Die Pflege in Deutschland baut vor allem auf die Betreuung und Versorgung durch Angehörige. Nicht ohne Grund werden laut dem Statistischen Bundesamt und der Pflegestatistik 2023 von knapp 5,7 Millionen pflegebedürftigen Menschen fast 86 Prozent zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen gepflegt. Mit oder ohne Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes. Allein von Angehörigen werden dabei 54,5 Prozent der Pflegebedürftigen versorgt.
Da dürfte es auch keine Seltenheit sein, wenn Kinder ihre Mutter oder ihren Vater pflegen. Sie können für die Pflege unterschiedliche Unterstützungsleistungen bekommen und sich auch von der Arbeit freistellen lassen, erklärt das Bundesfamilienministerium auf wege-zur-pflege.de. Doch was ist, wenn Kinder ihre Eltern pflegen und dann plötzlich eine Kündigung vom Arbeitgeber ins Haus flattert? Kann man während der Pflege gekündigt werden?
Pflege und Beruf vereinbaren: Welche Möglichkeiten gibt es?
Wenn Kinder ihre Eltern pflegen, kann es durchaus passieren, dass sie aufgrund der Pflegearbeit im Job kürzer treten müssen. Finanziell abgesichert sind pflegende Angehörige dann trotzdem – dank des Pflegezeitgesetzes, das laut dem Pflegeratgeber bibliomeg-pflege.de bereits 2008 in Kraft getreten ist und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sorgen soll.
Berufstätige pflegende Angehörige haben laut wege-zur-pflege.de die Möglichkeit, unterschiedliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, um ihren Job zusammen mit der Pflege unter einen Hut zu bekommen:
- Pflegeunterstützungsgeld: In einer akuten Pflegesituation können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu zehn Tage freistellen lassen, um die nötige Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen zu organisieren. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht als Lohnersatzleistung Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
- Pflegezeit: Mit der Pflegezeit können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, wenn sie einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause pflegen. In dieser Zeit können sie ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um Lohnausfälle auszugleichen.
- Familienpflegezeit: Mit der Familienpflegezeit können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause pflegen und daneben mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Auch hier besteht die Möglichkeit auf ein zinsloses Darlehen des BAFzA.
Übrigens: Pflegende Angehörige können die Pflege auch in der Steuererklärung geltend machen. Laut dem Familienportal des Bundes kann über den Pflege-Pauschbetrag das zu versteuernde Einkommen gemindert werden. Wie hoch der Pauschbetrag ist, richtet sich nach dem Pflegegrad.
Pflege der Eltern: Kann man gekündigt werden?
Wenn Kinder für die Pflege ihrer Eltern das Pflegeunterstützungsgeld für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nutzen oder sich im Rahmen der Pflegezeit oder Familienpflegezeit freistellen lassen, müssen sie sich in der Regel keine Sorgen um ihren Job machen. Laut wege-zur-pflege.de unterliegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Fall nämlich einem Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Termin für die Pflege-Auszeit und endet mit dem Ende der Auszeit.
Also: Im Normalfall können Kinder nicht gekündigt werden, während sie sich um ihre Eltern kümmern.
Aber: Laut der Rechtsanwaltskanzlei Wittig Ünalp kann es in besonderen Fällen trotzdem zur Kündigung kommen. Allerdings nur, wenn es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund, also eine fristlose Kündigung, handelt und diese nichts mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegesituation zu tun hat.
Übrigens: Bei der Pflege durch Angehörige können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gegenüber der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegegeld geltend machen. Die Leistung ist je nach Höhe des Pflegegrades gestaffelt und wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben allerdings keinen Anspruch auf Pflegegeld.
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