Herbstlaub überall. In den kommenden Wochen werfen viele Bäume ihre Blätter ab - und die liegen dann zu Millionen auf Straßen und Gehwegen herum. Das macht jede Menge Arbeit - und wirft Fragen auf. Denn gar nicht so selten kommt es wegen Laubs zu Streit unter Nachbarn, gelegentlich müssen sich sogar Gerichte mit dem Herbstlaub beschäftigen. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Fragen zum Laub im Herbst:
- Muss ich Laub vom Nachbar-Grundstück dulden?
- Wer muss das Laub vom Gehweg kehren? Und wann?
- Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn ich auf Herbstlaub ausrutsche?
- Welche Urteile zum Laub kehren im Herbst gibt es?
Wann muss der Gehweg vom Laub geräumt sein?
Wer muss wann Laub kehren? Hier sind sich die Gerichte recht einig. Während es bei Eis und Schnee sehr klare zeitliche Vorgaben gibt, wann geräumt und gestreut sein muss, sind die Regeln beim Herbstlaub etwas lockerer. Zwar müssen Grundstückseigentümer Laub kehren, allerdings müssen Fußgänger auch vorsichtig sein, wenn sie im Herbstlaub unterwegs sind.
So können Fußgänger zum Beispiel nicht erwarten, dass morgens um sieben Uhr die Bürgersteige schon alle vom Laub befreit sind. Wer zu dieser frühen Stunde unterwegs ist , muss selbst darauf achten, auf nassem Laub nicht auszurutschen. Das stellte das Landgericht Frankfurt a.M. in einem Urteil fest (Az: 2/23 O 368/98).
Ähnlich sah es das Landgericht Coburg 2008. Hier war eine Frau auf rutschigem Laub ausgerutscht und hatte die Eigentümerin des betroffenen Grundstücks auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Das blieb ohne Erfolg: Die Klägerin hätte damit rechnen muss, dass auf Herbstlaub eine Rutschgefahr besteht, so das Gericht. Eine Reinigungspflicht habe nur im Rahmen des Zumutbaren bestanden. Nachdem die beklagte Grundstücksbesitzerin am Tag vor dem Unfall schon Laub gekehrt hatte, sei sie ihrer Pflicht nachgekommen - zumal wegen starker Windböen am Unfalltag das Kehren ohnehin sinnlos gewesen wäre. (Az.: 14 O 742/07).
Wer muss das Laub kehren, Vermieter, Mieter - oder die Gemeinde?
- Zunächst einmal ist die Stadt oder die Gemeinde für das Reinhalten der Gehwege verantwortlich. Denn im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss die Kommune dafür sorgen, dass ihre Straßen und Wege gefahrlos begangen werden können.
- Die allermeisten Kommunen haben diese Pflicht zum Räumen, Streuen oder Laub kehren aber per Satzung an die Hauseigentümer übertragen. Damit sind eigentlich diese verantwortlich.
- Eigentümer und Vermieter wiederum können diese Pflicht an ihre Mieter delegieren - und machen das häufig auch so. Hier lohnt also ein Blick in den Mietvertrag. Gut zu wissen: Eine Kehrpflicht muss tatsächlich im Mietvertrag stehen. Ein entsprechender Passus in der Hausordnung allein reicht nicht aus.
Darf ich Laubbläser nutzen, um die Blätter vom Weg zu entfernen?
Ja, allerdings nur zu bestimmten Zeiten. "Laubsammler und Laubbläser dürfen wegen ihres Lärms an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden“, heißt es beim Mieterschutzverein (Lesen Sie auch: "Laut, schmutzig, gefährlich für Tiere" - Vernichtende Kritik an Laubbläsern).
Muss ich hinnehmen, dass vom Nachbar-Grundstück Laub auf meinem Grundstück landet?
Die Bäume stehen auf dem Nachbargrundstück, das Laub liegt im eigenen Garten? Pech gehabt. Nachbarn müssen Laub, Pollen und andere Einwirkungen von Bäumen auf ihrem Grundstück hinnehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsgrenzen eingehalten werden. Das entschied der Bundesgerichtshof 2019 in Karlsruhe.
In dem Fall aus dem baden-württembergischen Heimsheim hatte ein Grundstücksbesitzer verlangt, drei gesunde Birken auf dem Nachbargrundstück fällen zu lassen. Dem folgte das Gericht aber nicht. Ein Beseitigungsanspruch bestünde nur, wenn der Eigentümer der Bäume sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaften würde und etwa den vom Landesgesetz vorgesehenen Mindestabstand der Bepflanzung nicht einhalten würde. Im entschiedenen Fall standen die Bäume aber mindestens zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
Das Amtsgericht Maulbronn hatte die Klage des Nachbarn auf Beseitigung der etwa 18 Meter hohen Bäume abgewiesen, das Landgericht Karlsruhe hatte in der Berufung dem Kläger aber Recht gegeben. Der für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts dann auf (Az: V ZR 218/18).