In Deutschland werden viele pflegebedürftige Menschen zu Hause gepflegt – durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst. Laut dem Statistischen Bundesamt Destatis ist das bei vier von fünf Pflegebedürftigen der Fall. Gerade die gewohnte häusliche Umgebung bietet Menschen mit Einschränkungen ein Stückchen Sicherheit, aber der Wohnraum muss auch für die Unterbringung und Versorgung in den eigenen vier Wänden gemacht sein.
Damit Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 möglichst selbstständig in ihrem Zuhause wohnen können, gibt es laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) für Maßnahmen, die den Wohnraum entsprechend anpassen, einen Zuschuss von bis zu 4180 Euro in Form der Wohnraumanpassung in der Pflege.
Übrigens: Der Zuschuss zur Wohnraumanpassung wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Vorher lag er bei 4000 Euro.
Wohnraumanpassung in der Pflege: Welche Voraussetzungen gelten?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 können laut dem BMG auf Antrag einen Zuschuss für sogenannte Anpassungsmaßnahmen von der Pflegekasse erhalten. Dieser fällt für alle Pflegegrade mit 4180 Euro je Gesamtmaßnahme gleich hoch aus. Wichtig ist dabei, dass die Wohnraumanpassung die häusliche Pflege in der Wohnung oder dem Haus ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellt. Auch soll die Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson verhindern.
Das BMG führt einige Maßnahmen auf, die von der Pflegekasse bezuschusst werden können:
- Türverbreiterungen
- fest installierte Rampen
- Treppenlifte
- pflegegerechter Umbau des Badezimmers
- Einbau technischer Hilfen
- Ein- und Umbau von Mobilar, das individuell je nach Pflegesituation hergestellt oder umgebaut werden muss
Der Zuschuss zur Wohnraumanpassung wird laut dem Pflegeportal pflege.de in der Regel pro pflegebedürftiger Person mit maximal 4180 Euro für alle Maßnahmen der Barrierefreiheit bezuschusst. Laut dem BMG kann die Leistung zwar auch ein zweites Mal gewährt werden, allerdings nur, wenn durch eine veränderte Pflegesituation erneut Maßnahmen nötig werden.
Übrigens: Wenn mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt zusammenwohnen – beispielsweise in einer Wohngruppe –, wird der Zuschuss pro Person gewährt. Laut dem BMG kann die Wohnraumanpassung allerdings nur bis zu 16.720 Euro, also viermal 4180 Euro, betragen. Wohnen mehr als vier anspruchsberechtigte Personen zusammen, wird der Gesamtbetrag anteilig auf die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.
Wohnraumanpassung in der Pflege: Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag auf einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung sollte laut pflege.de vor der eigentlichen Maßnahme gestellt werden, denn Geld fließt nur, wenn die Maßnahme bewilligt wurde. Für den Antrag an sich reicht ein formloses Schreiben mit Informationen zu den nötigen Umbauarbeiten.
Dem BMG zufolge beträgt die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für solche Anträge drei Wochen und kann sich auf fünf Wochen verlängern, wenn ein medizinisches Gutachten nötig ist. Hält die Pflegekasse die Frist ohne rechtzeitige Begründung nicht ein, „gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt“, schreibt das BMG.
Laut pflege.de sollten folgende Informationen in den Antrag auf Wohnraumanpassung:
- Name, Anschrift und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person
- Kontoverbindung
- Beschreibung der Maßnahme zur Wohnraumanpassung
- Gründe für die Notwendigkeit der Wohnraumanpassung
- Kostenvoranschläge - wenn vorhanden
- Informationen zu früheren Wohnraumanpassungen