In einem Wahllokal wird ein Stimmzettel in eine Wahlurne geworfen.
Bild: Uli Deck, dpa
In einem Wahllokal wird ein Stimmzettel in eine Wahlurne geworfen.
Bild: Uli Deck, dpa
Zwei Kreuzchen mit Bedeutung: Am Sonntag, 26. September, ist Bundestagswahl. Doch bei der Wahl kann einiges schieflaufen. Wir erklären, was Sie am besten machen, wenn Sie Kaffee über die Briefwahlunterlagen gekippt haben oder länger in der Wahlkabine brauchen, weil Sie sich auf einmal doch unsicher sind, wen Sie wählen möchten.
Mit Corona-Symptomen sollte weder das Wahllokal noch das Wahlamt betreten werden. Wer ausgerechnet am Wahltag krank oder in Quarantäne ist, kann bis Sonntag, 15 Uhr, Briefwahlunterlagen beantragen. Mit schriftlicher Vollmacht kann eine vom Erkrankten beauftragte Person - ein Freund, eine Verwandte oder Nachbarin - die Wahlunterlagen im Wahlamt abholen. Wahlberechtigte müssen den Wahlzettel dann selbst ausfüllen und unterschreiben.
Solange deutlich erkennbar ist, wo Sie Ihre Kreuze gemacht haben, ist das kein Problem. Sollte die Tinte jedoch stark verschmiert sein, kann ein Ersatzwahlschein bis Sonntag, 12 Uhr, im lokalen Wahlamt ausgestellt werden. Alternativ kann auch einfach am Sonntag im Wahllokal vor Ort gewählt werden (Lesen Sie hier: Wählen nur mit Maske und 3G-Nachweis? - Diese Corona-Regeln gelten am Sonntag im Wahllokal).
In diesem Fall ist es am besten, den Wahlvorstand nach einem neuen Wahlschein zu fragen. Dieser sollte Ihnen problemlos ausgehändigt werden, solange Sie den alten noch nicht in die Wahlurne geworfen haben. Zuvor wird der andere Stimmzettel vernichtet.
Verschwunden in der Wahlkabine und doch unsicher, wo das Kreuzchen gesetzt werden soll? Kein Problem, Sie bekommen in der Kabine so viel Zeit, wie Sie benötigen. Trotzdem sollte vielleicht Ihretwegen kein Rückstau vor der Wahlkabine entstehen.
Prinzipiell ist es egal, ob ein Herzchen, Punkt oder ein anderes Motiv gewählt wird. Dabei kann die Kennzeichnung auch außerhalb des vorgesehenen Kreises erfolgen. Wichtig ist, dass der Wille des Wählers oder der Wählerin eindeutig ist. Unzulässig sind Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen oder andere politische Weltanschauung, weil sie nicht neutral sind. Auch Smiley-Gesichter sind problematisch, da sie mehrdeutig sind und keinen eindeutigen Wählerwillen erkennen lassen.
Fotos sind in der Wahlkabine verboten. Das steht seit 2017 so in der Bundeswahlordnung. Wenn jemand beim Fotografieren ertappt wird, kann der Wahlzettel für ungültig erklärt werden. Die Bundeswahlordnung sieht danach vor, dass dem Wähler oder der Wählerin ein neuer Wahlschein ausgehändigt wird, nachdem der alte Stimmzettel vernichtet wurde. Die Wahlleiter und Wahlleiterinnen sind dazu angehalten, das Verbot durchzusetzen. Wer unentdeckt ein Foto knipst und es später auf den sozialen Medien hochlädt, bekommt keine Probleme. Das gilt natürlich nicht, wenn man Wahlzettel von anderen, also Dritten, veröffentlicht - das ist strafbar.
Grundsätzlich gilt, dass man unbeobachtet abstimmen muss. Niemand darf in die Wahlkabine mitgenommen werden, der danach die Entscheidung ausplaudern könnte. Das Baby oder der Hund dürfen also gerne auf den Wahlzettel schielen. Schwieriger wird es bei Kindern, die älter sind und lesen oder schrieben können. Sie könnten die Eltern bei der Wahl beeinflussen. Größere Kinder sind in der Wahlkabine tabu, aber dafür gibt es keine festgelegten Grenzen. Letztendlich liegt es im Ermessen des Wahlvorstands.
Falls die Wahlbenachrichtigung nicht mehr auffindbar ist, kann trotzdem gewählt werden. Die Wahlbenachrichtigung ist für den Wahlvorstand zwar hilfreich zum schnelleren Auffinden des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis, aber für die Teilnahme an der Wahl nicht zwingend notwendig. Doch wer auch die Ausweisdokumente wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein vergisst, kann nicht wählen. Die Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen mithilfe des Ausweises kontrollieren können, ob Sie im Wahllokal wählen dürfen.
Alle, die bis 18 Uhr am Wahllokal angekommen sind, dürfen auch noch wählen. Personen, die nach 18 Uhr ankommen, haben Pech.
Wer am Vortag zur Wahl zu viel Alkohol konsumiert hat, darf trotzdem wählen. Es gibt keine Promillegrenze oder Verpflichtung, nüchtern zur Wahlurne zu erscheinen. Theoretisch dürfte man auch in der Wahlkabine noch ein Bier trinken. Doch wer angetrunken die Wahl stört, kann vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin vor die Tür gebeten werden.