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Biber-Abschuss im Oberallgäu? Verwaltungsgericht steht hinter Bund Naturschutz und greift durch

Biberabschuss im Oberallgäu?

Biber töten? Landratsamt Oberallgäu scheitert erneut mit Abschuss-Erlaubnis

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    Die Biber im Oberallgäu sorgen weiter für juristische Auseinandbersetzungen.
    Die Biber im Oberallgäu sorgen weiter für juristische Auseinandbersetzungen. Foto: Felix Heyder, dpa (Symbolbild)

    Die juristische Auseinandersetzung zwischen dem Bund Naturschutz und dem Landratsamt Oberallgäu wegen des Tötens von Bibern findet kein Ende. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab jetzt mit Beschluss vom 4. August erneut einem Eilantrag des Bund Naturschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Landratsamts statt, mit der gestattet wird, Biber zu fangen und zu töten. Das gibt das Gericht per Pressemitteilung bekannt.

    Das Landratsamt Oberallgäu hatte am 11. Februar 2025 eine – für sofort vollziehbar erklärte – Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die gestattet es, Bibern (Castor fiber) in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sowie an Abschnitten von Schienenanlagen im Oberallgäu nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. Die Regelung gilt jeweils im Abstand von 30 Metern zum Fahrbahnrand bzw. Gleisbett. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, erhebliche wirtschaftliche Schäden abzuwenden; sie lägen auch im Interesse der Gesundheit des Menschen und dienten der öffentlichen Sicherheit.

    Biber im Oberallgäu: Verwaltungsgericht steht hinter Bund Naturschutz und greift durch

    Dagegen hat der Bund Naturschutz Klage erhoben und einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss von Montag, 4. August, gab das Verwaltungsgericht Augsburg dem Eilantrag statt. Demnach stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung wieder her, „da im Eilverfahren nicht ausräumbare Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung bestehen“.

    Zur Begründung weist die Kammer darauf hin, dass sich die Allgemeinverfügung als „nicht hinreichend bestimmt erweist“, da der Lageplan nicht tolerierbare Unschärfen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Abschüssen aufweise. Es sei nicht eindeutig zu erkennen, in welchen Bereichen die Zugriffe gestattet werden.

    Gericht: Die Regelungen können nicht sämtliche Straßen im Landkreis umfassen

    Nach Ansicht des Gerichts lassen die einschlägigen Vorschriften lediglich die Festsetzung einzelner Abschnitte von öffentlichen Straßen zu, an denen das Nachstellen, Fangen und Töten von Bibern erlaubt werden kann. Die Vorschriften ermöglichten aber nicht – wie im Oberallgäu geschehen – Regelungen, die sämtliche Bundes-, Staats- und Kreisstraßen des ganzen Landkreises umfassen. Auch für Schienenanlagen kann die Allgemeinverfügung nach Auffassung der Kammer auf Grundlage der maßgeblichen Vorschriften für die Gebietsfestsetzung nicht gelten. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum an sämtlichen Bundes-, Staats- und Kreisstraßen bzw. Schienenanlagen keine der möglichen Präventivmaßnahmen zu einem Erfolg geführt hat bzw. führen wird.

    Gegen die Entscheidung kann der Antragsgegner, das Landratsamt Oberallgäu, Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Die Versuche des Landratsamtes Oberallgäu, das Thema Biber mit einer Allgemeinverfügung an den Pelz zu gehen, sorgen seit geraumer Zeit für juristische Auseinandersetzungen.

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