Das Jahr 2021 wird – wie bereits das Jahr zuvor – wohl ohne großen Knall enden. Denn der Verkauf von Böllern und privatem Feuerwerk zu Silvester und Neujahr wird in diesem Jahr wieder verboten sein. Darauf haben sich am Donnerstag Vertreter von Bund und Ländern bei ihren Beratungen zur Brechung der vierten Corona-Welle geeinigt.
Die von CDU und CSU geführten Bundesländer hatten gemeinsam mit Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) ein entsprechendes Verbot gefordert und ihren Plan unter Punkt 20 in die vorläufige Beschlussvorlage aufnehmen lassen. Damit waren sie erfolgreich.
Feuerwerks-Verbot an Silvester 2021 / 2022 zur Entlastung des Gesundheitssystems
Grund für das Böllerverbot ist die hohe Verletzungsgefahr und die bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Um die Infektionen möglichst niedrig zu halten, und so die Auslastung von Krankenhäusern zu entschärfen, wird am 31. Dezember und am 1. Januar zudem ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Auf besonders publikumsträchtigen Plätzen wird es ein Feuerwerksverbot geben. (Lesen Sie auch: Böller-Hersteller befürchten Todesstoß, Umwelthilfe begrüßt Verbot)
Silvesterfeier: Diese Regeln gelten für Feiern
Doch auch ohne Raketenzünden und Knallerei zum Neujahrssekt kann gefeiert werden. Denn aus den neuen Corona-Regeln ergibt sich: In Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 350 gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen - Geimpfte und Genesene - in Innenräumen. In Außenbereichen können sogat 200 Geimpfte und Genesene feiern.
Ungeimpfte und Nicht-Genesene müssen zum Jahreswechsel im kleineren Rahmen feiern. Für sie gelten strenge Regeln: Sie müssen sich – auch im privaten Bereich – auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränken.
Kinder bis zum Ende des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen. Als ein Haushalt gelten auch Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen beziehungsweise Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch ohne gemeinsamen Wohnsitz.
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