Das deutsche Pflegesystem liegt seit Jahren auf dem Krankenbett. Es fehlt an allen Ecken und Enden. Wegen des Mangels an Fachkräften müssen viele Bürgerinnen und Bürger ihre pflegebedürftigen Angehörigen quasi nebenbei, also parallel zum Job, pflegen – was ein echtes Dilemma darstellt.
Deshalb wurden mit der Pflegereform 2023 einige Entlastungen eingeführt. So wurden 2024 viele Leistungen der Pflegeversicherung angepasst. Unter anderem wurden das Pflegegeld und auch die Pflegesachleistungen erhöht sowie die Zuschläge für das Pflegeheim angepasst. Gleiches gilt für das Pflegeunterstützungsgeld. Damit aber nicht genug. Zum 1. Januar 2025 wurden alle Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht.
In diesem Jahr steht zudem noch eine weitere Anpassung an: Zum 1. Juli 2025 soll das sogenannte Entlastungsbudget eingeführt werden. Einige Pflegebedürftige können die Leistung allerdings schon seit Anfang 2024 in reduziertem Umfang nutzen. Wen das betrifft, lesen Sie hier.
Entlastungsbudget in der Pflege: Was ist damit gemeint?
Das Pflegeportal pflege.de definiert den Begriff so: „Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Es soll die beiden getrennten Budgets mit den komplizierten Übertragungsmöglichkeiten ersetzen.“
Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt und meint „eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson“. Hintergrund können Krankheit, Urlaub oder Überstunden sein.
Bei der Kurzzeitpflege geht es darum, dass „eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf“. Dies kann bei einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein oder wenn die häusliche Pflege für kurze Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
Eigentlich wollte bereits die letzte Regierung unter Kanzlerin Angela Merkel (CDU) das Entlastungsbudget einführen. Nun wurde es erst von der Ampel eingebracht und am 26. Mai 2023 im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) im Bundestag verabschiedet.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erwähnt den Begriff Entlastungsbudget in der Vorstellung des Gesetzes zwar nicht, beziffert den Gesamtleistungsbetrag pro Kalenderjahr aber auf 3539 Euro. Diese Summe können „die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen“.
Entlastungsbudget in der Pflege: Wer bekommt es schon seit 2024?
Das Entlastungsbudget soll erst am 1. Juli 2025 Realität werden. Dann können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 darauf zurückgreifen. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, für die diese Erleichterung bereits seit dem 1. Januar 2024 greift.
Eltern pflegebedürftiger Kinder bis zum Alter von 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können das Entlastungsbudget bereits seit Januar 2024 nutzen. Allerdings beträgt es bis 2025 lediglich 3386 Euro – also 155 Euro weniger. Der Betrag setzt sich aus den bis Ende 2024 geltenden Leistungen der Verhinderungspflege von bis zu 1612 Euro und der Kurzzeitpflege von bis zu 1774 Euro zusammen.
Ganz wichtig: Laut pflege.de wird nicht das Entlastungsbudget beantragt, sondern weiterhin Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Im Vordergrund steht eine größere Flexibilität und eine Entbürokratisierung.