmten Umständen können Pflegebedürftige pro Monat 224 Euro zusätzlich bekommen. Foto: Kzenon, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Pflege ist teuer. Das ist inzwischen immer deutlicher spürbar – sowohl aufseiten pflegebedürftiger Menschen als auch der Pflegeversicherung. Je nach Art der Pflege können Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 unterschiedliche Leistungen in Anspruch nehmen. Wer etwa von Angehörigen zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat, kann laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) Pflegegeld bekommen. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung, heißt die zugehörige Unterstützung Pflegesachleistungen.

    Wer allerdings nicht in den eigenen vier Wänden oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchte, kann in eine sogenannte Pflege-WG ziehen. Das kann sich auch finanziell lohnen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss über 224 Euro. Um welche Leistung es sich handelt und wer Anspruch hat, lesen Sie hier.

    Übrigens: Ex-Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte eine weitere Art der Pflege im Sinn. Er wollte die „stambulante Pflege“ einführen, eine Art Mischform aus ambulanter und stationärer Versorgung.

    Pflege-WG: Wer kann 224 Euro pro Monat zusätzlich bekommen?

    In der Pflege gibt es laut dem BMG sogenannte neue oder auch alternative Wohnformen. Hierzu zählt zum Beispiel das „Wohnen für Hilfe“, wenn ältere, pflegebedürftige Menschen einzelne Wohnungen oder Zimmer günstig an Studentinnen oder Studenten vermieten und diese im Gegenzug im Haushalt, beim Einkaufen oder auch bei Behördengängen helfen.

    Auch die Pflege-WG gilt als alternative Wohnform. Sie bietet dem BMG zufolge die Möglichkeit, zusammen mit gleichaltrigen und ebenfalls pflegebedürftigen Menschen zu leben und gemeinsam Unterstützung zu erhalten. Wie bei einer Wohngemeinschaft üblich hat jede Person ihr eigenes Zimmer und die nötige Privatsphäre, ist aber nicht alleine und kann sich in den Gemeinschaftsräumen mit den Mitbewohnerinnen und -bewohnern treffen. Erfüllt die Pflege-WG darüber hinaus bestimmte Voraussetzungen, kann sie den sogenannten Wohngruppenzuschlag bekommen. Alle Pflegebedürftigen in der ambulant betreuten Wohngruppe erhalten dann monatlich 224 Euro zusätzlich.

    Diese Voraussetzungen müssen für den Wohngruppenzuschlag laut dem BMG erfüllt werden:

    • Pflegebedürftige müssen Pflegegrad 1 haben oder ab Pflegegrad 2 Pflegegeld, Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs und/oder den Entlastungsbetrag beziehen.
    • In der Pflege-WG wohnen mindestens drei und höchstens zwölf Personen, mindestens drei Personen müssen pflegebedürftig sein.
    • Die Pflege wird gemeinschaftlich organisiert.
    • Unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung müssen die Mitglieder der Pflege-WG eine Präsenzkraft gemeinschaftlich beauftragen, allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder bei der Haushaltsführung zu unterstützen.
    • Die angebotenen Leistungen dürfen sich nicht mit dem Leistungsumfang einer teilstationären oder vollstationären Pflege decken.

    Mit dem Wohngruppenzuschlag sollen die WG-Mitglieder laut dem BMG vorrangig die gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft finanzieren. Gefördert werden Pflege-WGs darüber hinaus, weil es solche Wohnformen Pflegebedürftigen ermöglichen, „möglichst lange selbstständig und in häuslicher Umgebung zu wohnen, ohne dabei jedoch auf sich selbst gestellt zu sein“, erklärt das Ministerium.

    Übrigens: Wenn eine Wohngruppe neu gegründet wird, unterstützt die Pflegeversicherung nötige Umbauarbeiten – etwa für eine altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung – mit einer Anschubfinanzierung. Pflegebedürftige können dann laut dem BMG pro Person eine einmalige Förderung in Höhe von bis zu 2613 Euro beantragen. Je Wohngemeinschaft ist die Förderung allerdings auf 10.452 Euro gedeckelt.

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