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Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3: Welche Leistungen sind möglich?

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Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3: Welche Leistungen sind möglich?

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    Wenn die eigentliche Pflegeperson ausfällt, kann die Verhinderungspflege helfen.
    Wenn die eigentliche Pflegeperson ausfällt, kann die Verhinderungspflege helfen. Foto: Pixel-Shot, africa-studio.com, Olga Yastremska, Leonid Yastremskiy, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Wird ein Mensch pflegebedürftig, kann er sich zwischen verschiedenen Arten der Pflege entscheiden. Häufig – laut der aktuellen Pflegestatistik in 85,9 Prozent der Fälle – entscheiden sich Betroffene für die Pflege zu Hause durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst. Übernehmen Verwandte, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen die Versorgung komplett oder anteilig, kann es durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen immer wieder dazu kommen, dass die Pflege anderweitig organisiert werden muss.

    Für genau diesen Fall gibt es die sogenannte Verhinderungspflege – laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch Urlaubs- oder Krankheitsvertretung genannt. Welche Leistungen können Menschen mit Pflegegrad 3 bekommen? Welche Voraussetzungen gelten und was hat sich ab 1. Juli 2025 mit dem Entlastungsbudget geändert?

    Kurz erklärt: Was ist die Verhinderungspflege?

    Die Verhinderungspflege richtet sich dem BMG zufolge an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause durch Angehörige gepflegt werden. Fällt die eigentliche Pflegeperson vorübergehend aus, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für maximal acht Wochen pro Jahr.

    Diese kann durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige übernommen werden. Dabei kann die Verhinderungspflege wochen-, tage- oder auch stundenweise genutzt werden. In dieser Zeit wird das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Das bedeutet je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Leistungen:

    Verhinderungspflege mit Pflegegrad 3: Welche Leistungen bekommt man?

    Für die Verhinderungspflege stand bislang laut dem BMG ein jährliches Budget von maximal 1685 Euro zur Verfügung. Dieses konnte mit noch nicht genutzten Mitteln aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Maximal durften zusätzlich 843 Euro übertragen werden, sodass für die Verhinderungspflege insgesamt 2528 Euro zur Verfügung standen.

    Mit der Einführung des Entlastungsbudgets zum 1. Juli 2025 hat sich das geändert. Jetzt steht für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege ein gemeinsames Budget in Höhe von 3539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Dieser Betrag gilt für die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 gleichermaßen, wenn die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, erklärt das BMG.

    Übernehmen allerdings nahe Angehörige oder Personen, die mit der oder dem Pflegebedürftigen zusammenleben, die Verhinderungspflege, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse laut dem BMG grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen, also den zweifachen Betrag nicht überschreiten. Bei Pflegegrad 3 bedeutet das:

    • Für die Ersatzpflege durch nahe Angehörige zahlt die Pflegeversicherung maximal 1198 Euro für acht Wochen. Gerechnet wird so: 599 Euro x 2 = 1198 Euro
    • Pro Woche ergibt sich damit ein Budget von 149,75 Euro. Gerechnet wird so: 1198 Euro / 8 = 149,75 Euro

    Reicht dieses Budget für die anfallenden Kosten nicht aus – zum Beispiel aufgrund hoher Fahrtkosten oder eines Verdienstausfalls –, kann die Leistung laut dem BMG aufgestockt werden. Das gilt nicht nur für Pflegegrad 3, sondern auch für die übrigen Pflegegrade von 2 bis 5.

    Verhinderungspflege seit Juli 2025: Was hat sich mit dem Entlastungsbudget geändert?

    Zum 1. Juli 2025 wurde das sogenannte Entlastungsbudget eingeführt. Das wurde bereits 2023 im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgelegt. Laut dem BMG sollten die unterschiedlichen Leistungsbeträge der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbudget zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst werden. Bis einschließlich 30. Juni konnten die getrennten Budgettöpfe lediglich kompliziert miteinander verbunden werden.

    Mit der Einführung des Entlastungsbudgets steht seit 1. Juli ein jährlicher Gesamtleistungsbetrag für beide Leistungen in Höhe von 3539 Euro zur Verfügung. Dieser kann flexibel für die Verhinderungspflege sowie die Kurzzeitpflege genutzt werden. Gleichzeitig wurden auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Leistungen angeglichen. Für die Verhinderungspflege bedeutet das laut dem BMG:

    • Die Verhinderungspflege kann seit 1. Juli genau wie die Kurzzeitpflege nicht mehr nur für sechs, sondern für bis zu acht Wochen genutzt werden. Diese zeitliche Höchstdauer gilt auch für die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 3 erhalten Betroffene jetzt für acht Wochen 599 Euro statt zuvor 449,25 Euro für sechs Wochen.
    • Übernehmen nahe Angehörige die Ersatzpflege, beläuft sich der maximale Betrag für acht Wochen bei Pflegegrad 3 nun auf 1198 Euro statt zuvor 898,50 Euro.
    • Zum 1. Juli ist bei der Verhinderungspflege zudem die Anspruchsvoraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfallen. Anspruch besteht jetzt genau wie bei der Kurzzeitpflege „unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2“, erklärt das BMG.

    Übrigens: Um Pflegegrad 3 zu bekommen, muss man in der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst einen bestimmten Punktewert erreichen. Der Zeitaufwand für die Pflege spielt dabei allerdings keine Rolle mehr.

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