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Verhinderungspflege: Was ist das und welche Leistung steht Pflegebedürftigen zu?

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Verhinderungspflege: Was ist das und welche Leistung steht Pflegebedürftigen zu?

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    Können Angehörige die Pflege zuhause vorrübergehend nicht leisten, kann die Verhinderungspflege helfen.
    Können Angehörige die Pflege zuhause vorrübergehend nicht leisten, kann die Verhinderungspflege helfen. Foto: Jana Bauch, dpa (Symbolbild)

    Pflegebedürftige Menschen werden in Deutschland immer häufiger von Angehörigen, Freunden oder engen Bekannten zu Hause gepflegt. Doch auch das kann manchmal zu viel werden und eine Auszeit nötig sein. Macht die Pflegeperson Urlaub, ist krank oder kann aus anderen Gründen die nötige Pflege nicht oder nicht vollständig leisten, kann laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Verhinderungspflege helfen.

    Wie pflegende Angehörige durch die Verhinderungspflege unterstützt werden, welche Voraussetzungen gelten, welche Kosten übernommen werden und was sich mit der Pflegereform 2023 geändert hat, lesen Sie hier.

    Übrigens: Urlaub ist auch gemeinsam mit pflegebedürftigen Angehörigen möglich. Es gibt zum Beispiel Pflegehotels, die sich auf diese Sparte spezialisiert haben.

    Was ist die Verhinderungspflege und wie lange kann sie in Anspruch genommen werden?

    Wer Angehörige zu Hause pflegt, kann die Pflege unter Umständen nicht immer leisten und fällt zeitweise aus. Gründe können etwa Urlaub, Krankheit, ein wichtiger Termin oder aber eine nötige Auszeit sein. In diesem Fall soll die Verhinderungspflege, kurz VHP, laut dem Pflegeportal pflege.de eine vorübergehende Vertretung sicherstellen. Laut dem BMG ist daher auch von Ersatzpflege sowie von Urlaubs- oder Krankheitsvertretung die Rede, wenn es um die Verhinderungspflege geht. Übernommen werden etwa die Grundpflege sowie die medizinische Behandlungspflege.

    In Anspruch genommen werden kann die Verhinderungspflege laut pflege.de seit der Einführung des Entlastungsbudgets am 1. Juli 2025 für bis zu acht Wochen beziehungsweise 56 Tage pro Jahr. Zuvor waren es nur sechs Wochen. Dabei ist es weiterhin möglich, die Ersatzpflege tageweise oder stundenweise über die Verhinderungspflege zu finanzieren. Mögliche Gründe können etwa Freizeitaktivitäten, Weiterbildungen, Sportkurse, Reha-Aufenthalte, Arztbesuche oder Ähnliches sein.

    Außerdem weist das Pflegeportal darauf hin, dass die Pflegeversicherung, sollte sie Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zahlen, dies auch während der Verhinderungspflege tut.

    Welche Voraussetzungen gelten für die Verhinderungspflege?

    Dem BMG zufolge kann die Verhinderungspflege von pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die „nachgewiesenen Kosten einer nötigen Ersatzpflege“.

    Anspruch auf die Verhinderungspflege hatten Personen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 vor dem 1. Juli 2025 erst, nachdem sie mindestens sechs Monate von einer Pflegeperson zu Hause gepflegt wurden. Diese Voraussetzung wurde mit der Einführung des Entlastungsbudgets gestrichen. Anspruch besteht nun laut pflege.de unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2.

    Die Verhinderungspflege übernehmen können dann verschiedene Dienste oder Einzelpersonen: ein ambulanter Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder andere nahe Angehörige. Die Ersatzpflege kann dem BMG zufolge aber auch in einer Einrichtung stattfinden.

    Übrigens: Für Personen mit Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Verhinderungspflege nicht. Unter Umständen kann aber der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat für Unterstützung sorgen, wenn Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden können. Für Leistungen der Verhinderungspflege kann der Entlastungsbetrag nicht eingesetzt werden.

    Welche Kosten werden bei der Verhinderungspflege übernommen?

    Bei der Übernahme der Kosten für die Verhinderungspflege muss dem BMG zufolge unterschieden werden, ob die Ersatzpflege von nahen Angehörigen übernommen wird, oder durch einen professionellen Dienst.

    Übernehmen nahe Verwandte oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben, die Verhinderungspflege, übernimmt die Pflegekasse für acht Wochen maximal den zweifachen Betrag des Pflegegeldes entsprechend dem Pflegegrad. So ergeben sich seit 1. Juli 2025 folgende maximale Leistungen für die Verhinderungspflege:

    PflegegradPflegegeldVerhinderungspflege
    2347 Euro694 Euro
    3599 Euro1198 Euro
    4800 Euro1600 Euro
    5990 Euro1980 Euro

    Können die nahen Angehörigen, die die Ersatzpflege übernehmen, weitere Ausgaben wie etwa Fahrtkosten oder einen Verdienstausfall nachweisen, kann die Leistung der Verhinderungspflege laut dem BMG aufgestockt werden.

    Wird die Ersatzpflege von anderen Personen, einem ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst oder von Beschäftigten eines Pflegeheims übernommen, zahlt die Pflegekasse laut pflege.de bis zu 3539 Euro aus dem Entlastungsbudget. Aus diesem Topf werden allerdings auch Leistungen der Kurzzeitpflege gezahlt.

    Zudem wird das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld während der Verhinderungspflege laut dem BMG für bis zu acht Wochen pro Jahr – also für die gesamte geförderte Dauer der Ersatzpflege – zur Hälfte weitergezahlt.

    Wie wird die Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragt?

    Die Verhinderungspflege kann laut pflege.de bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Den nötigen Antrag kann die pflegebedürftige Person selbst, eine Angehörige oder ein Angehöriger stellen. Grundsätzlich sollte der Antrag vorab gestellt werden, aber eine Erstattung der Kosten für die Verhinderungspflege kann auch bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Dann müssen die angefallenen Kosten allerdings nachgewiesen und die Rahmenbedingungen der Pflegekasse geschildert werden können.

    Die Formulare, um die Verhinderungspflege zu beantragen, stehen bei den meisten Pflegeversicherungen online zum Download zur Verfügung.

    Kurzzeitpflege und Entlastungsbudget: Was hat sich bei der Verhinderungspflege geändert?

    Mit der Pflegereform 2023 hat sich für Pflegebedürftige einiges geändert. Unter anderem wurde zum 1. Juli 2025 das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige eingeführt, das laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach für „eine deutliche Entlastung in der Kurzzeit- und in der Verhinderungspflege“ sorgen soll. Ziel ist nämlich eine einheitliche Finanzierung. Statt zwei getrennten Budgets gibt es jetzt einen gemeinsamen Topf für die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.

    Das Entlastungsbudget hat dem Bundestag zufolge einen Gesamtumfang von 3539 Euro. Bis Ende 2024 lag der Gesamtumfang der Leistungen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen bei 3386 Euro. Die 153 Euro mehr im Budgettopf hängen mit der Erhöhung der Verhinderungspflege sowie der Erhöhung der Kurzzeitpflege zum 1. Januar 2025 zusammen. Beide Leistungen sind laut dem BMG um 4,5 Prozent gestiegen.

    Bis 30. Juni 2025 hat die Pflegekasse für die Verhinderungspflege bis zu 1685 Euro pro Jahr gezahlt. Bis Ende 2024 lag der Maximalbetrag für die Verhinderungspflege bei 1612 Euro. Dem BMG zufolge konnte die Verhinderungspflege bis zur Einführung des Entlastungsbudgets außerdem mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. So konnte das Budget um bis zu 843 Euro (2024: 806 Euro) auf insgesamt 2528 Euro (2024: 2418 Euro) pro Jahr erhöht werden. Seit 1. Juli gibt es diese Übertragungsregelung nicht mehr. Sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege werden nun beide aus dem Entlastungsbudget gezahlt.

    Einige Pflegebedürftige können das Entlastungsbudget schon seit 1. Januar 2024 nutzen. Laut dem BMG wurde die vereinfachte Finanzierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 schon vorzeitig eingeführt. Das Gesamtbudget lag zunächst bis Ende 2024 bei 3386 Euro.

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