Wenn Menschen pflegebedürftig werden und schließlich auf die Hilfe anderer angewiesen sind, übernehmen häufig Familienmitglieder, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen die Versorgung. Dafür zahlt die Pflegeversicherung laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) das Pflegegeld – oder anteilige Pflegegeld, wenn sie Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten.
Trotzdem kann die Pflege sehr fordernd sein. Wenn dann noch im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder aus anderen Gründen vorübergehend zusätzlicher Pflegebedarf entsteht, können pflegende Angehörige durchaus an ihre Grenzen kommen. In so einem Fall soll die Kurzzeitpflege helfen. Doch was kostet das eigentlich und welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?
Übrigens: Das Budget für die Kurzzeitpflege kann mit nicht genutzten Mitteln aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Beide Leistungen wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht, trotzdem gestalten sich die Finanzierungsmöglichkeiten mit der Budget-Übertragung oft kompliziert. Abhilfe soll das Entlastungsbudget schaffen, das im Juli 2025 eingeführt wird. Dann werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Topf finanziert.
Kurzzeitpflege: Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?
Die Kurzzeitpflege kann laut dem BMG von Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im nötigen Umfang geleistet werden und auch eine teilstationäre Pflege den Bedarf nicht decken kann.
Wer Anspruch auf die Leistung der Pflegeversicherung hat, kann bis zu 1854 Euro für bis zu acht Wochen pro Jahr für die Kurzzeitpflege nutzen. Außerdem können bis zu 1685 Euro aus der Verhinderungspflege übertragen werden. Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 Euro für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden und die Pflegekasse zahlt das bisher bezogene Pflegegeld zu 50 Prozent weiter.
Im Rahmen der Kurzzeitpflege als Leistung der Pflegekasse werden laut dem Pflegeportal pflege.de allerdings nur die anfallenden Pflegekosten bezuschusst. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen Pflegebedürftige selbst bezahlen. Diese Kostenpunkte bilden den Eigenanteil in der vollstationären Pflege. Um diesen zu finanzieren, können der Entlastungsbetrag sowie das halbe Pflegegeld während der Kurzzeitpflege genutzt werden.
Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung also für acht Wochen vollstationäre Kurzzeitpflege? Hier ein Überblick:
Leistung | Pflegekosten | Eigenanteil |
---|---|---|
Kurzzeitpflege | 1854 Euro | - |
inkl. Mittel aus der Verhinderungspflege | bis zu 3539 Euro (+ 1685 Euro) | - |
Entlastungsbetrag | - | 262 Euro (131 Euro x 2) |
halbes Pflegegeld bei Pflegegrad 2 | - | bis zu 347 Euro (173,50 Euro x 2) |
halbes Pflegegeld bei Pflegegrad 3 | - | bis zu 599 Euro (299,50 Euro x 2) |
halbes Pflegegeld bei Pflegegrad 4 | - | bis zu 800 Euro (400 Euro x 2) |
halbes Pflegegeld bei Pflegegrad 5 | - | bis zu 990 Euro (495 Euro x 2) |
Beim Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige monatlich bis zu 131 Euro nutzen. Nicht aufgebrauchte Mittel werden anschließend laut dem BMG von Monat zu Monat übertragen. Pro Jahr stehen ihnen also insgesamt bis zu 1572 Euro zur Verfügung. Für die weitere Rechnung gehen wir allerdings davon aus, dass lediglich zwei Monatssätze – also für einen Zeitraum von ungefähr acht Wochen – des Entlastungsbetrags für den Eigenanteil genutzt werden.
Für die Pflegekosten stehen also maximal 3539 Euro pro Jahr zur Verfügung und für den Eigenanteil je nach Pflegegrad zwischen 609 Euro und 1252 Euro. Wie viel müssen Pflegebedürftige dann noch selbst zahlen?
Kurzzeitpflege-Kosten: Das müssen Pflegebedürftige selbst bezahlen
Die Eigenanteile im Pflegeheim variieren von Einrichtung zu Einrichtung und sind auch in den unterschiedlichen Bundesländern nicht gleich hoch. Einer Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) zufolge lagen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten bis Ende 2024 im Bundesdurchschnitt bei 977 Euro und 497 Euro monatlich. Insgesamt sind das 1474 Euro pro Monat.
Bei acht Wochen Kurzzeitpflege – also etwa zwei Monaten – sind Pflegebedürftigen also im Schnitt Kosten in Höhe von 2948 Euro entstanden. Nach Abzug des Entlastungsbetrags und des halben Pflegegeldes müssten pflegebedürftige Menschen in der Kurzzeitpflege demnach noch etwa 1696 Euro bis 2339 Euro für acht Wochen oder 848 Euro bis 1169,50 Euro pro Monat selbst bezahlen.
Die pflegebedingten Kosten lagen im Schnitt bei 1757 Euro pro Monat, also etwa 3514 Euro für acht Wochen. Bei einem kombinierten Budget von 3539 Euro im Jahr, würden Pflegebedürftigen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Können sie allerdings nur das Kurzzeitpflege-Budget nutzen, müssten sie im Schnitt 1660 Euro (3514 Euro - 1854 Euro) von den Pflegekosten selbst zahlen.
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