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Pflegegeld in der Verhinderungspflege: Wie viel bekommt man?

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Pflegegeld in der Verhinderungspflege: Wie viel bekommt man?

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    Wenn Angehörige die nötige Pflege mal nicht übernehmen können, hilft die Verhinderungspflege.
    Wenn Angehörige die nötige Pflege mal nicht übernehmen können, hilft die Verhinderungspflege. Foto: marcus_hofmann, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Die Pflege in Deutschland lastet in großen Teilen auf den Schultern von Angehörigen pflegebedürftiger Menschen. Laut dem Statistischen Bundesamt und der Pflegestatistik 2023 werden von den knapp 5,7 Millionen Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 immerhin 85,9 Prozent zu Hause von Angehörigen und/oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt. 54,5 Prozent werden sogar alleine von Verwandten, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen versorgt.

    Da ist es kaum verwunderlich, wenn private Pflegepersonen mal eine Pause brauchen. Kann die Pflege zwischenzeitlich aufgrund eines Urlaubs, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen mal nicht geleistet werden, hilft laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Verhinderungspflege. Die Ersatzpflegeleistung kann pro Jahr für bis zu acht Wochen in Anspruch genommen und dabei auch stunden-, tage- oder wochenweise genutzt werden. Während dieser Zeit wird das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Was bedeutet das aber genau?

    Verhinderungspflege: Wer kann die Leistung nutzen?

    Wenn die eigentliche Pflegeperson für eine bestimmte Zeit ausfällt, können pflegebedürftige Menschen laut dem BMG ab Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege nutzen. Dabei konnte die Ersatzpflegeleistung bis 30. Juni allerdings erst in Anspruch genommen werden, nachdem die oder der Pflegebedürftige für mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt wurde. Das hat sich nun mit der Einführung des Entlastungsbudgets zum 1. Juli 2025 geändert. Laut dem BMG besteht jetzt „unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2“ Anspruch auf die Leistung.

    Die Ersatzpflege kann laut dem BMG durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtliche Pflegepersonen, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Je nachdem, wer die Pflege übernimmt, ergeben sich allerdings Unterschiede in der Höhe der Verhinderungspflege.

    Verhinderungspflege: Wie hoch ist die Leistung der Pflegekasse?

    Im Rahmen der Pflegereform 2023 wurden fast alle Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht – auch die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Die Budgettöpfe beider Leistungen wurden laut dem BMG mit dem Entlastungsbudget zu einem gemeinsamen Topf zusammengefasst. Pro Jahr stehen nun 3539 Euro für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege zur Verfügung.

    Anders sieht es allerdings aus, wenn nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben, die Ersatzpflege übernehmen. Dann dürfen die Aufwendungen für die Verhinderungspflege laut dem BMG für acht Wochen grundsätzlich den zweifachen Betrag des Pflegegeldes nicht übersteigen. Werden in diesem Fall notwendige Ausgaben wie etwa Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall nachgewiesen, kann dieser Betrag auf bis zu 3539 Euro aufgestockt werden. Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Gesamtbetrag des Entlastungsbudgets laut dem BMG aber nicht überschreiten.

    Übrigens: Für die Finanzierung der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege konnten die Budgets beider Leistungen bislang miteinander kombiniert werden – ganz unkompliziert war die Übertragung allerdings nicht. Das soll sich mit der Einführung des Entlastungsbudgets ändern. Seit 1. Juli 2025 werden beide Leistungen aus einem gemeinsamen Topf finanziert. Auch die Voraussetzungen und Ansprüche wurden angeglichen. Für die Verhinderungspflege bedeutet das einen Anspruchszeitraum von acht statt sechs Wochen pro Jahr und den Wegfall der Voraussetzung, zuvor sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden zu sein.

    Pflegegeld in der Verhinderungspflege: Wie viel bekommen Pflegebedürftige?

    Wenn Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben, zu Hause durch Angehörige gepflegt werden, haben sie laut dem BMG nicht nur Anspruch auf Verhinderungspflege, sondern auch auf Pflegegeld. Genau wie die Verhinderungspflege wurde die Leistung im Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Anders als die Ersatzpflegeleistung ist das Pflegegeld in seiner Höhe allerdings nach den Pflegegraden gestaffelt. So viel Geld bekommen Pflegebedürftige aktuell:

    • Pflegegrad 1: kein Anspruch
    • Pflegegrad 2: 347 Euro pro Monat
    • Pflegegrad 3: 599 Euro pro Monat
    • Pflegegrad 4: 800 Euro pro Monat
    • Pflegegrad 5: 990 Euro pro Monat

    Wenn Pflegebedürftige nicht nur durch Angehörige, sondern zusätzlich durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, können Pflegegeld und Pflegesachleistung über die Kombinationsleistung miteinander verbunden werden. Dabei werden die Leistungen allerdings nicht in voller Höhe ausgezahlt, sondern nur prozentual je nach Ausschöpfung der Pflegesachleistung. Also: Nimmt eine pflegebedürftige Person für den ambulanten Pflegedienst 40 Prozent der ihr zustehenden Pflegesachleistungen in Anspruch, wird das Pflegegeld um genau diesen Prozentsatz reduziert. Das anteilige Pflegegeld beträgt dann 60 Prozent des vollen Satzes.

    So hoch ist das anteilige Pflegegeld bei der Kombinationspflege in Zehn-Prozent-Schritten, je nach Pflegegrad pro Monat:

    Pflegegeld-AnteilPflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
    10 Prozent34,70 €59,90 €80 €99 €
    20 Prozent69,40 €119,80 €160 €198 €
    30 Prozent104,10 €197,70 €240 €297 €
    40 Prozent138,80 €239,60 €320 €396 €
    50 Prozent173,50 €299,50 €400 €495 €
    60 Prozent208,20 €359,40 €480 €594 €
    70 Prozent242,90 €418,30 €560 €693 €
    80 Prozent277,60 €479,20 €640 €792 €
    90 Prozent312,30 €539,10 €720 €891 €
    100 Prozent347 €599 €800 €990 €

    Was bedeutet das nun für das Pflegegeld in der Verhinderungspflege? Laut dem BMG wird die Leistung während der Ersatzpflege zur Hälfte weitergezahlt. Pflegebedürftige, die zuvor allein durch Angehörige gepflegt wurden und das Pflegegeld in voller Höhe bekommen haben, bekommen dann also je nach Pflegegrad für acht Wochen so viel Geld:

    • Pflegegrad 2: 347 Euro (43,38 Euro pro Woche) – gerechnet wird so: (347 € x 2) / 2
    • Pflegegrad 3: 599 Euro (74,88 Euro pro Woche) – gerechnet wird so: (599 € x 2) / 2
    • Pflegegrad 4: 800 Euro (100 Euro pro Woche) – gerechnet wird so: (800 € x 2) / 2
    • Pflegegrad 5: 990 Euro (123,75 Euro pro Woche) – gerechnet wird so: (990 € x 2) / 2

    Haben Pflegebedürftige zuvor die Kombinationspflege genutzt, wird das ihnen zustehende anteilige Pflegegeld während der Verhinderungspflege halbiert. So hoch ist die Hälfte des anteiligen Pflegegelds in Zehn-Prozent-Schritten für acht Wochen, je nach Pflegegrad:

    Pflegegeld-AnteilPflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
    10 Prozent34,70 € (4,34 € pro Woche)59,90 € (7,49 € pro Woche)80 € (10 € pro Woche)99 € (12,38 € pro Woche)
    20 Prozent69,40 € (8,68 € pro Woche)119,80 € (14,98 € pro Woche)160 € (20 € pro Woche)198 € (24,75 € pro Woche)
    30 Prozent104,10 € (13,01 € pro Woche)197,70 € (24,71 € pro Woche)240 € (30 € pro Woche)297 € (37,13 € pro Woche)
    40 Prozent138,80 € (17,35 € pro Woche)239,60 € (29,95 € pro Woche)320 € (40 € pro Woche)396 € (49,50 € pro Woche)
    50 Prozent173,50 € (21,69 € pro Woche)299,50 € (37,44 € pro Woche)400 € (50 € pro Woche)495 € (61,88 € pro Woche)
    60 Prozent208,20 € (26,03 € pro Woche)359,40 € (44,93 € pro Woche)480 € (60 € pro Woche)594 € (74,25 € pro Woche)
    70 Prozent242,90 € (30,36 € pro Woche)418,30 € (52,29 € pro Woche)560 € (70 € pro Woche)693 € (86,63 € pro Woche)
    80 Prozent277,60 € (34,70 € pro Woche)479,20 € (59,90 € pro Woche)640 € (80 € pro Woche)792 € (99 € pro Woche)
    90 Prozent312,30 € (39,04 € pro Woche)539,10 € (67,39 € pro Woche)720 € (90 € pro Woche)891 € (111,38 € pro Woche)
    100 Prozent347 € (43,38 € pro Woche)599 € (74,88 € pro Woche)800 € (100 € pro Woche)990 € (123,75 € pro Woche)

    Laut der Verbraucherzentrale gibt es bei der Pflegegeld-während-der-Verhinderungspflege-Regel eine Ausnahme: Wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert ist, besteht demnach weiterhin Anspruch auf das volle (anteilige) Pflegegeld und nicht nur auf die Hälfte. Das gilt außerdem auch für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege.

    Übrigens: Auch während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

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