Menschen mit einem Behinderungsgrad von 100 profitieren in Deutschland von erheblichen Steuererleichterungen. Im Jahr 2021 wurden die Pauschbeträge für behinderte Menschen nämlich deutlich angehoben. Wie viel genau man mit einem Grad der Behinderung von 100 spart.
Wie viel gibt es seit der Erhöhung des Behindertenpauschbetrags?
Der Behindertenpauschbetrag in der Steuererklärung ist laut der Bundesvereinigung Lebenshilfe eine festgelegte Betragsgrenze. Alle Kosten unter dieser Grenze können steuerlich geltend gemacht werden, ohne dass ein Nachweis über tatsächlich entstandene Kosten erbracht werden muss. Der Pauschbetrag soll laufende Ausgaben abdecken, die durch die Behinderung entstehen. Für Personen mit einem Behinderungsgrad von 100 gilt seit 2021 ein Pauschbetrag in Höhe von 2840 Euro.
Hat man einen anderen Grad der Behinderung, gilt auch ein anderer Pauschbetrag:
Grad der Behinderung | Behindertenpauschbetrag |
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1140 € |
60 | 1440 € |
70 | 1780 € |
80 | 2120 € |
90 | 2460 € |
100 | 2840 € |
Merkzeichen „Bl“, „TBI“ oder „H“ (blind, taubblind oder hilflos) | 7400 € |
Pflegegrad 4 oder 5 | 7400 € |
Welche anderen Pauschbeträge gibt es für Menschen mit Behinderung?
Bei der Steuer sparen Menschen mit Behinderung unter Umständen auch, wenn es um die Fahrtkosten geht. Personen mit einem Behinderungsgrad von 100, die zusätzlich die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind), TBI (taubblind) oder H (hilflos) tragen, können laut ADAC eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von bis zu 4500 Euro jährlich geltend machen. Relevant ist diese Pauschale insbesondere für Privatfahrten, da diese mit erheblichen Kosten einhergehen.
Menschen mit einem geringeren Behinderungsgrad können ebenfalls von einer Fahrtkostenpauschale profitieren, allerdings in niedrigerem Umfang: für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 gilt eine Fahrtkostenpauschale von 900 Euro.
Grad der Behinderung 100: Welche steuerlichen Vorteile gibt es noch?
Neben den Pauschbeträgen können auch weitere behinderungsbedingte Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Nach Paragraf 33 EStG können sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie die eigenen Mittel übersteigen. Dazu zählen beispielsweise:
- Kosten für Operationen und medizinische Behandlungen,
- Aufwendungen für Arzneimittel und Arztbesuche,
- Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen.
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Tatsächlich können auch pflegende Angehörige von steuerlichen Erleichterungen profitieren. Der sogenannte Pflegepauschbetrag beträgt je nach Pflegegrad der zu pflegenden Person zwischen 600 und 1800 Euro pro Jahr, wie das Bundesfamilienministerium schreibt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Pflegeperson keine Entlohnung für ihre Tätigkeit erhält und die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person erfolgt.
Das Pflegegeld, das Eltern für ihr pflegebedürftiges Kind erhalten, zählt übrigens nicht als Entlohnung. Wird die pflegebedürftige Person von mehreren Menschen gepflegt, wird der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.
Übrigens: Auch als Rentenbezieher kann man mit dem Behindertenpauschbetrag die Steuer senken.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
Registrieren sie sichSie haben ein Konto? Hier anmelden