Pflege findet in Deutschland laut dem Statistischen Bundesamt größtenteils zu Hause statt. Pflegebedürftige werden dann von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst betreut. Je nachdem, wer die Pflege übernimmt, unterstützt die Pflegekasse Pflegebedürftige finanziell mit dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen.
Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge können beide Leistungen als sogenannte Kombinationsleistung gleichzeitig von der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall teilen sich pflegende Angehörige und ein Pflegedienst die Pflegearbeit und sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen können nur noch anteilig in Anspruch genommen werden. Was bedeutet das für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3?
Pflegegeld und Pflegedienst: Wer kann die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen?
Laut Paragraf 38 SGB XI erhalten Pflegebedürftige, die ihre zustehenden Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch nehmen und nicht den vollen Betrag nutzen, "daneben ein anteiliges Pflegegeld". Dem Pflegeportal pflege.de zufolge bedeutet das, dass pflegebedürftige Personen Anspruch auf die Kombinationsleistung haben, sobald sie Anspruch auf Pflegegeld sowie ambulante Pflegesachleistungen haben.
Mit Pflegegrad 1 besteht also kein Anspruch, Personen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 können die Kombinationsleistung aber nutzen, wenn...
- die Pflege zu Hause stattfindet,
- die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden und
- die Kombinationspflege bei der Pflegekasse beantragt ist.
Pflegegeld und Pflegedienst: Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?
Die Kombinationsleistung in der Pflege berechnet sich aus dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen. Ausschlaggebend ist die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. Laut pflege.de verringert sich nämlich der Anspruch auf Pflegegeld um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistung.
Grundlage der Rechnung ist also die Höhe der Leistungen je nach Pflegegrad. Diese Summen stehen Pflegebedürftigen beim Pflegegeld und den Pflegesachleistung laut dem BMG seit 2025 zu:
Pflegegeld | Pflegesachleistung | |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 347 Euro | 796 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro | 1497 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro | 1859 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro | 2299 Euro |
Kombinationsleistung bei Pflegegrad 3: Wie viel Geld bekommen Pflegebedürftige?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben seit der Erhöhung zum 1. Januar 202 Anspruch auf 599 Euro Pflegegeld und 1497 Euro für einen ambulanten Pflegedienst. Sollen die Leistungen kombiniert werden, kommt es darauf an, zu wie viel Prozent die Pflegesachleistung jeweils ausgeschöpft wird.
Für Pflegegrad 3 ergibt sich damit in Zehn-Prozent-Schritten folgender Anspruch bei der Kombinationsleistung seit 2025:
Pflegeverteilung in Prozent (Angehörige : Pflegedienst) | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Kombileistung |
---|---|---|---|
0 : 100 | 0 Euro | 1497 Euro | 1497 Euro |
10 : 90 | 59,90 Euro | 1347,30 Euro | 1407,20 Euro |
20 : 80 | 119,80 Euro | 1197,60 Euro | 1317,40 Euro |
30 : 70 | 179,70 Euro | 1047,90 Euro | 1227,60 Euro |
40 : 60 | 239,60 Euro | 898,20 Euro | 1137,80 Euro |
50 : 50 | 299,50 Euro | 748,50 Euro | 1048 Euro |
60 : 40 | 359,40 Euro | 598,80 Euro | 958,20 Euro |
70 : 30 | 418,30 Euro | 449,10 Euro | 868,40 Euro |
80 : 20 | 479,20 Euro | 299,40 Euro | 778,60 Euro |
90 : 10 | 539,10 Euro | 149,70 Euro | 688,80 Euro |
100 : 0 | 599 Euro | 0 Euro | 599 Euro |
Bis Ende 2024 galten bei Pflegegrad 3 folgende Ansprüche bei der Kombinationsleistung in der Pflege:
Pflegeverteilung in Prozent (Angehörige : Pflegedienst) | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Anspruch |
---|---|---|---|
0 : 100 | 0 Euro | 1432 Euro | 1432 Euro |
10 : 90 | 57,30 Euro | 1288,80 Euro | 1346,10 Euro |
20 : 80 | 114,60 Euro | 1145,60 Euro | 1260,20 Euro |
30 : 70 | 171,90 Euro | 1002,40 Euro | 1174,30 Euro |
40 : 60 | 229,20 Euro | 859,20 Euro | 1088,40 Euro |
50 : 50 | 286,50 Euro | 716 Euro | 1002,50 Euro |
60 : 40 | 343,80 Euro | 572,80 Euro | 916,60 Euro |
70 : 30 | 401,10 Euro | 429,60 Euro | 830,70 Euro |
80 : 20 | 458,40 Euro | 286,40 Euro | 744,80 Euro |
90 : 10 | 515,70 Euro | 143,20 Euro | 658,90 Euro |
100 : 0 | 573 Euro | 0 Euro | 573 Euro |
Übrigens: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 dürfen zwar noch Auto fahren, sollten es vermutlich aber nicht mehr. Sind sie in einer Klinik, kann es sein, dass ihnen eine Begleitperson zusteht.