Viele pflegebedürftige Menschen werden in Deutschland zu Hause versorgt. Dem Statistischen Bundesamt zufolge übernehmen in fast 86 Prozent der Fälle Angehörige alleine oder zusammen mit einem ambulanten Pflegedienst die Versorgung. Aufgrund von Krankheit, Urlaub oder eines zeitweise erhöhten Pflegebedarfs kann es dennoch vorkommen, dass eine Ersatzpflege nötig wird – ambulant zu Hause oder vollstationär in einer Pflegeeinrichtung. Als Leistung der Pflegeversicherung kommen dann die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege ins Spiel.
Bislang wurden beide Leistungen laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) aus getrennten Budgettöpfen finanziert, die kompliziert miteinander verbunden werden konnten. Seit dem 1. Juli 2025 ist das anders. Mit der Einführung des sogenannten Entlastungsbudgets wurden die Leistungsbeträge für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst. Was ist aber, wenn 2025 bereits eine oder beide Leistungen genutzt wurden? Wie werden die verbrauchten Beträge mit dem Entlastungsbudget verrechnet?
Finanzierung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Was hat sich mit dem Entlastungsbudget geändert?
Das Entlastungsbudget wurde dem BMG zufolge mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Rahmen der Pflegereform 2023 beschlossen. Während junge Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 schon 2024 davon profitieren konnten, wurde die neue Finanzierung der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege offiziell erst am 1. Juli 2025 eingeführt.
Für beide Leistungen steht nun ein jährlicher Gesamtbetrag von bis zu 3539 Euro zur Verfügung, der flexibel eingesetzt werden kann. Vorher war der Betrag für die Kurzzeitpflege auf 1854 Euro und für die Verhinderungspflege auf 1685 Euro beschränkt. Zudem konnten die jeweiligen Maximalbeträge mit nicht genutzten Mitteln aus der jeweils anderen Leistung aufgestockt werden. Die damit verbundenen Übertragungsregeln sind mit dem Entlastungsbudget nun weggefallen.
Vor 1. Juli genutzte Kurzzeit- oder Verhinderungspflege: Wie werden die Beträge mit dem Entlastungsbudget verrechnet?
Der Leistungsbetrag für das Entlastungsbudget gilt laut dem BMG „kalenderjährlich“ – also nicht von 1. Juli 2025 bis 1. Juli 2026, sondern jeweils von 1. Januar bis 31. Dezember. Eingeführt wurde das Entlastungsbudget allerdings nicht im Januar, sondern zur Jahresmitte. 2025 galten also sechs Monate lang noch die alten Leistungsbeträge für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege. Wie viel Geld steht Pflegebedürftigen jetzt noch zur Verfügung, wenn sie bereits eine oder beide Leistungen in Anspruch genommen haben?
Laut dem BMG werden die Beträge, die im ersten Halbjahr 2025 für die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege eingesetzt wurden, auf den seit 1. Juli geltenden gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.
Heißt: Wer zum Beispiel im März 2025 für die Kurzzeitpflege 1200 Euro und im Juni weitere 450 Euro für die Verhinderungspflege genutzt hat, dem stehen nun aus dem Entlastungsbudget noch 1889 Euro für das restliche Jahr 2025 zur Verfügung. Gerechnet wird so:
- 3539 Euro (Jahresbetrag Entlastungsbudget)
- - 1200 Euro (im ersten Halbjahr 2025 genutzter Betrag für die Kurzzeitpflege)
- - 450 Euro (im ersten Halbjahr 2025 genutzter Betrag für die Verhinderungspflege)
- = 1889 Euro (Restbetrag Entlastungsbudget für 2025)
Das bedeutet außerdem: Wenn Pflegebedürftige im ersten Halbjahr 2025 weder die Kurzzeitpflege noch die Verhinderungspflege genutzt haben, besteht noch immer Anspruch auf den gesamten Jahresbetrag in Höhe von bis zu 3539 Euro.
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