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Pflegegrad 1: Welche Geldleistungen gibt es für Angehörige?

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Pflegegrad 1: Welche Geldleistungen gibt es für Angehörige?

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    Die Pflege Angehöriger ist oft zeit- und kostenintensiv. Daher werden sie durch bestimmte Leistungen entlastet. Ist das auch bei Pflegegrad 1 schon so?
    Die Pflege Angehöriger ist oft zeit- und kostenintensiv. Daher werden sie durch bestimmte Leistungen entlastet. Ist das auch bei Pflegegrad 1 schon so? Foto: Christin Klose/dpa-tmn, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland leben knapp 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen. Davon haben laut dem Statistischen Bundesamt Destatis etwa 13,8 Prozent einen Pflegegrad 1 - also rund 786.000 Menschen. Bei den Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden, machen sie einen Anteil von 16 Prozent aus, nur ein sehr geringer Teil – 0,5 Prozent – ist in einem Pflegeheim untergebracht. 

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge von eher geringeren Einschränkungen betroffen und können ihren Alltag meist noch relativ selbstständig meistern. Trotzdem erhalten sie seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade mit der Pflegereform 2017 bereits Leistungen der Pflegeversicherung. 

    Viele Leistungen wie etwa das Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die vollstationäre Pflege sind allerdings Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorbehalten. Insbesondere das Pflegegeld wird laut dem BMG als Anerkennung häufig von den Pflegebedürftigen an ihre pflegenden Angehörigen weitergegeben. Das geht bei Pflegegrad 1 nicht, da kein Anspruch besteht. Gibt es für pflegende Angehörige bei Pflegegrad 1 trotzdem Geldleistungen? 

    Was bekommen Angehörige bei Pflegegrad 1?

    Die Pflegeleistungen der Pflegeversicherung – egal ob gesetzlich oder privat – richten sich grundsätzlich direkt an die pflegebedürftige Person. Geldleistungen werden in der Regel nur dann an Angehörige ausgezahlt, wenn das zum Beispiel in einer Vollmacht so festgelegt wurde. Das bezieht sich laut dem BMG auch auf das Pflegegeld, das häufig ganz oder teilweise an die pflegenden Angehörigen weitergegeben wird. Darauf haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 aber keinen Anspruch, also gehen auch ihre Angehörigen leer aus. 

    Wie sieht es aber mit anderen Vorteilen, Zuschüssen oder Vergünstigungen für Angehörige pflegebedürftiger Personen aus? Laut dem Verband Pflegehilfe gibt es folgende:

    • Angehörige sind unter Umständen über die Pflegekasse für die pflegerische Tätigkeit unfall-, arbeitslosen- und rentenversichert
    • Angehörige können bei der Steuer unter Umständen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen
    • Angehörige können in einem plötzlichen Pflegenotfall unter Umständen Pflegeunterstützungsgeld bekommen

    Sozial abgesichert wird eine Pflegeperson über die Pflegekasse laut dem BMG, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung für wenigstens zehn Stunden pro Woche pflegt. Damit die Beiträge zur Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung übernommen werden, müssen Pflegebedürftige allerdings einen Pflegegrad von 2 bis 5 haben. Auch hier profitieren Angehörige von Personen mit Pflegegrad 1 also nicht. 

    Für Steuererleichterungen können Pflegepersonen laut dem Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) den Pflege-Pauschbetrag nutzen und so ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Dabei richtet sich die Höhe des Pauschbetrags nach dem Pflegegrad, kann aber erst ab Pflegegrad 2 genutzt werden. Auch hier gilt also: Angehörige pflegebedürftiger Personen mit Pflegegrad 1 gehen leer aus.

    Pflegeunterstützungsgeld können hingegen auch Angehörige bei Pflegegrad 1 erhalten. Dem BMG zufolge dient es der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, denn es ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zu handeln, ohne sich um ihren Lohn sorgen zu müssen. Im Rahmen des Pflegeunterstützungsgeldes können sie pro pflegebedürftiger, ihnen nahestehender Person bis zu zehn Tage pro Jahr der Arbeit fernbleiben. Wird das Gehalt nicht weiterbezahlt, haben Angehörige nach § 44a SGB XI in diesen Fällen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.

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