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Impfpflicht in Bayern: Das gilt ab heute für Arbeitgeber und Pfleger

Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Bayern

Teil-Impfpflicht in Bayern: Welche Regeln heute für Pflegeberufe gelten

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    Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Bayern: Auch Pflegerinnen und Pfleger im Allgäu müssen  geimpft sein - sonst drohen Bußgelder.
    Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Bayern: Auch Pflegerinnen und Pfleger im Allgäu müssen geimpft sein - sonst drohen Bußgelder. Foto: Michael Matthey/dpa

    Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt. Auch für Bayern. Auch für das Allgäu. Nachdem Markus Söder Anfang Februar noch davon sprach, die Impfpflicht "de facto" aussetzen zu wollen, gelten nun Übergangsfristen in Bayern. Aber nicht für alle. Die Corona-Regeln für Betriebe ändern sich ebenfalls: Arbeitgeber können nun selbstständiger entscheiden, wie sie das Hygienekonzept für ihr Unternehmen gestalten. Genauere Informationen finden Sie hier.

    Die wichtigsten Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

    Ab wann gilt die Impfpflicht in Bayern?

    Die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Bayern gilt in Teilen schon ab 16. März 2022. Dann nämlich müssen Arbeitgeber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden, die noch nicht geimpft oder genesen sind - oder sich aus medizischen Gründen nicht impfen lassen können. Das geht unter anderem online beim bayerischen Gesundheitsministerium. Ungeimpfte Angestellte sollen daraufhin eine Impfberatung vom zuständigen Gesundheitsamt bekommen - und sich im besten Fall doch noch gegen Corona impfen lassen.

    Impfpflicht in Bayern: Welche Übergangsfristen gibt es?

    Auf die Beratung soll anschließend erneut eine Aufforderung zur Vorlage des Impfnachweises beim Gesundheitsamt erfolgen. Passiert das nicht, droht zunächst ein Bußgeld.

    Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Impfpflicht-Verstoß?

    2.500 Euro - so viel kann der Verstoß gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht kosten. Die Höhe hängt von der finanziellen Situation der Betroffenen ab, von der Versorgungssituation vor Ort und auch, ob die Angestellten an der Impfberatung teilgenommen haben oder nicht. Entsprechende Verfahren, so die Vorgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, erfolgten jedoch frühestens nach 14 Tagen nach Abgabe des Impfnachweises durch den Arbeitgeber.

    Ab März 2020 hat die Corona-Pandemie das Allgäu fest im Griff: Abstand halten, Maske tragen, Kontaktbeschränkungen einhalten, Lockdowns durchstehen. All das gehörte wegen der Corona-Pandemie in der Region zum Alltag.
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    Ab wann gilt womöglich ein Betretungsverbot - und was ist das eigentlich?

    Bis zum Sommer gibt es also sozusagen eine Schonfrist für nicht-geimpfte Pflegekräfte. "Wir rechnen damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungsverbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können", sagt der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek. Doch worum geht es da genau?

    Gesundheitsämter können durch das Betretungsverbot ungeimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Zutritt zur ihrem Arbeitsplatz verwehren. Ungeimpfte Pflegekräfte eines Krankenhauses dürften so also nicht mehr arbeiten. Allerdings, so Holetschek, wird hier "im Einzelfall jeweils auch die Einrichtung angehört werden, um bei der Entscheidung den Aspekt der Versorgungssicherheit angemessen berücksichtigen zu können."

    Gilt die Übergangsfrist bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch für neue Fachkräfte?

    Nein: Bei Neueinstellungen - so Holetschek - gelte die Impfpflicht bereits ab dem 16. März. Noch vor Beginn ihrer Tätigkeit, müsse der Impfnachweis gebracht werden.

    Für wen gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Deutschland?

    Die oft auch "Pflege-Impfpflicht" genannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, aber auch zum Beispiel für Physiotherapeuten oder Hebammen. Sie gilt demnach nicht nur für Pflegerinnen und Pfleger, sondern für das komplette Personal: Ärzte, Therapeuten, Hausmeister, und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsführung gleichermaßen. Solange es keine klare räumliche Trennung gibt. Für Angestellte von Apotheken gilt die Impfpflicht jedoch nicht grundsätzlich. Details dazu lesen Sie hier.

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