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Pflege: Wer bekommt das Pflegegeld überwiesen?

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Pflege: Wer bekommt das Pflegegeld überwiesen?

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    Das Pflegegeld wird monatlich überwiesen. Doch wer erhält das Geld?
    Das Pflegegeld wird monatlich überwiesen. Doch wer erhält das Geld? Foto: Christin Klose, picture alliance, dpa-tmn, dpa (Symbolbild)

    Jahr für Jahr steigt die Zahl pflegebedürftiger Menschen weiter an. Ein Grund ist der demografische Wandel. Laut dem Statistischen Bundesamt Destatis leben derzeit etwa fünf Millionen Pflegebedürftige in Deutschland, bis 2055 könnten es bereits etwa 6,8 Millionen sein. Aktuell werden rund vier von fünf Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt – meist durch pflegende Angehörige.

    Wird die Pflege durch die pflegebedürftige Person selbst sichergestellt, besteht laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld. Zwar kann die oder der Pflegebedürftige frei über die Verwendung des Pflegegeldes verfügen, dem Ministerium zufolge geben diese „das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter“. Wem wird das Pflegegeld bei der Auszahlung also überwiesen?

    Übrigens: Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert werden.

    Pflegegeld: Wer hat Anspruch und wie hoch ist es?

    Das Pflegegeld steht laut dem BMG Pflegebedürftigen zu, die die häusliche Pflege zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen selbst sicherstellen. Dabei muss Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegen, mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Wird die Leistung mit Pflegesachleistungen kombiniert, wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt.

    Dem Pflegeportal pflege.de zufolge erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes durch die gesetzliche oder private Pflegeversicherung in der Regel am ersten Werktag des Monats im Voraus. Wie hoch die Leistung ausfällt, hängt dabei vom Pflegegrad ab. Laut dem BMG ist es seit 1. Januar 2025 so gestaffelt:

    Pflegegeld: Wer bekommt das Geld überwiesen?

    Das Pflegegeld soll dem BMG zufolge sicherstellen, dass Pflegebedürftige selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. So erhalten Betroffene auch dann Unterstützung, wenn sie sich in der häuslichen Pflege gegen einen ambulanten Pflegedienst entscheiden und stattdessen von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen unentgeltlich versorgt werden. So können zum Beispiel entstandene Kosten für die Pflege kompensiert oder die Pflegeperson entlohnt werden. Laut pflege.de wird die Leistung daher auch als „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“ bezeichnet.

    Grundsätzlich steht das Pflegegeld allein der pflegebedürftigen Person zu, die frei über die Verwendung entscheiden kann. Entsprechend wird das Pflegegeld laut pflege.de nicht an die Pflegeperson, sondern an die pflegebedürftige Person überwiesen – auch wenn diese das Geld als Anerkennung an pflegende Angehörige oder Freunde weitergibt.

    Das Pflegegeld wird nur dann nicht direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen, wenn eine andere Person – zum Beispiel die Pflegeperson – als gesetzliche Betreuerin oder gesetzlicher Betreuer eingesetzt ist oder eine entsprechende Vollmacht der oder des Pflegebedürftigen hat.

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