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Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3: Welche Leistungen sind möglich?

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Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3: Welche Leistungen sind möglich?

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    Wenn die eigentliche Pflegeperson ausfällt, kann die Verhinderungspflege helfen.
    Wenn die eigentliche Pflegeperson ausfällt, kann die Verhinderungspflege helfen. Foto: Pixel-Shot, africa-studio.com, Olga Yastremska, Leonid Yastremskiy, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Wird ein Mensch pflegebedürftig, kann er sich zwischen verschiedenen Arten der Pflege entscheiden. Häufig – laut der aktuellen Pflegestatistik in 85,9 Prozent der Fälle – entscheiden sich Betroffene für die Pflege zu Hause durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst. Übernehmen Verwandte, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen die Versorgung komplett oder anteilig, kann es durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen immer wieder dazu kommen, dass die Pflege anderweitig organisiert werden muss.

    Für genau diesen Fall gibt es die sogenannte Verhinderungspflege – laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch Urlaubs- oder Krankheitsvertretung genannt. Welche Leistungen können Menschen mit Pflegegrad 3 bekommen? Welche Voraussetzungen gelten und was ändert sich ab Juli 2025 mit dem Entlastungsbudget?

    Kurz erklärt: Was ist die Verhinderungspflege?

    Die Verhinderungspflege richtet sich dem BMG zufolge an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause durch Angehörige gepflegt werden. Fällt die eigentliche Pflegeperson vorübergehend aus, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für maximal sechs Wochen pro Jahr. Der Anspruch besteht, wenn die pflegebedürftige Person zuvor für mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde.

    Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige übernommen werden. Dabei kann die Verhinderungspflege wochen-, tage- oder auch stundenweise genutzt werden. In dieser Zeit wird das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Das bedeutet je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Leistungen:

    Verhinderungspflege mit Pflegegrad 3: Welche Leistungen bekommt man?

    Für die Verhinderungspflege steht laut dem BMG ein jährliches Budget von maximal 1685 Euro zur Verfügung. Dieses kann aktuell mit noch nicht genutzten Mitteln aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Maximal können zusätzlich 843 Euro übertragen werden, sodass für die Verhinderungspflege insgesamt 2528 Euro zur Verfügung stehen. Dieser Betrag gilt für die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 gleichermaßen, wenn die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, erklärt das BMG.

    Übernehmen allerdings nahe Angehörige oder Personen, die mit der oder dem Pflegebedürftigen zusammenleben, die Verhinderungspflege, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse laut dem BMG „grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen, also den 1,5-fachen Betrag“ nicht überschreiten. Bei Pflegegrad 3 bedeutet das:

    • Für die Ersatzpflege durch nahe Angehörige zahlt die Pflegeversicherung maximal 898,50 Euro für sechs Wochen. Gerechnet wird so: 599 Euro x 1,5 = 898,50 Euro
    • Pro Woche ergibt sich damit ein Budget von 149,75 Euro. Gerechnet wird so: 898,50 Euro / 6 = 149,75 Euro

    Reicht dieses Budget für die anfallenden Kosten nicht aus – zum Beispiel aufgrund hoher Fahrtkosten oder eines Verdienstausfalls –, kann die Leistung laut dem BMG auf bis zu 1685 Euro aufgestockt werden. Das gilt nicht nur für Pflegegrad 3, sondern auch für die übrigen Pflegegrade von 2 bis 5.

    Verhinderungspflege ab Juli 2025: Was ändert sich mit dem Entlastungsbudget?

    Zum 1. Juli 2025 wird das sogenannte Entlastungsbudget eingeführt. Das wurde bereits 2023 im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgelegt. Laut dem BMG sollen die unterschiedlichen Leistungsbeträge der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbudget zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst werden. Bislang können die getrennten Budgettöpfe lediglich kompliziert miteinander verbunden werden.

    Mit der Einführung des Entlastungsbudgets steht ab 1. Juli ein jährlicher Gesamtleistungsbetrag für beide Leistungen in Höhe von 3539 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann flexibel für die Verhinderungspflege sowie die Kurzzeitpflege genutzt werden. Gleichzeitig werden auch die geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Leistungen angeglichen. Für die Verhinderungspflege bedeutet das laut dem BMG:

    • Die Verhinderungspflege kann ab 1. Juli genau wie die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen genutzt werden. Diese zeitliche Höchstdauer gilt auch für die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 3 würden Betroffene für acht Wochen dann 599 Euro erhalten.
    • Übernehmen nahe Angehörige die Ersatzpflege, beläuft sich der maximale Betrag für acht Wochen bei Pflegegrad 3 auf 1198 Euro.
    • Ab 1. Juli entfällt bei der Verhinderungspflege die Anspruchsvoraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit. Anspruch besteht dann genau wie bei der Kurzzeitpflege „unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2“, erklärt das BMG.

    Übrigens: Um Pflegegrad 3 zu bekommen, muss man in der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst einen bestimmten Punktewert erreichen. Der Zeitaufwand für die Pflege spielt dabei allerdings keine Rolle mehr.

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