Seit der Pflegereform 2017 gibt es die Pflegegrade von 1 bis 5 anstatt der bis dato noch üblichen drei Pflegestufen. Mit der Ausdifferenzierung der Pflege-Kategorien haben sich auch die Voraussetzungen verändert, die nötig sind, um sie zu beanspruchen.
Doch was ist mit dem Zeitaufwand, der Anzahl der Stunden, die Angehörige für die Pflege ihrer Liebsten aufbringen müssen? Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, ob die aufgewandte Zeit noch in die Bewertung einfließt, und wenn nicht, was stattdessen zählt.
Pflegegrad 4: Welcher Zeitaufwand ist nötig?
Um es kurz zu machen: Seit der Pflegereform 2017 ist der Zeitaufwand nicht mehr ausschlaggebend für die Anerkennung eines Pflegegrades. Aufwendige Pflegemaßnahmen wie Körperhygiene, Ernährung, Darm- und Blasenentleerung sowie Mobilität bleiben zwar sehr zeitaufwendig, entscheiden aber nicht mehr über Leistungen und Zuschüsse bei der Pflege. Sie müssen daher nicht mehr beim Antrag auf einen Pflegegrad im Hinblick auf ihre zeitliche Anforderung aufgeschlüsselt werden. Doch was zählt stattdessen?
Pflegegrad 4: Welche Voraussetzungen zählen stattdessen?
Pflegegrad 4 ist definiert für Personen, deren Selbstständigkeit von einer „nachweislich schwersten Beeinträchtigung“ eingeschränkt wird und die daher auf Hilfe angewiesen sind. Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit fungiert seit 2017 das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA).
Um demnach Pflegegrad 4 zu beanspruchen, muss sich laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) darin der Wert in der festgelegten Skala zwischen 70 und unter 90 Punkten bewegen. Je höher die Punktzahl vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bewertet wird, desto höher ist der Pflegegrad. Doch worauf basiert die gemessene Punktzahl?
Pflegegrad 4: Diese Kriterien sind entscheidend
Die wichtigste Rolle im NBA-Begutachtungsverfahren spielt der Grad der Selbständigkeit beziehungsweise der Unselbständigkeit des Antragstellers. Er erstreckt sich auf folgende Lebensbereiche:
- Mobilität: Entscheidend für die Einstufung des angemessenen Pflegegrads ist unter anderem, wie selbstständig sich der Begutachtete fortbewegt, ob er oder sie noch aufrecht sitzen und Treppen steigen kann.
- Auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten fallen bei der Entscheidung enorm ins Gewicht: Kann sich jemand im Alltag orientieren und zurecht finden? Kann er oder sie für sich selbst Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?
- Ebenfalls steht die psychische Verfassung des Betroffenen im Blickpunkt. Wie oft benötigt er oder sie Hilfe wegen psychischen Leidens?
- Wichtig für das Gutachten ist zudem die Frage nach der Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen, pflegen und ernähren?
- Auch die selbständige Bewältigung im Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen stehen auf dem Prüfstand der Gutachter: Können Therapien und Behandlungen, etwa bei der Dialyse oder einem Verbandswechsel, weitgehend autark gemeistert werden?
- Nicht zuletzt entscheidet auch die Gestaltung des privaten Alltagslebens über den Pflegegrad der Betroffenen: Wie autonom kann noch der Tagesablauf absolviert werden, bestehen soziale Kontakte, gibt es Hobbys und eventuelle Verpflichtungen etwa im Vereinsleben?
Übrigens: Bei Pflegegrad 4 gibt es verschiedene Leistungen und Zuschüsse, die Betroffene nutzen können.