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Urlaubszeit: Missgeschick im Ferienhaus: Schaden rasch Versicherer melden

Urlaubszeit

Missgeschick im Ferienhaus: Schaden rasch Versicherer melden

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    Missgeschick im Ferienhaus: Wer Schäden verursacht, muss grundsätzlich dafür haften.
    Missgeschick im Ferienhaus: Wer Schäden verursacht, muss grundsätzlich dafür haften. Foto: Markus Scholz/dpa-tmn

    Beim Ballspielen geht eine Scheibe zu Bruch, während des Fernsehabends verkippt man aus Versehen ein Glas Rotwein auf das beige Sofa: Passieren solche Missgeschicke im Ferienhaus, müssen Urlauber dafür geradestehen – Vermieter können Schadenersatz verlangen.

    Die gute Nachricht: Die private Haftpflichtversicherung greift in solchen Fällen, sofern in der Police auch Mietsachschäden an beweglichen und unbeweglichen Objekten mitversichert sind. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin und rät, die Versicherungsbedingungen vor dem Urlaub dahingehend zu prüfen oder im Zweifel beim Anbieter nachzufragen. Denn einige Policen deckten solche Schäden nur begrenzt ab oder enthielten bestimmte Ausschlüsse.

    Vor Ort gilt: Passiert so ein Missgeschick, sollte man den Schaden mit Fotos und Videos dokumentieren und schnellstmöglich dem Versicherer melden, rät BdV-Vorständin Bianca Boss. Das heißt, man sollte nicht erst abwarten, bis der Ferienhausvermieter eine Forderung stellt. Sonst riskiert man, wegen einer verspäteten Schadenmeldung keine Leistung zu erhalten.

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