In Deutschland leben laut dem Statistischen Bundesamt etwa fünf Millionen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad. Ein Großteil davon wird zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt. Aus diesem Grund und als Anerkennung geben viel Pflegebedürftige das Pflegegeld an ihre Pflegeperson weiter.
Teilen sich pflegende Angehörige die Pflegearbeit mit einem ambulanten Pflegedienst, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen als sogenannte Kombinationsleistung von der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Durch die Kombination beider Leistungen vermindert sich laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) allerdings das Pflegegeld anteilig "in dem Umfang, in dem in dem jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden sind". Doch was bedeutet das genau und wie wird das anteilige Pflegegeld berechnet?
Pflegegeld und Pflegedienst: Wer kann die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen?
Für die Kombinationsleistung in der Pflege gibt es nicht viele Voraussetzungen. Laut Paragraf 38 SGB XI erhalten Pflegebedürftige, die ihnen zustehende Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch nehmen, "daneben ein anteiliges Pflegegeld".
Dem Pflegeportal pflege.de zufolge bedeutet das, dass pflegebedürftige Personen Anspruch auf die Kombinationsleistung haben, sobald sie Anspruch auf Pflegegeld sowie ambulante Pflegesachleistungen haben. Lediglich für Personen mit Pflegegrad 1 kommt die Leistung daher nicht infrage. Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 können sie aber nutzen.
Diese Voraussetzungen müssen also laut pflege.de erfüllt sein, um die Kombinationsleistung in der Pflege in Anspruch nehmen zu können:
- mindestens Pflegegrad 2
- Pflege findet zuhause statt
- Pflegesachleistungen werden nicht voll ausgeschöpft
- Antrag auf Kombinationspflege bei der Pflegekasse
Übrigens: Das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen und weitere Leistungen wurden im Januar 2024 verbessert.
Kombinationsleistung in der Pflege: Wie wird das anteilige Pflegegeld berechnet?
Bei der Kombinationsleistung in der Pflege wird das Pflegegeld laut dem BMG anteilig beziehungsweise prozentual berechnet. Dabei verringert sich der Anspruch auf Pflegegeld laut pflege.de um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistung.
Nimmt eine pflegebedürftige Person für den ambulanten Pflegedienst nur 40 Prozent der ihr je nach Pflegegrad zustehenden Pflegesachleistung in Anspruch, wird das Pflegegeld um genau diesen Prozentsatz reduziert. Die pflegebedürftige Person erhält also 60 Prozent des ihr je nach Pflegegrad zustehenden Pflegegeldes.
Grundlage der Rechnung ist also die Höhe der Leistungen je nach Pflegegrad. Diese Summen stehen Pflegebedürftigen beim Pflegegeld und der Pflegesachleistung laut pflege.de zu:
Pflegegeld | Pflegesachleistung | |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 1432 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 1778 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 2200 Euro |
Die Kombinationsleistung in der Pflege an einem Beispiel erklärt:
- Frank ist pflegebedürftig und hat einen Pflegegrad 3. Demnach hat er Anspruch auf 573 Euro Pflegegeld und 1432 Euro für einen ambulanten Pflegedienst.
- Frank nimmt monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 1002,40 Euro in Anspruch und hat die ihm zustehende Leistung damit nur zu 70 Prozent ausgeschöpft.
- Da Frank Pflegesachleistungen in Höhe von 70 Prozent nutzt, sinkt sein Pflegegeld-Anspruch auf 30 Prozent. Das anteilige Pflegegeld beträgt demnach statt den vollen 573 Euro (100 Prozent) nur noch 171,90 Euro (30 Prozent).
Pflegegeld und Pflegedienst: Wie wird der Antrag auf Kombinationsleistung gestellt?
Um in der Pflege sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen nutzen zu können, müssen Pflegebedürftige die Kombinationsleistung zunächst beantragen. Laut pflege.de kann der Antrag bei der Pflegekasse schriftlich und formlos eingereicht werden. Dazu sollte die Pflegekasse gebeten werden, die Pflegeleistung durch die Kombinationsleistung zu ergänzen.
Bevor Pflegebedürftige die Kombinationsleistung beantragen, sollten sie wissen, dass sie dann sechs Monate an diese gebunden sind - außer die Pflegesituation verändert sich, sodass die Versorgung schon vorher angepasst werden müsste.