Die Zahl pflegebedürftiger Menschen steigt jedes Jahr leicht an. Der Pflegestatistik 2021 zufolge - aktuellere Zahlen gibt es noch nicht - leben in Deutschland derzeit rund fünf Millionen pflegebedürftige Menschen. Davon haben laut dem Statistischen Bundesamt Destatis etwa 40,8 Prozent einen Pflegegrad 2 - also über zwei Millionen Menschen. Unter den Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden, machen sie einen Anteil von 45 Prozent aus, ein deutlich geringerer Teil - 18,4 Prozent oder knapp 146.000 Pflegebedürftige - ist in einem Pflegeheim untergebracht.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 sind dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge von erheblichen Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit betroffen. Anders als Menschen mit Pflegegrad 1 haben sie daher Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum der Pflegekasse. Ihnen stehen Leistungen wie etwa das Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die vollstationäre Pflege zu. Insbesondere das Pflegegeld wird laut dem BMG als Anerkennung häufig von den Pflegebedürftigen an ihre pflegenden Angehörigen weitergegeben. Gibt es für pflegende Angehörige bei Pflegegrad 2 noch weitere Geldleistungen?
Übrigens: Zum 1. Januar 2025 sollen viele Pflegeleistungen der Pflegeversicherung erhöht werden. Dann könnten pflegende Angehörige ebenfalls mehr Geld bekommen - vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person gibt das Pflegegeld weiter.
Pflege zu Hause: Was bekommen Angehörige bei Pflegegrad 2?
Die Leistungen der Pflegeversicherung - egal ob gesetzlich oder privat - richten sich grundsätzlich direkt an die pflegebedürftige Person. Geldleistungen werden also nur dann an Angehörige ausgezahlt, wenn das zum Beispiel in einer Vollmacht so festgelegt wurde. Das bezieht sich laut dem BMG auch auf das Pflegegeld, das häufig ganz oder teilweise an pflegende Angehörige weitergegeben wird. Bei Pflegegrad 2 können Angehörige so aktuell bis zu 332 Euro pro Monat erhalten.
Wie sieht es aber mit anderen Vorteilen, Zuschüssen oder Vergünstigungen für Angehörige pflegebedürftiger Personen aus? Laut dem Verband Pflegehilfe gibt es folgende:
- Angehörige sind unter Umständen über die Pflegekasse für die pflegerische Tätigkeit unfall-, arbeitslosen- und rentenversichert
- Angehörige können unter Umständen den Pflege-Pauschbetrag bei der Steuer geltend machen
- Angehörige können in einem plötzlichen Pflegenotfall unter Umständen Pflegeunterstützungsgeld bekommen
Sozial abgesichert wird eine Pflegeperson über die Pflegekasse laut dem BMG, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung für wenigstens zehn Stunden pro Woche pflegt. Die Beiträge zur Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden nur bei Pflegegrad 1 nicht übernommen. Bei Pflegegrad 2 können Angehörige also von dieser Erleichterung profitieren.
Für Steuererleichterungen können Pflegepersonen laut dem Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) den Pflege-Pauschbetrag nutzen und so ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Dabei richtet sich die Höhe des Pauschbetrags nach dem Pflegegrad. Im Einkommenssteuergesetz ist unter Paragraf 33b festgelegt, dass bei Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro gewährt wird. Wichtig ist dabei laut dem Pflegeportal pflege.de, dass die Pflege unentgeltlich geleistet wird - das bezieht sich auch auf die Weitergabe des Pflegegeldes, außer es wird vollständig und nachweisbar für die pflegebedürftige Person ausgegeben -, in häuslicher Umgebung stattfindet und eine enge Beziehung zwischen der pflegenden und der pflegebedürftigen Person besteht.
Pflegeunterstützungsgeld können alle Angehörigen unabhängig vom Pflegegrad erhalten. Dem BMG zufolge dient es der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Es ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer akuten Pflegesituation zu handeln, ohne sich um ihren Lohn sorgen zu müssen. Im Rahmen des Pflegeunterstützungsgeldes können Angehörige pro pflegebedürftiger, ihnen nahestehender Person bis zu zehn Tage pro Jahr der Arbeit fernbleiben. Wird das Gehalt nicht weiterbezahlt, haben sie nach Paragraf 44a SGB XI Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
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