Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske gilt darüber hinaus in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern.Foto: Guido Kirchner, dpa (Symbolbild)