Pflegegrad 5 ist der höchste der fünf Pflegegrade. Er wird dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge Menschen mit „schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ zugesprochen. Von den insgesamt rund fünf Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland haben laut dem Statistischen Bundesamt Destatis mit etwa 4,9 Prozent die wenigsten einen Pflegegrad 5. Obwohl unter allen Pflegebedürftigen etwa 84 Prozent zu Hause gepflegt werden, sind es bei Pflegegrad 5 laut der Pflegestatistik 2021 – aktuellere Zahlen gibt es noch nicht – etwa 51,4 Prozent. Das entspricht in etwa 125.000 pflegebedürftigen Menschen.
Werden Betroffene zu Hause durch Angehörige gepflegt, haben sie dem BMG zufolge Anspruch auf Pflegegeld. Wie hoch die Leistung bei Pflegegrad 5 seit der Erhöhung 2025 ist, lesen Sie hier.
Pflegegeld: Wer hat Anspruch auf die Leistung der Pflegekasse?
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause durch Angehörige oder eine andere ehrenamtliche Pflegeperson gepflegt werden, haben laut dem BMG Anspruch auf Pflegegeld. Wie viel Geld Berechtigten pro Monat zusteht, hängt von ihrem Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Die Leistung ist nämlich gestaffelt. Dabei spielt es aber bei der Auszahlung keine Rolle, ob Pflegebedürftige privat oder gesetzlich pflegeversichert sind.
Der aktuellen Pflegestatistik zufolge werden etwa 2,55 Millionen Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu Hause allein durch Angehörige betreut. Ihnen steht also Pflegegeld zu.
Wer zusätzlich von einem ambulanten Pflegedienst versorgt wird und die Pflegesachleistung nur teilweise ausschöpft, bekommt nach Paragraf 38 SGB XI daneben ein anteiliges Pflegegeld. Die Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld wird als Kombinationsleistung bezeichnet. Der Pflegestatistik zufolge werden rund 1,05 Millionen Pflegebedürftige von Angehörigen zusammen mit einem Pflegedienst oder nur von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Sie haben also mindestens Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn nicht auf die Kombinationsleistung.
Pflegegeld bei Pflegegrad 5: Wie hoch ist es 2025?
Das Pflegegeld wurde im Rahmen der Pflegereform 2023 zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent und zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 bekommen laut dem BMG nun 990 Euro pro Monat und damit 43 Euro mehr als zuvor (2024: 947 Euro). Ausgezahlt wird es laut dem Pflegeportal pflege.de meist am ersten Werktag des Monats.
Etwa drei Prozent der Pflegebedürftigen, die allein durch Angehörige gepflegt werden, haben der aktuellen Pflegestatistik zufolge einen Pflegegrad 5 und erhalten Pflegegeld in Höhe von 990 Euro, also über 76.600 Menschen.
Anteiliges Pflegegeld bei Pflegegrad 5: Wie hoch ist es mit der Kombinationsleistung?
Werden Pflegebedürftige durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, können sie die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. Dabei wird je nach Höhe der ausgeschöpften Pflegesachleistung – nur noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Was bedeutet das? Ein Beispiel: Wird die Pflegesachleistung zu 65 Prozent genutzt, erhalten Pflegebedürftige nicht das volle Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige, sondern nur anteiliges Pflegegeld. Es besteht Anspruch auf 35 Prozent des Pflegegeldes.
Etwa 4,5 Prozent der Pflegebedürftigen, die durch Angehörige zusammen mit einem ambulanten Pflegedienst oder nur durch einen Pflegedienst versorgt werden, haben laut der aktuellen Pflegestatistik einen Pflegegrad 5 und erhalten Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung. Das sind über 47.100 Menschen.
Für Pflegegrad 5 ergibt sich in Zehn-Prozent-Schritten folgender Anspruch bei der Kombinationsleistung seit 2025:
Pflegeverteilung in Prozent (Angehörige : Pflegedienst) | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Kombileistung |
---|---|---|---|
0 : 100 | 0 Euro | 2299 Euro | 2299 Euro |
10 : 90 | 99 Euro | 2069,10 Euro | 2168,10 Euro |
20 : 80 | 198 Euro | 1839,20 Euro | 2037,20 Euro |
30 : 70 | 297 Euro | 1609,30 Euro | 1906,30 Euro |
40 : 60 | 396 Euro | 1379,40 Euro | 1775,40 Euro |
50 : 50 | 495 Euro | 1149,50 Euro | 1644,50 Euro |
60 : 40 | 594 Euro | 919,60 Euro | 1513,60 Euro |
70 : 30 | 693 Euro | 689,70 Euro | 1382,70 Euro |
80 : 20 | 792 Euro | 459,80 Euro | 1251,80 Euro |
90 : 10 | 891 Euro | 229,90 Euro | 1120,90 Euro |
100 : 0 | 990 Euro | 0 Euro | 990 Euro |
Bis Ende 2024 bestand bei Pflegegrad 5 mit der Kombinationsleistung in der Pflege folgender Anspruch:
Pflegeverteilung in Prozent (Angehörige: Pflegedienst) | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Anspruch |
---|---|---|---|
0 : 100 | 0 Euro | 2200 Euro | 2200 Euro |
10 : 90 | 94,60 Euro | 1980 Euro | 2074,60 Euro |
20 : 80 | 189,20 Euro | 1760 Euro | 1949,20 Euro |
30 : 70 | 283,80 Euro | 1540 Euro | 1823,80 Euro |
40 : 60 | 378,40 Euro | 1320 Euro | 1698,40 Euro |
50 : 50 | 473 Euro | 1100 Euro | 1573 Euro |
60 : 40 | 567,60 Euro | 880 Euro | 1447,60 Euro |
70 : 30 | 662,20 Euro | 660 Euro | 1322,20 Euro |
80 : 20 | 756,80 Euro | 440 Euro | 1196,80 Euro |
90 : 10 | 851,40 Euro | 220 Euro | 1071,40 Euro |
100 : 0 | 946 Euro | 0 Euro | 946 Euro |
Übrigens: Pflegegeld ist anders als Pflegesachleistungen an keinen bestimmten Zweck gebunden und darf frei verwendet werden. Etwa 14,8 Prozent der Pflegebedürftigen, die in einem Pflegeheim untergebracht sind, haben einen Pflegegrad 5. Die Unterbringung ist häufig jedoch kostspieliger als die Pflege zu Hause.