Die Pflegereform 2023 hat viele Änderungen mit sich gebracht – eine erstreckt sich sogar bis ins Jahr 2028. Im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden nämlich mitunter eine Beitragsanpassung zugunsten von Mitgliedern mit Kindern, ein breiterer Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, höhere Zuschüsse zum Eigenanteil im Pflegeheim sowie mehrere Erhöhungen der Pflegeleistungen beschlossen. So wurden 2024 das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht, zum 1. Januar 2025 folgte eine Anpassung aller Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung – diesmal um 4,5 Prozent – und zum 1. Januar 2028 steht im Sinne einer Leistungsdynamisierung bereits die nächste Erhöhung an.
Um wie viel Prozent die Pflegeleistungen 2028 steigen werden, steht noch nicht genau fest. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll sie sich aber an der Kerninflationsrate der drei vorausgegangenen Kalenderjahre orientieren. Was bedeutet das genau? Wie hoch könnte die Erhöhung 2028 ausfallen und wie viel Geld würden Pflegebedürftige dann bekommen?
Übrigens: Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Mitglieder mit einem Kind zahlen nun 3,6 Prozent. Wie 2023 infolge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts beschlossen, zahlen Mitglieder ohne Kinder noch immer 0,6 Prozent mehr, also 4,2 Prozent. Dabei handelt es sich um den Kinderlosenzuschlag. Damit soll laut dem BMG der wirtschaftliche Aufwand für die Kindererziehung berücksichtigt werden.
Pflege 2028: Wie wird die Erhöhung berechnet?
Wie genau die Erhöhung zum 1. Januar 2028 berechnet wird, ist gesetzlich geregelt. In §30 SGB XI heißt es dazu, dass die Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung „in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum“ steigen werden.
Was heißt das? Wie ein Sprecher des BMG auf Nachfrage erklärt, wird zunächst die Summe der Kerninflationsrate aus den letzten drei Jahren – also 2025, 2026 und 2027 – gebildet und mit der Summe des jährlichen Anstiegs der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Beschäftigten im selben Zeitraum verglichen. Letzterer Betrag deckelt die Anpassungshöhe.
Und wie sind Kerninflation und Bruttolohn- und Gehaltssumme definiert?
- Kerninflation: Die Kerninflation meint laut dem Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München (ifo Institut) die Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel gemessen. Da diese Werte oft höheren Schwankungen unterlegen sind.
- Bruttolohn- und Gehaltssumme: Unter Bruttolöhnen und -gehältern versteht man laut dem Statistischen Bundesamt Destatis alle Löhne und Gehälter, einschließlich Lohnsteuer und Sozialbeiträgen, die Entgeltempfängerinnen und -empfängern aus ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis zufließen.
Pflege 2028: Um wie viel Prozent könnten die Leistungen steigen?
Langfristige sowie zuverlässige Prognosen zur Entwicklung der Kerninflationsrate und der Bruttolöhne und Bruttogehälter, die weiter als zwei Jahre in die Zukunft blicken, gibt es nicht, erklärt ein Sprecher des Statistischen Bundesamtes auf Nachfrage. Prognosen für die Jahre 2025 und 2026 gibt es aber.
Laut der wirtschaftlichen Gemeinschaftsdiagnose, die das ifo Institut im Herbst 2024 veröffentlicht hat, wird die Kerninflationsrate 2025 bei etwa 2,4 Prozent und 2026 bei rund 2,1 Prozent liegen. Etwas niedriger schätzt der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung die Kerninflationsrate 2025 ein: 1,9 statt 2,4 Prozent. Für 2026 oder 2027 gibt der Rat keine Prognose ab.
Aus der ifo-Gemeinschaftsdiagnose geht außerdem für die Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten für die Jahre 2025 und 2026 eine prozentuale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr von 3,1 und 2,9 Prozent hervor.
Im Auftrag des BMG hat auch das unabhängige IGES-Institut einen Blick in die zukünftige Finanzsituation der Pflegeversicherung geworfen und dabei unterschiedliche Szenarien entwickelt. Dazu ist das Wissenschaftsinstitut langfristig von einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,5 Prozent und einem durchschnittlichen Lohnanstieg von 3,0 Prozent ausgegangen. Diese Zahlen nehmen wir in unserer Berechnung der Erhöhung 2028 für das Jahr 2027 an.
Diese Zahlen wären also für die Jahre 2025, 2026 und 2027 denkbar:
2025 | 2026 | 2027 | |
---|---|---|---|
Kerninflation | 2,4 oder 1,9 Prozent | 2,1 Prozent | 1,5 Prozent |
Lohnanstieg | 3,1 Prozent | 2,9 Prozent | 3,0 Prozent |
Für die Pflege 2028 könnte das anhand der Kerninflationsrate der vorausgegangenen drei Jahre eine Erhöhung um 6,0 oder 5,5 Prozent bedeuten. Anhand der Bruttolohn- und Gehaltssumme je Beschäftigten im selben Zeitraum dürfte die Erhöhung maximal bei 9,0 Prozent liegen.
Pflegeleistungen 2028: So viel Geld könnten Pflegebedürftige bekommen
Zuletzt wurden die Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 erhöht. Auf Grundlage dieser Erhöhung dürfte auch die Anpassung zum 1. Januar 2028 basieren. Diese Leistungen wurden 2025 erhöht:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Vollstationäre Pflege
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung
- Wohngruppenzuschlag
- Digitale Pflegeanwendungen
Ausgehend von den Leistungsbeträgen für 2025, die das Bundesverwaltungsamt angibt, und einer Erhöhung um 5,5 Prozent, sechs oder neun Prozent würden sich die Leistungen so erhöhen. Dabei ist wichtig zu beachten, dass die Beträge in der Regel aufgerundet werden:
Pflegegeld 2028:
Leistung 2025 | 5,5 Prozent | 6,0 Prozent | 9,0 Prozent | |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 347 Euro | 364 Euro | 368 Euro | 379 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro | 632 Euro | 635 Euro | 653 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro | 844 Euro | 848 Euro | 872 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1045 Euro | 1050 Euro | 1080 Euro |
Pflegesachleistungen 2028:
Leistung 2025 | 5,5 Prozent | 6,0 Prozent | 9,0 Prozent | |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 796 Euro | 840 Euro | 844 Euro | 868 Euro |
Pflegegrad 3 | 1497 Euro | 1580 Euro | 1587 Euro | 1632 Euro |
Pflegegrad 4 | 1859 Euro | 1962 Euro | 1971 Euro | 2027 Euro |
Pflegegrad 5 | 2299 Euro | 2426 Euro | 2437 Euro | 2506 Euro |
Tages- und Nachtpflege 2028:
Leistung 2025 | 5,5 Prozent | 6,0 Prozent | 9,0 Prozent | |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 721 Euro | 761 Euro | 765 Euro | 786 Euro |
Pflegegrad 3 | 1357 Euro | 1432 Euro | 1439 Euro | 1480 Euro |
Pflegegrad 4 | 1685 Euro | 1778 Euro | 1787 Euro | 1837 Euro |
Pflegegrad 5 | 2085 Euro | 2200 Euro | 2211 Euro | 2273 Euro |
Kurzzeit- und Verhinderungspflege 2028:
Die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege wird laut dem BMG zum 1. Juli 2025 aus zwei Töpfen in einen Budgettopf zusammengeführt. Mit dem Entlastungsbudget können dann pro Jahr bis zu 3539 Euro für beide Leistungen eingesetzt werden. Bei einer Erhöhung um 5,5 Prozent würde das Entlastungsbudget im Jahr 2028 auf 3734 Euro ansteigen, bei sechs Prozent wären es 3752 Euro und bei neun Prozent 3858 Euro.
Vollstationäre Pflege 2028:
Leistung 2025 | 5,5 Prozent | 6,0 Prozent | 9,0 Prozent | |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 805 Euro | 850 Euro | 854 Euro | 878 Euro |
Pflegegrad 3 | 1319 Euro | 1392 Euro | 1399 Euro | 1438 Euro |
Pflegegrad 4 | 1855 Euro | 1957 Euro | 1967 Euro | 2022 Euro |
Pflegegrad 5 | 2096 Euro | 2212 Euro | 2222 Euro | 2285 Euro |
Entlastungsbetrag 2028:
Der Entlastungsbetrag ist 2025 auf 131 Euro pro Monat gestiegen. Bei einer Erhöhung um 5,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 139 Euro ansteigen, bei sechs Prozent wären es 139 Euro und bei neun Prozent 143 Euro.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2028:
Der Betrag für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist 2025 auf 42 Euro pro Monat angestiegen. Bei einer Erhöhung um 5,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 45 Euro ansteigen, bei sechs Prozent wären es 45 Euro und bei neun Prozent 46 Euro.
Zuschuss zur Wohnraumanpassung 2028:
Der Zuschuss zur Wohnraumanpassung ist 2025 auf 4180 Euro pro Maßnahme erhöht worden. Bei einer Erhöhung um 5,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 4410 Euro ansteigen, bei sechs Prozent wären es 4431 Euro und bei neun Prozent 4557 Euro.
Wohngruppenzuschuss 2028:
Der Wohngruppenzuschuss ist 2025 auf 224 Euro pro Monat gestiegen. Bei einer Erhöhung um 5,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 237 Euro ansteigen, bei sechs Prozent wären es 238 Euro und bei neun Prozent 245 Euro.
Digitale Pflegeanwendungen 2028:
Der Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen ist 2025 auf 53 Euro monatlich gestiegen. Bei einer Erhöhung um 5,5 Prozent würde er im Jahr 2028 auf 56 Euro ansteigen, bei sechs Prozent wären es 57 Euro und bei neun Prozent 58 Euro.
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