Manchmal kann es ganz schnell gehen oder aber Schritt für Schritt. In jedem Fall gilt, wer pflegebedürftig ist, benötigt Hilfe und wird dabei auch von der Pflegeversicherung unterstützt. Monat für Monat nehmen laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen Pflegeleistungen in Anspruch.
Welche Leistungen Betroffene erhalten, hängt dabei vom Pflegegrad 1 bis 5 ab. Zum 1. Januar 2024 wurden einige dieser Leistungen verbessert, zuletzt wurden außerdem zum 1. Januar 2025 fast alle Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht. Welche Leistungen je nach Pflegegrad aktuell jeweils in Anspruch genommen werden können, erklären wir in diesem Artikel.
Was ist ein Pflegegrad und wer gilt als pflegebedürftig?
Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen und Zuschüsse Betroffene durch ihre Pflegeversicherung erhalten. Laut der Ratgeberseite wohnen-im-alter.de haben die Pflegegrade 1 bis 5 das vorherige System mit drei Pflegestufen zum 1. Januar 2017 abgelöst. Zeitgleich wurde auch ein neues Begutachtungssystem eingeführt. Seitdem spielt bei der Einstufung von Bedürftigen nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege, sondern viel mehr der Grad ihrer Selbstständigkeit eine Rolle.
Wer gilt aber eigentlich als pflegebedürftig? Laut dem BMG kann Pflegebedürftigkeit nach dem Gesetz „in allen Lebensabschnitten auftreten“, also in jedem Alter. Als pflegebedürftig gilt dann, wer gesundheitlich bedingt in seiner Selbstständigkeit oder anderen Fähigkeiten beeinträchtigt ist. Dabei geht es insbesondere um sechs Lebensbereiche: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Jeder Aspekt, unter dem wiederum bis zu 16 Kriterien stehen, wird bei der Einstufung einzeln berücksichtigt und mit Punkten bewertet. Laut dem BMG sind den verschiedenen Bereichen zudem feste Punktwerte zugeordnet. Je mehr Punkte in den einzelnen Modulen erzielt würden, desto höher fällt der Pflegegrad aus und umso mehr Pflegeleistungen kann die oder der Pflegebedürftige erhalten. Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen mindestens 12,5 Punkte erreicht werden. Denn laut dem BMG sind die Einschränkungen unter dieser Grenze „aus pflegewissenschaftlicher Sicht so gering, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung vorliegt“.
Um in den Augen des Gesetzes als pflegebedürftig zu gelten, muss der Zustand der Betroffenen übrigens auf Dauer oder mindestens für voraussichtlich sechs Monate bestehen, erklärt das Ministerium.
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Wer in Pflegegrad 1 eingestuft wurde, dem muss dem BMG zufolge eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ nachgewiesen werden. Bei der Begutachtung wurden dann in der Regel über 12,5, aber weniger als 27 Punkte ermittelt.
Weil Menschen mit Pflegegrad 1 noch relativ selbstständig sind und sich meist noch gut selbst versorgen und ihren Alltag größtenteils ohne fremde Hilfe bewältigen können, können Betroffene dem BMG zufolge folgende Leistungen erhalten:
- 131 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- bis zu 42 Euro je Monat für Pflegehilfsmittel
- 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
- 4180 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
- 224 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht bei Pflegegrad 1 übrigens nicht. Dem BMG nach sind Betroffene nämlich nicht auf die Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst angewiesen.
Pflegegrad 2: Auf welche Leistungen haben Betroffene Anspruch?
Personen, die in Pflegegrad 2 eingestuft worden sind, wurde eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ nachgewiesen. Der Einstufung des BMG zufolge müssen bei einer Begutachtung für Pflegegrad 2 mindestens 27 Punkte erreicht werden. Die Grenze zu Pflegegrad 3 liegt bei 47,5 Punkten.
Im Gegensatz zu Versicherten mit Pflegegrad 1 haben Betroffene mit Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen, wenn Angehörige, Freunde oder ein ambulanter Dienst die häusliche Pflege übernehmen. Außerdem stehen ihnen Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege zu. Diese Geldleistungen können sie laut dem BMG erhalten:
- 347 Euro Pflegegeld pro Monat
- 796 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen
- 721 Euro je Monat für die Tages- und Nachtpflege
- 1854 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege
- 1685 Euro im Jahr für Verhinderungspflege
- 805 Euro pro Monat für vollstationäre Pflege
- 131 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- bis zu 42 Euro je Monat für Pflegehilfsmittel
- 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
- 4180 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
- 224 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss
Pflegeleistungen: Welcher Anspruch gilt bei Pflegegrad 3?
Hilfsbedürftige mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ werden in Pflegegrad 3 eingestuft. Dem BMG zufolge müssen dann bei der Begutachtung der sechs oben genannten Lebensbereiche mindestens 47,5 Punkte und weniger als 70 Punkte ermittelt werden.
Versicherte mit Pflegegrad 3 erhalten ähnlich wie bei Pflegegrad 2 einen ganzen Strauß an Leistungen von der Pflegeversicherung. Allerdings werden Betroffenen zum Teil deutlich höhere Kosten zugestanden. Mit Pflegegrad 3 besteht ein Anspruch auf folgende Leistungen:
- 599 Euro Pflegegeld pro Monat
- 1497 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen
- 1357 Euro je Monat für die Tages- und Nachtpflege
- 1854 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege
- 1685 Euro im Jahr für Verhinderungspflege
- 1319 Euro pro Monat für vollstationäre Pflege
- 131 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- bis zu 42 Euro je Monat für Pflegehilfsmittel
- 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
- 4180 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
- 224 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss
Welche Leistungen erhalten Personen mit Pflegegrad 4?
In Pflegegrad 4 werden Menschen eingeteilt, deren Selbstständigkeit „nachweislich einer schwersten Beeinträchtigung“ unterliegt. Dazu müssen bei der Begutachtung laut dem BMG mindestens 70 Punkte und weniger als 90 Punkte erreicht werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 sind in der Regel stark beeinträchtigt und auf Hilfe angewiesen. Daher erhalten sie vergleichsweise hohe Leistungen von der Pflegeversicherung:
- 800 Euro Pflegegeld pro Monat
- 1859 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen
- 1685 Euro je Monat für die Tages- und Nachtpflege
- 1854 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege
- 1685 Euro im Jahr für Verhinderungspflege
- 1855 Euro pro Monat für vollstationäre Pflege
- 131 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- bis zu 42 Euro je Monat für Pflegehilfsmittel
- 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
- 4180 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
- 224 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss
Mit der Pflegereform 2023 wurde mit dem sogenannten Entlastungsbudget eine einfachere Finanzierung der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege beschlossen. Eingeführt werden soll das Entlastungsbudget zum 1. Juli 2025. Laut dem BMG können einige Pflegebedürftige allerdings schon seit 1. Januar 2024 darauf zugreifen. Die vorzeitige Einführung richtet sich an junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.
Pflegegrad 5: Welche Leistungen können Betroffene erhalten?
Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 wurde eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ nachgewiesen. Bei der Begutachtung erreichen sie laut dem BMG zwischen 90 und 100 Punkten.
Menschen mit dem höchsten Pflegegrad sind stark auf die Hilfe anderer angewiesen und erhalten dementsprechend die umfangreichsten Leistungen von der Pflegeversicherung:
- 990 Euro Pflegegeld pro Monat
- 2299 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen
- 2085 Euro je Monat für die Tages- und Nachtpflege
- 1854 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege
- 1685 Euro im Jahr für Verhinderungspflege
- 2096 Euro pro Monat für vollstationäre Pflege
- 131 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- bis zu 42 Euro je Monat für Pflegehilfsmittel
- 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
- 4180 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
- 224 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss
Übrigens: Laut dem BMG können auch „Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen“, dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden – auch wenn sie die erforderliche Gesamtpunktzahl von 90 nicht erreichen. Dem Ministerium zufolge ist dann der Pflegeaufwand ausschlaggebend.